Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 12. April 2026Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Kurze Antwort: In der Privatinsolvenz bleibt Ihnen seit dem 1. Juli 2026 mindestens ein Nettoeinkommen von 1.587,40 € im Monat – mit einer Unterhaltspflicht 2.184,82 €, mit zwei 2.517,65 €. Von dem Betrag darüber geht nur ein Teil an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder: ohne Unterhaltspflichten 70 %, mit zwei Unterhaltspflichten 40 %. Wer unter der Freigrenze verdient, zahlt nichts und erhält trotzdem nach drei Jahren die Restschuldbefreiung.
Was ist der Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz?
Der Begriff Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz bezeichnet den Teil Ihres monatlichen Einkommens, der Ihnen während des Insolvenzverfahrens verbleibt und nicht gepfändet werden darf. Er wird auch Pfändungsfreigrenze oder unpfändbarer Grundbetrag genannt und ist in § 850c ZPO sowie in der jährlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung festgelegt (Erläuterung: § 850c ZPO einfach erklärt). Bei LR Schuldnerberatung prüfen wir, ob Ihr Freibetrag richtig berechnet ist und ob sich ein höherer Selbstbehalt beantragen lässt.
Vereinfacht gesagt: Alles bis zu dieser Grenze gehört Ihnen – während des gesamten Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung. Nur vom Betrag oberhalb der Grenze wird ein Teil an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeführt und an die Gläubiger verteilt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz 2026?
Die Pfändungsfreigrenze wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 gelten folgende Grundbeträge (Nettoeinkommen pro Monat):
- Ohne Unterhaltspflichten: 1.587,40 €
- Mit 1 Unterhaltspflicht: 2.184,82 €
- Mit 2 Unterhaltspflichten: 2.517,65 €
- Mit 3 Unterhaltspflichten: 2.850,48 €
- Mit 4 Unterhaltspflichten: 3.183,31 €
- Mit 5 Unterhaltspflichten: 3.516,14 €
Stand: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Die vollständige Tabelle finden Sie unter Pfändungstabelle 2026, Ihren persönlichen Betrag berechnet der Pfändungsrechner.
Wichtig: Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialversicherung. Unterhaltspflichten zählen nur, wenn Sie tatsächlich Unterhalt leisten. Hat Ihr Ehepartner eigenes Einkommen, kann das Gericht auf Antrag bestimmen, dass er ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Wie viel bleibt Ihnen in der Privatinsolvenz?
Der Selbstbehalt hängt von Einkommen und Unterhaltspflichten ab. Im kostenfreien Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall durch und prüfen, ob sich der Freibetrag erhöhen lässt.
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Wie viel Geld bleibt bei einer Privatinsolvenz? Beispiele auf einen Blick
| Situation | Nettoeinkommen | An den Treuhänder | Ihnen bleiben |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend, keine Unterhaltspflicht | 1.500,00 € | 0,00 € | 1.500,00 € |
| Alleinstehend, keine Unterhaltspflicht | 1.800,00 € | 148,82 € | 1.651,18 € |
| Ein unterhaltsberechtigtes Kind | 2.000,00 € | 0,00 € | 2.000,00 € |
| Zwei Unterhaltspflichten (z. B. Kind und Ehepartner ohne Einkommen) | 3.000,00 € | 192,94 € | 2.807,06 € |
So wird gerechnet: Das Nettoeinkommen wird auf volle 10 € abgerundet. Vom Betrag über dem Grundfreibetrag bleiben Ihnen ohne Unterhaltspflicht 3/10, mit einer Unterhaltspflicht 5/10, mit zwei 6/10, mit drei 7/10, mit vier 8/10 und mit fünf 9/10. Der Rest geht an den Treuhänder. Liegt das Nettoeinkommen über 4.866,30 €, ist der darüber liegende Betrag voll pfändbar.
Bei niedrigem Einkommen oder mehreren Unterhaltspflichten ist oft gar kein pfändbarer Betrag vorhanden. Das Verfahren läuft trotzdem durch und endet nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung.
Privatinsolvenz-Rechner: Was bleibt mir – und was geht an die Gläubiger?
Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Zahl der Personen ein, denen Sie Unterhalt leisten. Der Rechner zeigt, was Ihnen im Monat bleibt, welcher Betrag an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder geht und was sich daraus über die drei Jahre des Verfahrens ergibt.
Unverbindliche Orientierung nach § 850c ZPO mit den Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026. Maßgeblich ist die amtliche Pfändungstabelle. Der Rechner speichert keine Eingaben.
Das Ergebnis ist eine Orientierung. Im Einzelfall verändern unpfändbare Lohnbestandteile wie ein Teil des Weihnachtsgelds, Sachbezüge oder ein Ehepartner mit eigenem Einkommen den Betrag. Für eine Lohn- oder Kontopfändung außerhalb des Insolvenzverfahrens nutzen Sie den Pfändungsrechner.
