§ 286 InsO: Restschuldbefreiung – einfach erklärt

Anwalt für Schuldnerberatung

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: § 286 InsO ist die Grundnorm der Restschuldbefreiung. Sie sagt: Eine natürliche Person wird von allen Verbindlichkeiten befreit, die im Insolvenzverfahren nicht erfüllt werden konnten. Der Rest der Schulden verschwindet also – ohne dass es auf die Höhe ankommt und ohne dass Gläubiger zustimmen müssen.

Das ist der eigentliche Sinn der Privatinsolvenz. Alles, was in den §§ 287 bis 303a InsO folgt, regelt nur noch das „Wie“: Antrag, Abtretungsfrist, Obliegenheiten, Versagungsgründe und die abschließende Entscheidung des Gerichts.

Gesetzestext § 286 InsO (Wortlaut)

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026

Was bedeutet § 286 InsO für Schuldner?

Der Satz ist kurz, enthält aber vier entscheidende Aussagen.

„Ist der Schuldner eine natürliche Person“

Nur Menschen erhalten Restschuldbefreiung – keine GmbH, keine UG, kein Verein. Eine juristische Person wird nach Abschluss des Verfahrens gelöscht; eine Entschuldung braucht sie nicht. Für Sie als ehemalige Geschäftsführerin oder ehemaligen Einzelunternehmer heißt das: Ihre persönlichen Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftungsbescheiden können sehr wohl von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

„nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a“

Die Befreiung kommt nicht automatisch. Sie setzt einen Antrag nach § 287 InsO voraus, die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 295 InsO und den Beschluss des Gerichts nach § 300 InsO. Liegen Versagungsgründe nach § 290 InsO vor, kann sie ausbleiben.

„von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten“

Befreit wird nur der Teil, der aus der Insolvenzmasse und aus den abgeführten pfändbaren Beträgen nicht bezahlt werden konnte. In der Praxis ist das meist der weit überwiegende Teil. Die Quote, die Gläubiger erhalten, liegt bei Verbraucherverfahren häufig im niedrigen einstelligen Prozentbereich oder bei null.

Kostenfreies Erstgespräch

Restschuldbefreiung in drei Jahren – ist das Ihr Weg?

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, welche Forderungen nach § 302 InsO bestehen bleiben und wie der Ablauf in Ihrem Fall konkret aussieht. Das Erstberatungsgespräch ist kostenfrei; über die Kosten einer Beauftragung klären wir im Erstgespräch auf.

Termin online buchen ✆ 040 228 635 74

Kostenfrei und unverbindlich · vor Ort in Hamburg, München und Köln oder bundesweit per Video-Call.

„gegenüber den Insolvenzgläubigern“

Erfasst sind Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits begründet waren – unabhängig davon, ob der Gläubiger sie angemeldet hat. Ein Gläubiger, der schläft, verliert seine Forderung ebenso. Nicht erfasst sind Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung entstehen: laufende Miete, neue Verträge, neue Steuern. Ebenfalls nicht erfasst sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.

Was die Restschuldbefreiung praktisch bewirkt

Nach dem Beschluss werden die erfassten Forderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten: Sie bestehen zwar noch, sind aber nicht mehr durchsetzbar. Kein Gläubiger kann mehr vollstrecken, keine Lohnpfändung nach § 850c ZPO und keine Kontopfändung ist mehr möglich. Titel werden unbrauchbar, laufende Pfändungen enden.

Beispiel: Sie haben 48.000 € Schulden bei neun Gläubigern und verdienen 1.900 € netto als Alleinstehende. Über drei Jahre führen Sie den pfändbaren Teil oberhalb von 1.587,40 € ab. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind die verbleibenden Schulden nicht mehr durchsetzbar – auch gegenüber den Gläubigern, die nichts angemeldet haben.

Was bestehen bleibt

  • Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wenn der Gläubiger sie entsprechend angemeldet hat.
  • Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde.
  • Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat.
  • Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten.
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen für die Verfahrenskosten.

Details dazu in unserem Ratgeber Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung?.

Typische Fehler

  • Antrag vergessen. Ohne Antrag nach § 287 InsO gibt es keine Restschuldbefreiung. Er soll mit dem Eröffnungsantrag verbunden werden.
  • Mitwirkung vernachlässigt. Adresswechsel, Jobwechsel und Erbschaften müssen gemeldet werden.
  • Erwerbsobliegenheit unterschätzt. Sie gilt bereits ab Verfahrenseröffnung nach § 287b InsO und nicht erst in der Wohlverhaltensphase.
  • Neue Schulden. Nach Eröffnung begründete Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

Häufige Fragen

Wer bekommt Restschuldbefreiung?
Nur natürliche Personen. Für juristische Personen wie GmbH oder UG gibt es sie nicht – sie werden nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
Werden auch Forderungen erlassen, die niemand angemeldet hat?
Ja. Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, deren Forderung bei Eröffnung begründet war – unabhängig von der Anmeldung.
Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?
Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. In einem Zweitverfahren nach erteilter Restschuldbefreiung sind es fünf Jahre.
Sind die Schulden danach wirklich weg?
Die erfassten Forderungen sind nicht mehr durchsetzbar. Ausgenommen bleiben unter anderem Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, bestimmter Unterhaltsrückstand und Geldstrafen nach § 302 InsO.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

Mehr über Kai Lange · Unser Team · Kostenfreies Erstgespräch

Kostenfreies Erstgespräch

Ihren Termin direkt wählen

Schildern Sie uns Ihre Situation – wir sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen und was der nächste Schritt ist. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich; über die Kosten einer Beauftragung klären wir Sie im Gespräch auf.

Termin online buchen ✆ 040 228 635 74

Persönlich in Hamburg, München und Köln oder bundesweit per Video-Call.Sie möchten sich nicht auf eine Uhrzeit festlegen? Lassen Sie sich zurückrufen – wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

Vorheriger Beitrag
§ 133 InsO: Vorsätzliche Benachteiligung – erklärt
Nächster Beitrag
§ 287 InsO: Antrag auf Restschuldbefreiung erklärt