Zuletzt aktualisiert am 26. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 23. April 2024Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Was ist die eidesstattliche Versicherung?
Wer eine titulierte Forderung nicht bezahlt, kann vom Gläubiger über den Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen werden. Sie müssen dann ein vollständiges Verzeichnis Ihres Vermögens vorlegen und dessen Richtigkeit an Eides statt versichern. Genau deshalb hält sich der alte Begriff „eidesstattliche Versicherung“ (kurz: EV) bis heute – auch bei Gerichtsvollziehern, Inkassobüros und in den meisten Mahnschreiben.
Drei Begriffe, eine Sache:
- Offenbarungseid – die Bezeichnung bis 1970
- Eidesstattliche Versicherung – die Bezeichnung bis Ende 2012 und bis heute der gebräuchliche Name
- Vermögensauskunft – die amtliche Bezeichnung seit dem 1. Januar 2013 (§ 802c ZPO)
Offenbarungseid: Was der alte Begriff heute bedeutet
Wer heute vom Offenbarungseid spricht, meint die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Den Offenbarungseid als Eid gibt es seit 1970 nicht mehr; an seine Stelle trat die eidesstattliche Versicherung, seit dem 1. Januar 2013 heißt das Verfahren amtlich Vermögensauskunft. Inhaltlich ist es dasselbe: Sie legen dem Gerichtsvollzieher ein vollständiges Vermögensverzeichnis vor und versichern an Eides statt, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind.
Auch die Folgen sind dieselben: In der Regel folgt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO), meist auch ein Negativeintrag bei der SCHUFA, und die Schulden bleiben bestehen. Was danach mit den Forderungen passiert und wie lange die Einträge stehen, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.
Voraussetzungen: Wann darf der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft verlangen?
Der Gläubiger braucht zunächst einen Vollstreckungstitel – meist einen Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren, ein Urteil oder eine notarielle Urkunde. Liegt der Titel vor, kann er den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen und dabei die Abnahme der Vermögensauskunft gleich mit beantragen. Eine vorherige erfolglose Sachpfändung ist seit 2013 nicht mehr erforderlich.
Ohne Titel gibt es keine Vermögensauskunft. Ein Inkassobüro, das mit der „eidesstattlichen Versicherung“ droht, ohne dass ein Mahnbescheid oder eine Klage vorausgegangen ist, blufft. Prüfen Sie deshalb immer, ob die Forderung überhaupt tituliert ist und ob sie nicht bereits verjährt ist.
Ablauf: So läuft die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ab
- Ladung durch den Gerichtsvollzieher. Sie erhalten eine schriftliche Ladung mit Termin, meist in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers. Zwischen Zustellung und Termin liegen mindestens zwei Wochen (§ 802f ZPO). Die Ladung enthält die Aufforderung, die Forderung innerhalb dieser Frist zu bezahlen.
- Zwei Wochen Zeit zum Handeln. In dieser Frist können Sie die Forderung vollständig begleichen oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Beides wendet die Abgabe ab. Nutzen Sie die Frist – nach dem Termin ist der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis kaum noch zu verhindern.
- Der Termin. Der Gerichtsvollzieher nimmt das Vermögensverzeichnis auf. Sie beantworten die Fragen zu Einkommen, Konten, Vermögen, Forderungen und Arbeitgeber. Personalausweis mitbringen; Kontoauszüge, Lohnabrechnungen und Versicherungsunterlagen erleichtern die Aufnahme.
- Versicherung an Eides statt. Sie bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an Eides statt. Ab diesem Moment sind falsche oder unvollständige Angaben strafbar.
- Hinterlegung und Weitergabe. Das Vermögensverzeichnis wird elektronisch beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger erhält eine Abschrift – und jeder andere Gläubiger mit Titel kann es in den nächsten zwei Jahren ebenfalls abrufen.
- Eintrag ins Schuldnerverzeichnis. Ergibt das Verzeichnis, dass die Forderung nicht innerhalb eines Monats vollständig bezahlt werden kann, ordnet der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an (§ 882c ZPO). Das ist der Regelfall.
Was müssen Sie in der Vermögensauskunft angeben?
