Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 28. Januar 2023Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Kurze Antwort: Die Regelinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen wie GmbH oder UG. Auch ehemals Selbstständige fallen darunter, wenn sie 20 oder mehr Gläubiger haben oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind (§ 304 InsO). Voraussetzung ist ein Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder – bei Gesellschaften – Überschuldung. Natürliche Personen erhalten wie in der Privatinsolvenz nach drei Jahren die Restschuldbefreiung. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist anders als bei Verbrauchern nicht vorgeschrieben.
Was ist die Regelinsolvenz?
Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensarten: das Verbraucherinsolvenzverfahren – umgangssprachlich Privatinsolvenz – und das Regelinsolvenzverfahren. Die Regelinsolvenz ist, wie der Name sagt, der Normalfall des Gesetzes. Sie gilt für alle Schuldner, die nicht ausdrücklich dem Verbraucherverfahren zugewiesen sind: Unternehmen, Selbstständige und ein Teil der ehemals Selbstständigen. Bei LR Schuldnerberatung prüfen wir, ob für Sie die Regelinsolvenz oder die Verbraucherinsolvenz gilt und welche Unterlagen Sie brauchen.
Das Ziel ist bei natürlichen Personen dasselbe wie in der Privatinsolvenz: ein geordnetes Verfahren, das Vollstreckungen einzelner Gläubiger beendet und nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung endet. Bei Gesellschaften geht es um Sanierung oder geordnete Abwicklung.
Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz: Welches Verfahren gilt für wen?
Die Abgrenzung regelt § 304 InsO. Sie können das Verfahren nicht frei wählen; das Gericht prüft die Verfahrensart von Amts wegen.
| Ihre Situation | Verfahren |
|---|---|
| Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose, Studierende – nie selbstständig gewesen | Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) |
| Aktuell selbstständig oder freiberuflich tätig | Regelinsolvenz |
| Früher selbstständig, weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen | Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) |
| Früher selbstständig, 20 oder mehr Gläubiger oder offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Löhne, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte) | Regelinsolvenz |
| GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG und andere Gesellschaften | Regelinsolvenz |
Eine ganz geringfügige selbstständige Nebentätigkeit neben einem Arbeitsverhältnis kann unschädlich sein; das ist eine Frage des Einzelfalls. Als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit kann umgekehrt auch eine maßgebliche Beteiligung an einer Gesellschaft gelten. Das Landgericht Hamburg hat etwa einen Schuldner, der in Teilzeit angestellt und zugleich zu 50 Prozent an einer GmbH beteiligt war, dem Regelinsolvenzverfahren zugeordnet (Beschluss vom 15.01.2013 – 326 T 150/12).
Die wichtigsten Unterschiede
| Regelinsolvenz | Privatinsolvenz | |
|---|---|---|
| Außergerichtlicher Einigungsversuch | nicht vorgeschrieben, aber möglich | Pflicht, mit Bescheinigung nach § 305 InsO |
| Antragsformulare | keine bundeseinheitlichen Pflichtformulare | amtliche Formulare zwingend |
| Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan | nein | möglich |
| Laufender Betrieb | Fortführung, Freigabe oder Einstellung | entfällt |
| Dauer bis zur Restschuldbefreiung | drei Jahre (natürliche Personen) | drei Jahre |
| Verfahrenskosten | meist höher, abhängig von der Insolvenzmasse | meist niedriger |
Voraussetzungen der Regelinsolvenz
Das Gericht eröffnet das Verfahren nur, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Sie können Ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Das wird vermutet, wenn Sie die Zahlungen eingestellt haben. Erläuterung: § 17 InsO einfach erklärt.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Sie werden die bestehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen können. Auf diesen Grund können nur Sie selbst den Antrag stützen, kein Gläubiger.
- Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr und eine positive Fortführungsprognose fehlt. Dieser Grund gilt nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person – also etwa GmbH und UG, nicht für Einzelunternehmer. Erläuterung: § 19 InsO einfach erklärt.
Außerdem müssen die Kosten des Verfahrens gedeckt sein. Natürlichen Personen, die die Restschuldbefreiung beantragen, kann das Gericht die Kosten stunden (§ 4a InsO). Bei Gesellschaften wird der Antrag sonst mangels Masse abgewiesen.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Hier ist streng zu unterscheiden:
- Einzelunternehmer und Freiberufler haften persönlich und sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Abwarten hat trotzdem Folgen: Schulden wachsen weiter, und wer in der Krise unangemessene neue Verbindlichkeiten eingeht oder den Antrag ohne Aussicht auf Besserung hinauszögert, gefährdet seine Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
- Geschäftsführer einer GmbH oder UG müssen den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Wer die Frist versäumt, macht sich strafbar und haftet persönlich. Mehr dazu: Insolvenzverschleppung.
