Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: § 17 InsO nennt den allgemeinen Eröffnungsgrund für jedes Insolvenzverfahren: die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Ohne diesen Eröffnungsgrund darf das Insolvenzgericht kein Verfahren eröffnen – und ohne Verfahren gibt es keine Restschuldbefreiung.
Für Privatpersonen ist das die zentrale Eintrittskarte in die Privatinsolvenz. Es genügt nicht, „viele Schulden“ zu haben: Entscheidend ist, ob Sie die fälligen Forderungen aus laufenden Mitteln noch bedienen können.
Gesetzestext § 17 InsO (Wortlaut)
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026
Was bedeutet § 17 InsO für Schuldner?
Die Vorschrift ist kurz, aber sie entscheidet über den Zugang zum Verfahren. Beide Absätze verdienen einen genauen Blick.
Absatz 1: Der allgemeine Eröffnungsgrund
„Allgemein“ heißt: Dieser Grund gilt für alle Schuldner – natürliche Personen, Unternehmen, Vereine. Daneben gibt es besondere Eröffnungsgründe: die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, die nur der Schuldner selbst geltend machen kann, und die Überschuldung nach § 19 InsO, die ausschließlich für juristische Personen und bestimmte Gesellschaften gilt.
Absatz 2 Satz 1: Die Definition
Zahlungsunfähig ist, wer die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Drei Merkmale sind wichtig: Es zählen nur fällige Forderungen, nicht künftige Raten. Es zählt das tatsächliche Unvermögen, nicht der Unwille. Und es geht um Liquidität, nicht um Vermögen – wer ein Grundstück besitzt, aber die Stromrechnung nicht bezahlen kann, ist zahlungsunfähig.
Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung hat der Bundesgerichtshof eine Faustregel entwickelt (BGH, Urteil vom 24.5.2005 – IX ZR 123/04): Eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann, begründet Zahlungsunfähigkeit. Liegt die Lücke darunter, handelt es sich in der Regel nur um eine vorübergehende Stockung.
Absatz 2 Satz 2: Die Zahlungseinstellung
Wer seine Zahlungen eingestellt hat, gilt in der Regel als zahlungsunfähig. Das ist eine Beweiserleichterung. Typische Anzeichen: Sie bedienen seit Monaten keine Raten mehr, reagieren nicht auf Mahnungen, haben eine Vermögensauskunft abgegeben oder Ihr Konto ist dauerhaft gepfändet.
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Beispiele
Beispiel 1: Sie haben 1.800 € netto im Monat, feste Ausgaben von 1.500 € und Raten von 700 € an fünf Gläubiger. Es fehlen dauerhaft 400 € monatlich. Sie zahlen seit vier Monaten nichts mehr. Das ist keine Stockung, sondern Zahlungsunfähigkeit – der Eröffnungsgrund liegt vor.
Beispiel 2: Ihr Gehalt kommt wegen eines Softwarefehlers zwei Wochen zu spät, weshalb Sie drei Rechnungen nicht pünktlich zahlen. Sobald das Geld eingeht, begleichen Sie alles. Hier liegt nur eine Zahlungsstockung vor – kein Insolvenzgrund.
Beispiel 3: Ihr Einkommen liegt bei 1.500 € und damit unter dem Pfändungsfreibetrag von 1.587,40 €. Eine Lohnpfändung bringt Gläubigern nichts, die Schulden bleiben aber bestehen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor – und die Privatinsolvenz ist häufig der einzige Weg zur Entschuldung, weil Ihre Gläubiger sonst unbefristet weitervollstrecken können.
Drohende Zahlungsunfähigkeit als Alternative
Wer noch zahlt, aber absehbar nicht durchhält, kann den Antrag auf drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO stützen. Maßstab ist ein Prognosezeitraum, in dem die fälligen Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht mehr bedient werden können. Das ist oft der bessere Zeitpunkt: Sie handeln, bevor Titel, Pfändungen und Kontosperren die Lage verschärfen.
Typische Fehler und Missverständnisse
- „Ich bin überschuldet, also insolvent.“ Für Privatpersonen ist Überschuldung kein Eröffnungsgrund. Es kommt allein auf die Zahlungsunfähigkeit an – siehe § 19 InsO.
- Zu lange warten. Je länger Sie zuwarten, desto mehr Zinsen, Kosten und Titel kommen hinzu. Der Eröffnungsgrund verschwindet dadurch nicht, die Schuldenlast steigt aber.
- Einzelne Gläubiger bevorzugen. Wer kurz vor dem Antrag noch Verwandte oder einen Lieblingsgläubiger auszahlt, riskiert eine Anfechtung nach § 133 InsO.
- Außergerichtliche Einigung überspringen. Für Verbraucher ist der ernsthafte außergerichtliche Einigungsversuch Zulassungsvoraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Was Sie konkret tun können
- Erstellen Sie eine Liquiditätsübersicht: Einnahmen, notwendige Ausgaben, fällige Forderungen.
- Listen Sie alle Gläubiger mit Forderungshöhe und Datum auf – das brauchen Sie ohnehin für den Antrag.
- Sichern Sie Ihr Konto über ein P-Konto, damit laufende Kosten bezahlbar bleiben.
- Prüfen Sie die außergerichtliche Schuldenbereinigung als Pflichtschritt vor dem Verfahren.
- Bereiten Sie den Insolvenzantrag vor, wenn die Einigung scheitert.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- § 19 InsO – Überschuldung, nur für juristische Personen.
- § 133 InsO – Anfechtung von Zahlungen vor dem Antrag.
- § 286 InsO und § 287 InsO – Weg zur Restschuldbefreiung.
- Ratgeber: Privatinsolvenz beantragen, Ablauf der Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Insolvenzverschleppung, Schuldnerberatung.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 17 InsO, § 18 InsO, § 19 InsO, § 305 InsO, BGH IX ZR 123/04 · Stand: September 2026
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