Schuldnerberatung-Lexikon: Fachbegriffe einfach erklärt
Wer sich mit Schulden, Pfändungen oder einer möglichen Insolvenz auseinandersetzt, stößt schnell auf juristische Fachbegriffe. Unser Glossar hilft Ihnen, diese Begriffe zu verstehen – damit Sie informierte Entscheidungen treffen können und wissen, wovon Ihr Anwalt, Ihr Gläubiger oder das Gericht spricht.
Alle Erklärungen wurden von unserer Kanzlei verfasst und orientieren sich an der aktuellen Rechtslage. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen in unserer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung.
Tipp: Nutzen Sie die Buchstaben-Navigation, um direkt zum gesuchten Begriff zu springen. Jeder Eintrag verlinkt auf eine ausführliche Erklärungsseite.
Begriffe von A bis Z
Abtretung
Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen (§ 398 BGB). Bei Schulden begegnet sie Ihnen vor allem als Lohnabtretung im Kreditvertrag: Die Bank darf sich dann den pfändbaren Teil Ihres Lohns direkt vom Arbeitgeber auszahlen lassen. Mehr: Lohnabtretung →
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der vor jeder Privatinsolvenz vorgeschriebene Versuch, sich mit allen Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Scheitert er, bescheinigt das eine geeignete Person oder Stelle (§ 305 InsO) – erst dann ist der Insolvenzantrag zulässig. Mehr: Außergerichtliche Schuldenbereinigung →
Beitreibung
Zwangsweise Durchsetzung einer Geldforderung. Private Gläubiger brauchen dafür einen Vollstreckungstitel; Behörden wie Finanzamt oder Krankenkasse vollstrecken aus ihren eigenen Bescheiden. Mehr: Zwangsvollstreckung →
Bonität
Einschätzung, wie zuverlässig jemand seine Zahlungspflichten erfüllt. Banken, Vermieter und Händler fragen sie bei Auskunfteien wie der SCHUFA ab. Mehr: Bonität und Bonitätsprüfung →
Bürgschaft
Vertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet, für die Schuld eines anderen einzustehen (§ 765 BGB). Die Restschuldbefreiung des Hauptschuldners befreit den Bürgen nicht. Mehr: Privatinsolvenz: Folgen für Angehörige →
Dispositionskredit
Von der Bank eingeräumter Überziehungsrahmen auf dem Girokonto. Wegen der hohen Zinsen ist ein dauerhaft ausgeschöpfter Dispo oft das erste Anzeichen einer Überschuldung. Mehr: Dispositionskredit →
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgrund nach § 18 InsO: Der Schuldner wird seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen können. Nur der Schuldner selbst kann seinen Antrag darauf stützen. Mehr: Regelinsolvenz →
Eidesstattliche Versicherung
Früherer Name der Vermögensauskunft (davor: Offenbarungseid). Der Schuldner legt gegenüber dem Gerichtsvollzieher sein gesamtes Vermögen offen und versichert die Richtigkeit an Eides statt. Mehr: Eidesstattliche Versicherung →
Forderungsanmeldung
Im Insolvenzverfahren melden die Gläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an. Nur angemeldete und festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung teil. Mehr: Insolvenztabelle →
Geeignete Person oder Stelle
Wer den außergerichtlichen Einigungsversuch begleiten und sein Scheitern bescheinigen darf: vor allem Rechtsanwälte (geeignete Personen) und anerkannte Schuldnerberatungsstellen (geeignete Stellen). Mehr: Geeignete Stelle →
Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsorgan des Amtsgerichts. Er pfändet bewegliche Sachen, nimmt die Vermögensauskunft ab und kann Ratenzahlungen vereinbaren. Mehr: Gerichtsvollzieher →
Inkasso
Einziehung fremder oder gekaufter Forderungen durch ein Inkassounternehmen. Inkassoschreiben sind kein Vollstreckungstitel; die geltend gemachten Kosten sind gesetzlich begrenzt. Mehr: Inkasso →
Insolvenzmasse
Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners bei Eröffnung des Verfahrens und das, was er während des Verfahrens hinzuerwirbt (§ 35 InsO). Unpfändbares gehört nicht dazu. Mehr: Insolvenzverwalter →
Insolvenzordnung (InsO)
Das Gesetz, das Insolvenzverfahren in Deutschland regelt – von der Antragstellung über die Verwertung des Vermögens bis zur Restschuldbefreiung. Mehr: Privatinsolvenz beantragen →
Insolvenztabelle
Vom Insolvenzverwalter geführtes Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen mit dem Ergebnis ihrer Prüfung. Mehr: Insolvenztabelle →
Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht bestellte Person, die das pfändbare Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Mehr: Insolvenzverwalter →
Kontopfändung
Zugriff eines Gläubigers auf das Guthaben eines Girokontos durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Schutz bietet das Pfändungsschutzkonto. Mehr: Konto gepfändet – was tun? →
Kostenstundung
Kann der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aufbringen, stundet das Gericht sie auf Antrag (§ 4a InsO). Das Verfahren wird dann trotzdem eröffnet. Mehr: Privatinsolvenz Kosten →
Lohnabtretung
Vertragliche Abtretung des pfändbaren Lohns an einen Gläubiger, meist als Kreditsicherheit. Anders als die Lohnpfändung setzt sie keinen Vollstreckungstitel voraus. Mehr: Lohnabtretung →
Lohnpfändung
Pfändung des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber. Gepfändet werden darf nur der Teil, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Mehr: Lohnpfändung →
Mahnbescheid
Gerichtliche Zahlungsaufforderung im Mahnverfahren. Das Gericht prüft die Forderung nicht. Wer nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, riskiert den Vollstreckungsbescheid. Mehr: Mahnbescheid →
Notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel
