Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: § 295 InsO listet die fünf Obliegenheiten auf, die Sie in der Wohlverhaltensphase erfüllen müssen: angemessen arbeiten oder sich um Arbeit bemühen, Erbschaften zur Hälfte und Lotteriegewinne vollständig herausgeben, Wohnsitz- und Jobwechsel melden und Auskunft geben, Zahlungen nur an den Treuhänder leisten und keine unangemessenen neuen Schulden machen.
Wer diese Pflichten einhält, erhält am Ende der Abtretungsfrist die Restschuldbefreiung. Wer sie verletzt, riskiert die Versagung auf Antrag eines Gläubigers. Wichtig: Die Erwerbsobliegenheit gilt über § 287b InsO bereits während des eröffneten Verfahrens, nicht erst danach.
Gesetzestext § 295 InsO (Wortlaut)
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
- jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
- keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026
Was bedeutet § 295 InsO für Schuldner?
Die Vorschrift gilt für den Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist – umgangssprachlich die Wohlverhaltensphase. Sie ist der Preis für die Entschuldung: Sie müssen sich anstrengen und transparent bleiben.
Nummer 1: Angemessene Erwerbstätigkeit
Sie müssen arbeiten – und zwar angemessen, also entsprechend Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrem Gesundheitszustand. Sind Sie ohne Beschäftigung, müssen Sie sich ernsthaft bemühen und dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Zumutbar ist auch eine Tätigkeit unterhalb der bisherigen Qualifikation, wenn im erlernten Beruf nichts zu finden ist.
Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen: Bewerbungen, Absagen, Vermittlungsvorschläge, Termine bei der Agentur für Arbeit. Diese Unterlagen sind Ihr wichtigster Schutz gegen einen Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO beziehungsweise § 296 InsO.
Hinweis für Selbstständige: § 295a InsO verpflichtet Sie, an den Treuhänder das abzuführen, was bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung pfändbar wäre – also fiktiv berechnet nach § 850c ZPO. Sie können beim Gericht eine Anpassung beantragen. Mehr dazu unter Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren.
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Nummer 2: Erbschaften und Gewinne
Erben Sie während der Abtretungsfrist, müssen Sie die Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben. Dasselbe gilt für Zuwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht und für Schenkungen. Lotterie- und Spielgewinne sind dagegen in voller Höhe abzuführen. Ausgenommen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke – das Weihnachtsgeschenk der Familie bleibt bei Ihnen – und Gewinne von geringem Wert.
Nach Satz 2 können Sie beim Insolvenzgericht feststellen lassen, ob ein Erwerb von der Herausgabepflicht ausgenommen ist. Nutzen Sie das im Zweifel, statt eigenmächtig zu entscheiden.
Beispiel: Sie erben im zweiten Jahr der Abtretungsfrist 20.000 €. 10.000 € gehen an den Treuhänder und werden an die Gläubiger verteilt, 10.000 € bleiben bei Ihnen. Gewinnen Sie dagegen 5.000 € im Lotto, sind die vollen 5.000 € herauszugeben. Details im Ratgeber Erbschaft im Insolvenzverfahren.
Nummer 3: Melde- und Auskunftspflichten
Jeder Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle ist unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Bezüge und herausgabepflichtiges Vermögen dürfen Sie nicht verheimlichen, und Sie müssen auf Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit, Bemühungen, Bezüge und Vermögen erteilen. Das ist die Obliegenheit, die in der Praxis am häufigsten unbewusst verletzt wird – meist durch schlichtes Nichtreagieren auf Post.
Nummer 4: Keine Zahlungen an Gläubiger, kein Sondervorteil
Zahlungen zur Befriedigung von Insolvenzgläubigern dürfen nur an den Treuhänder gehen. Direktzahlungen an einen einzelnen Gläubiger sind verboten, auch wenn sie gut gemeint sind. Wer den Verwandten, der ihm Geld geliehen hat, nebenbei bedient, verschafft ihm einen Sondervorteil – und riskiert die Restschuldbefreiung. Vor Verfahrensbeginn wären solche Zahlungen zudem nach § 133 InsO anfechtbar.
Nummer 5: Keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten
Neue Schulden sind nicht generell verboten – Sie dürfen weiterhin einen Mietvertrag schließen oder ein Handy finanzieren. Verboten sind unangemessene Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, also Verpflichtungen, die erkennbar über Ihre Verhältnisse gehen. Eine neue Kreditaufnahme sollten Sie vorher abklären; siehe Kreditaufnahme während des Insolvenzverfahrens.
Typische Fehler
- Umzug nicht gemeldet. Post kommt nicht an, Fristen laufen ab, Auskünfte bleiben aus.
- Nebenjob verschwiegen. Zusätzliche Einkünfte erhöhen den pfändbaren Betrag und sind anzuzeigen.
- Erbschaft ausgeschlagen. Das Ausschlagen ist zulässig, ändert aber nichts an der Pflicht zur Offenheit – sprechen Sie es vorher an.
- Bemühungen nicht dokumentiert. Ohne Nachweise steht Aussage gegen Aussage.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- § 287 InsO – Abtretungsfrist von drei bzw. fünf Jahren.
- § 290 InsO – Versagungsgründe, auch die Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO.
- § 300 InsO – Entscheidung am Ende der Frist.
- § 302 InsO – was trotz Restschuldbefreiung bleibt.
- Ratgeber: Wohlverhaltensphase, Vorzeitige Beendigung, Erbschaft im Verfahren, Erwerbstätigkeit im Verfahren.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 295 InsO, § 295a InsO, § 287b InsO, § 290 InsO, § 296 InsO, § 850c ZPO · Stand: September 2026
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