Das Verzeichnis nach § 802c Abs. 2 ZPO umfasst alles, was für eine Pfändung in Betracht kommt:
- Arbeitgeber, Höhe des Einkommens, sonstige Einkünfte (Rente, Sozialleistungen, Unterhalt)
- Bankkonten, Sparguthaben, Bausparverträge, Wertpapiere, Kryptowährungen
- Bargeld, Fahrzeuge, Schmuck, Elektronik und andere Wertgegenstände
- Immobilien, Grundstücke, Erbanteile
- Forderungen gegen Dritte – etwa Steuererstattungen, Kautionen, Lebensversicherungen
- Unentgeltliche Leistungen an nahe Angehörige in den letzten zwei Jahren und Schenkungen an Dritte in den letzten vier Jahren (§ 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Nicht angeben müssen Sie Gegenstände, die ohnehin unpfändbar sind – etwa Kleidung, Hausrat im normalen Umfang oder das Werkzeug, das Sie für Ihre Arbeit brauchen. Im Zweifel geben Sie eher zu viel als zu wenig an: Vergessene Konten oder das Auto des Partners, das tatsächlich Ihnen gehört, werden regelmäßig zum Strafverfahren.
Was passiert nach der eidesstattlichen Versicherung mit den Schulden?
Die häufigste Fehlvorstellung zuerst: Mit der Abgabe sind die Schulden nicht erledigt. Die Forderung bleibt in voller Höhe bestehen, verzinst sich weiter und ist 30 Jahre lang vollstreckbar (§ 197 BGB). Die Vermögensauskunft ist kein Schlussstrich, sondern die Landkarte, mit der Gläubiger anschließend gezielt vollstrecken.
Was in der Praxis folgt:
- Lohnpfändung: Der Gläubiger kennt jetzt Ihren Arbeitgeber und lässt den pfändbaren Teil des Gehalts direkt dort einbehalten. Wie viel das ist, zeigt die Pfändungstabelle 2026; ab 1.587,40 Euro netto wird gepfändet.
- Kontopfändung: Die im Verzeichnis genannten Konten werden gepfändet. Ohne P-Konto ist das gesamte Guthaben blockiert.
- Sachpfändung: Fahrzeuge und Wertgegenstände aus dem Verzeichnis kann der Gerichtsvollzieher abholen und versteigern lassen.
- Weitere Gläubiger: Jeder Gläubiger mit Titel darf das Vermögensverzeichnis abrufen. Ein Eintrag zieht oft eine ganze Welle von Pfändungen nach sich.
Die Folgen im Überblick: Schuldnerverzeichnis, SCHUFA, Alltag
| Folge | Was gilt | Dauer |
|---|---|---|
| Eintrag im Schuldnerverzeichnis | Zentrales Register beim Vollstreckungsportal der Länder, einsehbar für jeden mit berechtigtem Interesse (Gläubiger, Vermieter, Banken, Auskunfteien) | 3 Jahre ab Eintragungsanordnung (§ 882e ZPO); vorzeitige Löschung nur bei Nachweis der vollständigen Zahlung |
| SCHUFA-Eintrag | Die SCHUFA übernimmt die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis; der Score fällt in den negativen Bereich | 3 Jahre; früher, wenn die Löschung im Schuldnerverzeichnis nachgewiesen wird |
| Sperrfrist für eine erneute Abgabe | Eine neue Vermögensauskunft darf erst wieder verlangt werden, wenn sich Ihre Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 802d ZPO) | 2 Jahre |
| Kreditwürdigkeit | Kredite, Ratenkäufe, Mobilfunkverträge, Leasing werden regelmäßig abgelehnt; Girokonto nur als Basiskonto ohne Dispo | Solange der Eintrag besteht |
| Wohnungssuche | Vermieter fragen die SCHUFA ab; ein Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis ist für die meisten ein Ausschlusskriterium | Solange der Eintrag besteht |
| Arbeitsverhältnis | Der Arbeitgeber erfährt von der Vermögensauskunft nur, wenn eine Lohnpfändung folgt. Kündigungsgrund ist sie nicht; bei Tätigkeiten mit Vermögensbetreuung (Bank, Kasse, Geschäftsführung) kann sie problematisch werden | – |
Was passiert, wenn Sie nicht erscheinen?
Wer den Termin ohne Entschuldigung versäumt oder die Auskunft verweigert, riskiert einen Haftbefehl (§ 802g ZPO). Der Gläubiger beantragt ihn beim Vollstreckungsgericht, der Gerichtsvollzieher vollstreckt ihn – notfalls durch Verhaftung an der Wohnungstür oder am Arbeitsplatz. Die Erzwingungshaft dauert so lange, bis Sie die Vermögensauskunft abgeben, höchstens sechs Monate. Sie ist keine Strafe, sondern ein Zwangsmittel; die Schulden bleiben davon unberührt.