Regelinsolvenz oder doch ein anderer Weg?
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Ablauf der Regelinsolvenz in sechs Schritten
- Prüfung und Vorbereitung: Wir klären, ob eine außergerichtliche Sanierung oder ein Vergleich mit den Gläubigern Aussicht auf Erfolg hat. Wenn nicht, stellen wir die Unterlagen für den Antrag zusammen: Gläubiger- und Vermögensverzeichnis, Angaben zum Betrieb, Antrag auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung.
- Antrag beim Insolvenzgericht: Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Mittelpunkt Ihrer selbstständigen Tätigkeit liegt, sonst das Gericht Ihres Wohnorts (§ 3 InsO).
- Eröffnungsverfahren: Das Gericht bestellt meist einen Gutachter oder vorläufigen Insolvenzverwalter. Er prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten gedeckt sind.
- Eröffnung: Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verfügungsbefugnis über das pfändbare Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Einzelne Gläubiger dürfen nicht mehr vollstrecken; sie melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.
- Verwertung und Verteilung: Der Verwalter entscheidet über den Betrieb, verwertet die Masse, prüft Anfechtungsansprüche und verteilt den Erlös an die Gläubiger.
- Restschuldbefreiung: Natürliche Personen treten den pfändbaren Teil ihres Einkommens für drei Jahre ab und erhalten danach die Restschuldbefreiung. Was in dieser Zeit gilt, steht unter Wohlverhaltensphase.
Kann ich in der Regelinsolvenz selbstständig bleiben?
Ja, das ist häufig möglich. Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Dann führen Sie den Betrieb auf eigene Rechnung weiter: Einnahmen stehen Ihnen zu, neue Verbindlichkeiten treffen aber auch nur Sie und nicht die Masse. Im Gegenzug müssen Sie die Gläubiger so stellen, als wären Sie in einem angemessenen Arbeitsverhältnis beschäftigt, und entsprechende Beträge abführen (§ 295a InsO).
Lohnt sich die Fortführung nach Einschätzung des Verwalters nicht, wird der Betrieb eingestellt oder verkauft. Wie sich Selbstständigkeit und Verfahren vertragen, lesen Sie unter In der Insolvenz selbstständig und Pfändung bei Selbstständigen.
Wie lange dauert die Regelinsolvenz?
Für Einzelunternehmer, Freiberufler und ehemals Selbstständige gilt dieselbe Frist wie in der Privatinsolvenz: drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung, sofern der Antrag darauf gestellt wurde und die Obliegenheiten eingehalten werden.
Bei einer GmbH oder UG gibt es keine Restschuldbefreiung. Das Verfahren dauert so lange, bis das Vermögen verwertet und verteilt ist – je nach Umfang ein bis mehrere Jahre. Danach wird die Gesellschaft gelöscht.
Was kostet die Regelinsolvenz?
Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Beide richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse. In einem masselosen Verfahren – also ohne verwertbares Vermögen – liegen sie zusammen bei rund 3.000 Euro. Natürlichen Personen kann das Gericht die Verfahrenskosten stunden.
Für unsere Tätigkeit gilt: Das Erstberatungsgespräch ist kostenfrei. Die Kosten der Schuldnerberatung können zum Beispiel aus ersparten Raten gezahlt werden. Was das heißt und welche Kosten entstehen, erklären wir im Erstberatungsgespräch.
Regelinsolvenz der GmbH oder UG
Die Insolvenz der Gesellschaft und die Schulden des Geschäftsführers sind zwei verschiedene Dinge. Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen; der Geschäftsführer haftet daneben persönlich, wenn er für Kredite gebürgt hat, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden oder der Antrag zu spät gestellt wurde. In vielen Fällen folgt auf die Insolvenz der Gesellschaft deshalb ein eigenes Verfahren des Geschäftsführers. Beides sollte von Anfang an zusammen geplant werden. Mehr dazu: Schuldnerberatung für Unternehmen.
Häufige Fragen zur Regelinsolvenz
Rechtsgrundlagen: §§ 15a, 17, 18, 19, 35 Abs. 2, 295a, 304 InsO · Stand: Oktober 2026
Ob für Sie die Regelinsolvenz, die Privatinsolvenz oder eine Lösung ohne Gericht in Frage kommt, klären Rechtsanwalt Christian Alexander und Volljurist Kai Lange mit Ihnen im kostenfreien Erstgespräch. Weitere Informationen für Selbstständige: Schuldnerberatung für Selbstständige und Freiberufler.
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