Erneute Privatinsolvenz nach Restschuldbefreiung: Wann ist das möglich?

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Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 16. April 2026Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung

Kurze Antwort

Eine erneute Privatinsolvenz ist möglich, aber erst nach Ablauf einer Sperrfrist: 11 Jahre nach der letzten Restschuldbefreiung. Wurde die Restschuldbefreiung versagt, gelten je nach Versagungsgrund kürzere Fristen: 5 Jahre nach Versagung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO), 3 Jahre nach Versagung wegen Pflichtverstößen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5–7, § 296 InsO). Maßgeblich ist § 287a Abs. 2 InsO. Die zweite Restschuldbefreiung dauert außerdem fünf statt drei Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO). Stand: Oktober 2026.

Kann man eine zweite Privatinsolvenz anmelden?

Ja – eine erneute Privatinsolvenz ist in Deutschland grundsätzlich möglich. Allerdings hat der Gesetzgeber klare Sperrfristen eingebaut, die sicherstellen sollen, dass das Insolvenzrecht nicht als einfaches Instrument zur regelmäßigen Schuldenbefreiung genutzt wird.

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Zweite Insolvenz – ab wann ist sie möglich?

Die Sperrfrist ist nicht in jedem Fall gleich lang. Bei LR Schuldnerberatung prüfen wir kostenlos, ab wann ein neuer Antrag zulässig ist und was Sie bis dahin tun können.

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Welche Sperrfristen gelten für eine zweite Insolvenz?

Die Sperrfristen für eine erneute Restschuldbefreiung sind in § 287a InsO geregelt:

11-jährige Sperrfrist

Wenn Ihnen in einem früheren Verfahren bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst zulässig, wenn die Erteilung beim neuen Insolvenzantrag mindestens 11 Jahre zurückliegt (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Die Frist beginnt mit dem Tag der Erteilung der ersten Restschuldbefreiung. Bis zur Reform zum 1. Oktober 2020 waren es 10 Jahre; im Gegenzug wurde die reguläre Verfahrensdauer von sechs auf drei Jahre verkürzt.

5-jährige Sperrfrist

Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer Insolvenzstraftat versagt wurde (§ 297 InsO, z. B. Bankrott oder Gläubigerbegünstigung), gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).

3-jährige Sperrfrist

Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung wegen Verstößen gegen Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Obliegenheitspflichten versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder § 296 InsO, auch bei nachträglicher Versagung nach § 297a InsO), gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Zweite Restschuldbefreiung: fünf statt drei Jahre

Ist die Sperrfrist abgelaufen, läuft das zweite Verfahren länger: Die Abtretungsfrist beträgt dann fünf Jahre statt drei (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO). Den Wortlaut der Vorschrift finden Sie unter § 287a InsO – Entscheidung des Insolvenzgerichts.

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Was bleibt Ihnen – und wann sind Sie schuldenfrei?

Vier Angaben genügen. Sie sehen, was Sie monatlich behalten, was in drei Jahren an den Treuhänder geht und wann die Restschuldbefreiung voraussichtlich erteilt wird.

Was passiert innerhalb der Sperrfrist?

Innerhalb der Sperrfrist können Sie zwar einen Insolvenzantrag stellen und das Verfahren eröffnen lassen – aber das Gericht wird den Antrag auf Restschuldbefreiung ablehnen. Das bedeutet: Das Insolvenzverfahren läuft, aber am Ende werden die Schulden nicht erlassen. Die Gläubiger können also nach dem Verfahren weiterhin vollstrecken.

Ist eine Insolvenz ohne Restschuldbefreiung sinnvoll?

In seltenen Ausnahmefällen kann ein Insolvenzverfahren auch ohne Restschuldbefreiung Sinn ergeben – etwa um laufende Zwangsvollstreckungen vorübergehend zu stoppen oder das Vermögen geordnet zu verwerten. Das sollte jedoch immer mit einem Fachmann besprochen werden.

Wie kann ich eine zweite Privatinsolvenz vermeiden?

Das Wichtigste nach einer Restschuldbefreiung: die Ursachen der ersten Überschuldung verstehen und dauerhaft beheben. Häufige Ursachen sind:

  • Unkontrollierter Konsum und fehlende Budgetplanung
  • Unerwartete Lebensereignisse (Krankheit, Scheidung, Jobverlust)
  • Suchtprobleme (Glücksspiel, Alkohol)
  • Fehlendes Finanzwissen

Nach der Insolvenz empfehlen wir eine begleitende Finanzberatung und Budgetplanung, um langfristig schuldenfrei zu bleiben.

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Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung. Die anwaltliche Verantwortung für die Beratung trägt Rechtsanwalt Christian Alexander.

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