Zusätzlich wird bei Nichterscheinen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet – Sie haben dann den Eintrag, ohne dass der Gläubiger überhaupt Ihr Vermögensverzeichnis kennt. Ausführlich: Haftbefehl wegen Schulden – was jetzt zu tun ist.
Falsche Angaben: Wann wird die eidesstattliche Versicherung strafbar?
Die Versicherung an Eides statt ist der Grund, warum das Verfahren ernst zu nehmen ist. Wer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht eine falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch fahrlässig falsche Angaben sind strafbar (§ 161 StGB, bis zu einem Jahr). Typische Fälle: das verschwiegene Zweitkonto, der Pkw, der „nur auf den Namen der Freundin“ läuft, oder die Schenkung an die Kinder kurz vor dem Termin. Gläubiger und Insolvenzverwalter prüfen genau diese Punkte, und ein Strafverfahren kann später auch die Restschuldbefreiung gefährden.
Kann man die eidesstattliche Versicherung abwenden?
Ja – aber nur vor dem Termin. Vier Wege, geordnet nach Realismus:
- Zahlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Wer die Forderung samt Kosten begleicht, erledigt das Verfahren. Bei einer einzelnen kleinen Forderung ist das oft der günstigste Weg, notfalls mit Hilfe der Familie.
- Ratenzahlung nach § 802b ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf mit Ihnen einen Zahlungsplan über bis zu zwölf Monate vereinbaren, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie die Raten leisten können, und der Gläubiger nicht widerspricht. Solange Sie pünktlich zahlen, ruht die Vollstreckung – und die Vermögensauskunft entfällt.
- Außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern. Bei mehreren Gläubigern hilft die Ratenzahlung an einen davon nicht weiter. Dann lohnt ein Schuldenbereinigungsplan, in dem alle Gläubiger auf einen Teil verzichten. Wie das geht, zeigen wir unter außergerichtliche Schuldenbereinigung.
- Insolvenzantrag. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelvollstreckungen unzulässig (§ 89 InsO). Laufende Pfändungen enden, neue Vermögensauskünfte dürfen nicht mehr verlangt werden. Für viele Betroffene, die schon mehrere Ladungen erhalten haben, ist das der einzige Weg zu Ruhe.
Was nicht hilft: Den Termin ignorieren, umziehen oder den Brief nicht abholen. Der Gerichtsvollzieher stellt förmlich zu, und aus dem versäumten Termin wird ein Haftbefehl.
Vermögensauskunft abgegeben – und jetzt?
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Eidesstattliche Versicherung und Privatinsolvenz
Die beiden Verfahren werden oft verwechselt, sie sind aber Gegensätze: Die Vermögensauskunft dient dem einzelnen Gläubiger dazu, mehr zu holen. Die Privatinsolvenz ordnet alle Schulden in einem Verfahren und endet nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung.
- Eine abgegebene Vermögensauskunft ist kein Hindernis für den Insolvenzantrag. Sie ist im Gegenteil oft ein Zeichen, dass die Zeit dafür reif ist.
- Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis bleibt auch während des Insolvenzverfahrens bestehen und erlischt nach drei Jahren. Der SCHUFA-Eintrag zur Restschuldbefreiung selbst wird dagegen bereits sechs Monate nach ihrer Erteilung gelöscht.
- Wer kurz vor dem Insolvenzantrag in der Vermögensauskunft falsche Angaben gemacht hat, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Wann sich ein Verfahren lohnt und was Ihnen im Monat bleibt, rechnen Sie mit unserem Pfändungsrechner nach.
Die andere eidesstattliche Versicherung: Beweismittel vor Gericht
Der Begriff hat noch eine zweite Bedeutung, die mit Schulden nichts zu tun hat: die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Wer im Eilverfahren, im Erbscheinsverfahren oder gegenüber Behörden eine Tatsache belegen muss, kann sie an Eides statt versichern. Auch hier gilt § 156 StGB – falsche Angaben sind strafbar. Erhalten Sie also eine Aufforderung zur „eidesstattlichen Versicherung“, prüfen Sie zuerst, wer sie verlangt: der Gerichtsvollzieher (Vermögensauskunft) oder ein Gericht bzw. eine Behörde (Beweismittel).
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