Was zählt zum pfändbaren Einkommen?
Grundsätzlich pfändbar – oberhalb der Freigrenze – sind:
- Arbeitslohn und Gehalt
- Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente)
- Krankengeld und Arbeitslosengeld I
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (hier gelten Sonderregeln, siehe unten)
Ganz oder teilweise geschützt sind:
- Kindergeld – Ist Kindergeld pfändbar?
- Bürgergeld und Sozialhilfe – Ist Bürgergeld pfändbar?
- Wohngeld, Blindengeld und Pflegegeld für die pflegebedürftige Person
- die Hälfte der Vergütung für Überstunden
- Urlaubsgeld im üblichen Rahmen
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, höchstens 795 €
- Aufwandsentschädigungen und Spesen in üblicher Höhe
Selbstbehalt und P-Konto: So schützen Sie Ihr Konto
Parallel zum Insolvenzverfahren sollten Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Es schützt automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag – seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.590,00 € (der aufgerundete Betrag) – auch gegenüber Gläubigern, deren Forderungen erst nach der Eröffnung entstanden sind.
Haben Sie Unterhaltspflichten oder erhalten Sie Kindergeld, wird der Freibetrag gegen Vorlage einer Bescheinigung erhöht. Ausstellen dürfen sie unter anderem Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger und Rechtsanwälte. Wir stellen sie Ihnen auf Wunsch online aus.
Ändert sich der Selbstbehalt, wenn mein Einkommen steigt?
Ja. Während des Verfahrens müssen Sie jede wesentliche Veränderung von Einkommen, Arbeitsstelle oder Wohnsitz unverzüglich melden – auch Gehaltserhöhungen, einen neuen Job oder den Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Steigt Ihr Einkommen, steigt der pfändbare Anteil. Die Restschuldbefreiung erhalten Sie nach drei Jahren unabhängig davon, wie viel Sie gezahlt haben.
Selbstbehalt für Selbstständige
Wer während des Verfahrens selbständig ist, hat keinen festen Selbstbehalt aus der Tabelle. Er muss an den Treuhänder so viel abführen, wie er aus einem angemessenen Angestelltenverhältnis abgeben müsste (§ 295a InsO). Der Rest des Gewinns bleibt ihm. Mehr: In der Privatinsolvenz selbständig machen und Schuldnerberatung für Selbstständige.
Häufige Fragen zum Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz
Was passiert, wenn ich weniger als den Selbstbehalt verdiene?
Dann wird nichts abgeführt. Das Verfahren läuft trotzdem weiter und endet nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung – auch wenn die Gläubiger nichts oder nur sehr wenig erhalten haben.
Wie viel Lohn darf ich in der Privatinsolvenz behalten?
Mindestens den Grundfreibetrag (1.587,40 € ohne Unterhaltspflichten) und zusätzlich einen Teil des Betrags darüber. Mit Unterhaltspflichten erhöht sich beides. Den genauen Betrag zeigt die Pfändungstabelle.
Muss ich dem Insolvenzverwalter Kontoauszüge zeigen?
Ja, auf Anfrage. Sie sind verpflichtet, über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben und Nachweise vorzulegen. Wer dagegen verstößt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.
Zählen Überstunden und Sonderzahlungen zum pfändbaren Einkommen?
Teilweise. Die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld im üblichen Rahmen und Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens (höchstens 795 €) sind unpfändbar (§ 850a ZPO). Der Rest wird mit dem Monatsgehalt zusammengerechnet. Prämien und Boni sind grundsätzlich pfändbar. Mehr: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.
Bin ich während der Privatinsolvenz vor Pfändungen geschützt?
Ja. Ab der Eröffnung des Verfahrens dürfen Insolvenzgläubiger nicht mehr einzeln vollstrecken – keine Lohnpfändung, keine Kontopfändung und kein Gerichtsvollzieher mehr wegen alter Schulden.
Fazit: Der Selbstbehalt sichert Ihren Lebensunterhalt
Der gesetzliche Selbstbehalt stellt sicher, dass Sie auch während der Privatinsolvenz Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Wer unter der Pfändungsfreigrenze verdient, zahlt nichts – und erhält trotzdem nach drei Jahren die Restschuldbefreiung. Welche weiteren Folgen das Verfahren hat, lesen Sie unter Vor- und Nachteile der Privatinsolvenz.
Wie hoch Ihr persönlicher Selbstbehalt ist, prüfen Rechtsanwalt Christian Alexander und Volljurist Kai Lange gern im kostenfreien Erstgespräch.
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Dieser Ratgeber behandelt einen Teilaspekt der Privatinsolvenz. Einen vollständigen Überblick über Ablauf, Dauer, Kosten und den Weg zur Restschuldbefreiung finden Sie auf unserer Hauptseite zur Privatinsolvenz.
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