Geeignete Stelle / Anerkannte Beratungsstelle (2)

Im Fokus: Unzulässige Rechtsberatung.

 

Der Ablauf des Verbraucherinsolvenz-Verfahrens ist vom Gesetzgeber nicht nur für Schuldner genau festgelegt. Auch beratende Personen und Stellen unterliegen strengen Regelungen, wie ein Urteil des AG Fulda vom 3. November 2011 ((34 C 46/11 (D) (nicht rechtskräftig)) beweist.

 

Im vorliegenden Fall hatte das Mitglied einer hessischen Schuldnerhilfe eine detaillierte Rechtsberatung über die Durchführung eines Verbraucherinsolvenz-Verfahrens in Anspruch genommen – und anschließend durchführen lassen. Für die erbrachten Leistungen zahlte der Schuldner Rechnungen in einer Gesamthöhe von 620,45 Euro.

 

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens klagte der Treuhänder des Insolvenzschuldners auf Rückzahlung des gezahlten Betrages zuzüglich 5% Zinsen, da die in Rechnung gestellten Dienstleistungen seiner Ansicht nach gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hätten.

 

Der Treuhänder begründete seine Klage mit der Tatsache, dass der Vorstandsvorsitzende der Schuldnerhilfe zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens gleichzeitig Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH der Beklagten gewesen sei, die auch für die Rechnungsstellung verantwortlich zeichnete. Somit sei eine unerlaubte Rechtsberatung erteilt worden.

 

Die Beklagte widersprach dem Kläger mit der Argumentation, sie habe lediglich die Datenerfassung erbracht und den notwendigen Schriftverkehr vorbereitet – die eigentliche Beratungsleistung wurde jedoch ausschließlich von der Schuldnerhilfe erbracht.

 

Dennoch sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beklagte eine unzulässige Rechtsberatung erbracht hatte und somit zur Rückzahlung der 620,45 Euro zuzüglich der vom Kläger geforderten Zinsen verpflichtet sei.

 

Das Urteil des AG Fulda zeigt, wie wichtig kompetente Beratung aus einer Hand für Schuldner sein kann.

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