Urkunde, in der sich der Schuldner beim Notar der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Sie ist ein Vollstreckungstitel – der Gläubiger kann ohne Klage pfänden. Mehr: Vollstreckungstitel →
Obliegenheiten
Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase, etwa Erwerbstätigkeit, Mitteilung von Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel und die Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft. Verstöße können die Restschuldbefreiung kosten. Mehr: § 295 InsO: Obliegenheiten →
Pfändungsfreigrenze
Der Teil des Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.587,40 Euro im Monat, mit Unterhaltspflichten mehr. Mehr: Pfändungsrechner →
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz. Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.590 Euro im Monat geschützt; mit einer Bescheinigung erhöht sich der Betrag. Mehr: Pfändungsschutzkonto →
Pfändungstabelle
Amtliche Tabelle zu § 850c ZPO. Sie zeigt für jedes Nettoeinkommen und jede Zahl von Unterhaltspflichten den pfändbaren Betrag und wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Mehr: Pfändungstabelle 2026 →
Privatinsolvenz
Umgangssprachlich für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Es endet nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung. Mehr: Privatinsolvenz beantragen →
Ratenzahlung
Vereinbarung, eine Schuld in Teilbeträgen zu tilgen. Sinnvoll ist sie nur, wenn die Rate dauerhaft tragbar ist und nicht andere Gläubiger leer ausgehen. Mehr: Außergerichtliche Schuldenbereinigung →
Regelinsolvenz
Insolvenzverfahren für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen sowie für ehemals Selbstständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Mehr: Regelinsolvenz →
Restschuldbefreiung
Befreiung von den bei Verfahrenseröffnung bestehenden Schulden durch Beschluss des Insolvenzgerichts, in der Regel drei Jahre nach Eröffnung. Mehr: Restschuldbefreiung →
SCHUFA
Größte deutsche Auskunftei. Sie speichert Verträge, Zahlungsstörungen und Daten aus dem Schuldnerverzeichnis. Nach erteilter Restschuldbefreiung wird der Eintrag dazu nach sechs Monaten gelöscht. Mehr: SCHUFA und Insolvenz →
Schuldanerkenntnis
Erklärung, einem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden. Sie lässt die Verjährung neu beginnen und schneidet Einwände ab. Mehr: Schuldanerkenntnis →
Schuldenbereinigungsplan
Vorschlag an alle Gläubiger, wie die Schulden bereinigt werden sollen – etwa durch Raten, eine Einmalzahlung oder Teilerlass. Er ist Kern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Mehr: Außergerichtliche Schuldenbereinigung →
Schuldenerlass
Vertraglicher Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung oder einen Teil davon (§ 397 BGB). Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Mehr: Schuldenerlass →
Schuldnerberatung
Beratung überschuldeter Menschen mit dem Ziel, die Schulden zu ordnen und zu bereinigen – durch Verhandlung mit den Gläubigern oder ein Insolvenzverfahren. Mehr: Anwalt oder Schuldnerberatung →
Schuldnerverzeichnis
Amtliches Register der Vollstreckungsgerichte. Eingetragen wird unter anderem, wer die Vermögensauskunft nicht abgibt. Der Eintrag bleibt drei Jahre. Mehr: Schuldnerverzeichnis →
Stundung
Aufschub der Fälligkeit einer Forderung. Die Schuld bleibt in voller Höhe bestehen. Mehr: Stundung →
Treuhänder
In der Wohlverhaltensphase zieht der Treuhänder den pfändbaren Teil des Einkommens ein und verteilt ihn einmal jährlich an die Gläubiger. Mehr: Insolvenzverwalter und Treuhänder →
Überschuldung
Im allgemeinen Sprachgebrauch: Einkommen und Vermögen reichen dauerhaft nicht, um die Schulden zu bedienen. Als Insolvenzgrund (§ 19 InsO) gilt die Überschuldung nur für Gesellschaften. Mehr: § 19 InsO: Überschuldung →
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren für Personen, die nicht selbstständig tätig sind oder waren – umgangssprachlich Privatinsolvenz (§§ 304 ff. InsO). Mehr: Privatinsolvenz beantragen →
Verjährung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Zahlung verweigern. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre, für titulierte Forderungen 30 Jahre. Mehr: Wann Schulden verjähren →
Vermögensauskunft
Auskunft des Schuldners über sein gesamtes Vermögen gegenüber dem Gerichtsvollzieher, mit eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit. Mehr: Eidesstattliche Versicherung →
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungstitel aus dem gerichtlichen Mahnverfahren. Gegen ihn ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich. Mehr: Vollstreckungsbescheid →
Vollstreckungstitel
Öffentliche Urkunde, die die Zwangsvollstreckung erlaubt – etwa Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde. Aus einem Titel kann 30 Jahre vollstreckt werden. Mehr: Vollstreckungstitel →
Weihnachtsgeld
Bis zur Hälfte des aufgerundeten monatlichen Pfändungsfreibetrags unpfändbar – 2026 sind das 795 Euro (§ 850a Nr. 4 ZPO). Mehr: Ist Weihnachtsgeld pfändbar? →
Wohlverhaltensphase
Zeitraum zwischen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der dreijährigen Abtretungsfrist. In ihr gelten die Obliegenheiten des Schuldners. Mehr: Wohlverhaltensphase →
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgrund nach § 17 InsO: Der Schuldner kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Sie wird vermutet, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Mehr: § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit →
Zwangsvollstreckung
Staatliches Verfahren, mit dem ein Gläubiger seine titulierte Forderung durchsetzt: Kontopfändung, Lohnpfändung, Sachpfändung oder Zwangsversteigerung. Mehr: Zwangsvollstreckung →