Zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 16. April 2026Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Nicht alle Schulden erlischt die Restschuldbefreiung: Unterhaltsrückstände, Geldstrafen aus Vorsatztaten, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen und bestimmte Steuerschulden bleiben nach § 302 InsO dauerhaft bestehen — auch nach erfolgreicher Privatinsolvenz.
Macht die Restschuldbefreiung wirklich alle Schulden weg?
Die Restschuldbefreiung am Ende der Privatinsolvenz ist der große Neustart: Die meisten Schulden werden erlassen und der Schuldner kann sein Leben ohne diese Last neu beginnen. Doch Achtung – nicht alle Schulden fallen unter die Restschuldbefreiung. Einige Verbindlichkeiten bestehen auch danach weiter.
Diese Schulden werden durch die Restschuldbefreiung erlassen
Grundsätzlich werden durch die Restschuldbefreiung alle im Insolvenzverfahren angemeldeten Schulden erlassen – also die überwältigende Mehrheit aller typischen Verbraucherverbindlichkeiten:
- Bankschulden und Kreditschulden
- Kreditkartenschulden
- Mietrückstände
- Schulden bei Versandhäusern und Online-Shops
- Inkassoforderungen
- Telefonschulden
- Schulden bei Freunden und Verwandten (soweit angemeldet)
- Steuerrückstände (in der Regel)
Welche Ihrer Schulden würden bleiben?
Ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, lässt sich nur am konkreten Fall beurteilen. Wir sehen uns Ihre Gläubiger an und sagen Ihnen offen, was die Insolvenz bei Ihnen bewirken würde.
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Diese Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung
Der Gesetzgeber hat bestimmte Forderungsarten ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO):
1. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen
Schulden, die aus bewusst rechtswidrigem Verhalten entstanden sind, bleiben bestehen. Voraussetzung: Der Gläubiger muss diese Forderung im Insolvenzverfahren als eine solche angemeldet haben. Beispiele: Schulden aus Betrug, Körperverletzung oder vorsätzlicher Sachbeschädigung.
2. Geldstrafen und Geldbußen
Strafrechtliche Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und vergleichbare Sanktionen des öffentlichen Rechts sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Sie müssen auch nach der Insolvenz bezahlt werden.
3. Unterhaltsrückstände aus vorsätzlichem Verstoß
Wenn Unterhaltspflichten (z. B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) vorsätzlich und gesetzwidrig nicht erfüllt wurden, bleiben diese Schulden nach der Restschuldbefreiung bestehen. Wer Unterhalt bewusst verweigert hat, ist nicht durch die Restschuldbefreiung geschützt.
4. Schulden aus Steuerstraftaten
Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung beruhen, sind ebenfalls ausgenommen – soweit der Gläubiger (Finanzamt) dies entsprechend im Verfahren geltend gemacht hat.
5. Nicht angemeldete Schulden
Schulden, die ein Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, sind streng genommen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Der Gläubiger kann aber nach Ablauf bestimmter Fristen dennoch nicht mehr vollstrecken – außer er hatte keine Kenntnis vom Verfahren.
Wichtig: Gläubiger müssen Ausnahme aktiv geltend machen
Für die Ausnahmen aus § 302 InsO gilt: Der Gläubiger muss die Forderung im Insolvenzverfahren ausdrücklich als eine solche markieren (z. B. als Forderung aus unerlaubter Handlung). Tut er das nicht, kann er sich nach der Restschuldbefreiung nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand berufen.
Individuelle Prüfung Ihrer Schulden
Ob Ihre konkreten Schulden durch die Restschuldbefreiung erlassen werden, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Die Kanzlei LR Schuldnerberatung analysiert Ihre Verbindlichkeiten und klärt Sie über mögliche Risiken auf – bevor Sie in das Verfahren gehen.
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