Privatinsolvenz: Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung?

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Zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 16. April 2026Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung

Kurze Antwort

Nicht alle Schulden erlischt die Restschuldbefreiung: Unterhaltsrückstände, Geldstrafen aus Vorsatztaten, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen und bestimmte Steuerschulden bleiben nach § 302 InsO dauerhaft bestehen — auch nach erfolgreicher Privatinsolvenz.

Macht die Restschuldbefreiung wirklich alle Schulden weg?

Die Restschuldbefreiung am Ende der Privatinsolvenz ist der große Neustart: Die meisten Schulden werden erlassen und der Schuldner kann sein Leben ohne diese Last neu beginnen. Doch Achtung – nicht alle Schulden fallen unter die Restschuldbefreiung. Einige Verbindlichkeiten bestehen auch danach weiter.

Diese Schulden werden durch die Restschuldbefreiung erlassen

Grundsätzlich werden durch die Restschuldbefreiung alle im Insolvenzverfahren angemeldeten Schulden erlassen – also die überwältigende Mehrheit aller typischen Verbraucherverbindlichkeiten:

  • Bankschulden und Kreditschulden
  • Kreditkartenschulden
  • Mietrückstände
  • Schulden bei Versandhäusern und Online-Shops
  • Inkassoforderungen
  • Telefonschulden
  • Schulden bei Freunden und Verwandten (soweit angemeldet)
  • Steuerrückstände (in der Regel)
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Welche Ihrer Schulden würden bleiben?

Ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, lässt sich nur am konkreten Fall beurteilen. Wir sehen uns Ihre Gläubiger an und sagen Ihnen offen, was die Insolvenz bei Ihnen bewirken würde.

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Diese Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung

Der Gesetzgeber hat bestimmte Forderungsarten ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO):

1. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen

Schulden, die aus bewusst rechtswidrigem Verhalten entstanden sind, bleiben bestehen. Voraussetzung: Der Gläubiger muss diese Forderung im Insolvenzverfahren als eine solche angemeldet haben. Beispiele: Schulden aus Betrug, Körperverletzung oder vorsätzlicher Sachbeschädigung.

2. Geldstrafen und Geldbußen

Strafrechtliche Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und vergleichbare Sanktionen des öffentlichen Rechts sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Sie müssen auch nach der Insolvenz bezahlt werden.

3. Unterhaltsrückstände aus vorsätzlichem Verstoß

Wenn Unterhaltspflichten (z. B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) vorsätzlich und gesetzwidrig nicht erfüllt wurden, bleiben diese Schulden nach der Restschuldbefreiung bestehen. Wer Unterhalt bewusst verweigert hat, ist nicht durch die Restschuldbefreiung geschützt.

4. Schulden aus Steuerstraftaten

Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung beruhen, sind ebenfalls ausgenommen – soweit der Gläubiger (Finanzamt) dies entsprechend im Verfahren geltend gemacht hat.

5. Nicht angemeldete Schulden

Schulden, die ein Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, sind streng genommen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Der Gläubiger kann aber nach Ablauf bestimmter Fristen dennoch nicht mehr vollstrecken – außer er hatte keine Kenntnis vom Verfahren.

Wann wären Sie schuldenfrei? Der Rechner zeigt Ihren Zeitplan bis zur Restschuldbefreiung und den monatlich pfändbaren Betrag – in einer Minute, ohne Anmeldung.

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Was bleibt Ihnen – und wann sind Sie schuldenfrei?

Vier Angaben genügen. Sie sehen, was Sie monatlich behalten, was in drei Jahren an den Treuhänder geht und wann die Restschuldbefreiung voraussichtlich erteilt wird.

Wichtig: Gläubiger müssen Ausnahme aktiv geltend machen

Für die Ausnahmen aus § 302 InsO gilt: Der Gläubiger muss die Forderung im Insolvenzverfahren ausdrücklich als eine solche markieren (z. B. als Forderung aus unerlaubter Handlung). Tut er das nicht, kann er sich nach der Restschuldbefreiung nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand berufen.

Individuelle Prüfung Ihrer Schulden

Ob Ihre konkreten Schulden durch die Restschuldbefreiung erlassen werden, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Die Kanzlei LR Schuldnerberatung analysiert Ihre Verbindlichkeiten und klärt Sie über mögliche Risiken auf – bevor Sie in das Verfahren gehen.

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Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung. Die anwaltliche Verantwortung für die Beratung trägt Rechtsanwalt Christian Alexander.

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