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Privatinsolvenz Selbstbehalt

Was ist der Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz?

Der Begriff Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz bezeichnet den Betrag Ihres monatlichen Einkommens, der Ihnen während des Insolvenzverfahrens vollständig verbleibt und nicht gepfändet werden darf. Dieser Betrag wird auch als Pfändungsfreigrenze oder unpfändbarer Grundbetrag bezeichnet und ist gesetzlich in § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) sowie in der zugehörigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung festgelegt.

Vereinfacht gesagt: Alles, was Sie unterhalb dieser Grenze verdienen, gehört vollständig Ihnen – auch während der gesamten dreijährigen Wohlverhaltensphase. Nur der Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenze wird anteilig an den Insolvenzverwalter abgeführt und an die Gläubiger verteilt.

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz 2024/2025?

Die Pfändungsfreigrenze wird regelmäßig angepasst. Seit dem 1. Juli 2023 gelten folgende Grundbeträge:

  • Ohne Unterhaltspflichten: 1.402,28 € netto/Monat
  • Mit 1 Unterhaltspflicht: 1.921,60 € netto/Monat
  • Mit 2 Unterhaltspflichten: 2.233,84 € netto/Monat
  • Mit 3 Unterhaltspflichten: 2.546,08 € netto/Monat
  • Mit 4 Unterhaltspflichten: 2.858,32 € netto/Monat
  • Mit 5 Unterhaltspflichten: 3.170,56 € netto/Monat

Wichtig: Diese Beträge beziehen sich auf das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Erbschaften und Schenkungen, die Sie während der Wohlverhaltensphase erhalten, müssen hingegen zur Hälfte an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.

Rechenbeispiel: Was bleibt mir monatlich?

Anhand eines konkreten Beispiels lässt sich der Selbstbehalt gut veranschaulichen:

Beispiel 1 – Keine Unterhaltspflichten, Nettoeinkommen 1.800 €:

  • Pfändungsfreier Grundbetrag: 1.402,28 €
  • Pfändbarer Betrag: 397,72 €
  • Davon werden dem Insolvenzverwalter abgeführt: abhängig von der Pfändungstabelle, in der Regel ein Teil davon
  • Ihnen verbleiben: mindestens 1.402,28 €

Beispiel 2 – Eine Unterhaltspflicht (z. B. Kind), Nettoeinkommen 2.000 €:

  • Pfändungsfreier Grundbetrag: 1.921,60 €
  • Pfändbarer Betrag: 78,40 €
  • Ihnen verbleiben: mindestens 1.921,60 €

Bei niedrigem Einkommen oder vielen Unterhaltspflichten kann es sein, dass faktisch kein pfändbarer Betrag vorhanden ist – das Insolvenzverfahren läuft trotzdem durch und endet nach drei Jahren mit der vollständigen Restschuldbefreiung.

Was zählt zum pfändbaren Einkommen?

Nicht jede Einnahme wird bei der Berechnung des Selbstbehalts gleich behandelt. Grundsätzlich pfändbar sind:

  • Arbeitslohn und Gehalt
  • Renten (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente)
  • Krankengeld und Übergangsgeld
  • Selbständiges Einkommen (Nettobetrag nach Abzug betrieblicher Ausgaben)

Nicht pfändbar und damit vollständig geschützt sind hingegen:

  • Kindergeld
  • Sozialhilfe und Bürgergeld
  • Wohngeld
  • Blindengeld und Pflegegeld
  • Aufwandsentschädigungen

Selbstbehalt und P-Konto: So schützen Sie Ihr Konto

Parallel zum Insolvenzverfahren sollten Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Das P-Konto schützt automatisch den monatlichen Grundfreibetrag (seit 2023: 1.402,28 €) vor Kontopfändungen – auch durch Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen.

Haben Sie Unterhaltspflichten, können Sie beim zuständigen Amtsgericht oder über Ihren Arbeitgeber einen erhöhten Freibetrag auf dem P-Konto eintragen lassen. Ihr Rechtsanwalt kann hierbei eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Ändert sich der Selbstbehalt, wenn mein Einkommen steigt?

Ja – während der Wohlverhaltensphase müssen Sie Ihren Insolvenzverwalter über jede wesentliche Einkommensveränderung informieren. Das gilt sowohl für Gehaltserhöhungen als auch für einen neuen Job oder den Beginn einer selbständigen Tätigkeit.

Steigt Ihr Einkommen erheblich, steigt damit automatisch auch der pfändbare Anteil. Das ist jedoch kein Nachteil: Die Restschuldbefreiung erhalten Sie nach drei Jahren unabhängig davon, wie viel Sie bezahlt haben.

Häufige Fragen zum Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz

Was passiert, wenn ich weniger als den Selbstbehalt verdiene?

Liegt Ihr Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze, wird nichts gepfändet. Das Verfahren läuft trotzdem weiter und endet nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung – auch wenn die Gläubiger keine oder nur sehr geringe Zahlungen erhalten haben.

Muss ich dem Insolvenzverwalter Kontoauszüge zeigen?

Ja. Sie sind verpflichtet, Ihren Insolvenzverwalter über Ihre Einkommensverhältnisse zu informieren und auf Anfrage entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Zählen Überstunden und Sonderzahlungen zum pfändbaren Einkommen?

Ja – Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Prämien gelten grundsätzlich als pfändbares Einkommen und werden bei der Berechnung berücksichtigt. Einmalige Zahlungen können je nach Höhe zu einer höheren Pfändungsquote in dem betreffenden Monat führen.

Bin ich während der Privatinsolvenz vor Pfändungen geschützt?

Ja – ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt ein umfassender Vollstreckungsschutz. Keine Lohnpfändung, keine Kontopfändung und kein Gerichtsvollzieher mehr durch die am Verfahren beteiligten Gläubiger.

Fazit: Der Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz sichert Ihren Lebensunterhalt

Der gesetzliche Selbstbehalt stellt sicher, dass Sie auch während der dreijährigen Wohlverhaltensphase Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Wer unterhalb der Pfändungsfreigrenze verdient, zahlt schlicht nichts – und erhält trotzdem nach drei Jahren die vollständige Restschuldbefreiung.

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr individueller Selbstbehalt ist und welcher Betrag in Ihrem Fall konkret gepfändet werden könnte, helfen wir Ihnen im kostenlosen Erstgespräch gerne weiter.

→ Mehr zur Privatinsolvenz und zum Ablauf des Verfahrens

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