§ 300 InsO: Entscheidung über Restschuldbefreiung

Anwalt für Schuldnerberatung

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: § 300 InsO regelt die Schlussentscheidung: Nach Ablauf der Abtretungsfrist – in der Regel drei Jahre ab Eröffnung – entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss über die Restschuldbefreiung. Vorher werden Gläubiger, Verwalter oder Treuhänder und Sie selbst angehört. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt auf den Ablauf der Abtretungsfrist zurück.

Absatz 2 enthält zudem die Möglichkeit einer vorzeitigen Entscheidung, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen und Verfahrenskosten bezahlt sind.

Gesetzestext § 300 InsO (Wortlaut)

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026

Was bedeutet § 300 InsO für Schuldner?

Absatz 1: Der reguläre Ablauf

Am Ende der Abtretungsfrist wird das Verfahren nicht automatisch beendet. Das Gericht leitet ein Anhörungsverfahren ein: Insolvenzgläubiger, Verwalter oder Treuhänder und Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gläubiger können in diesem Rahmen noch Versagungsanträge stellen (Absatz 3). Erst danach ergeht der Beschluss.

Wichtig ist Satz 3: Die erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. Dauert das Anhörungsverfahren also noch drei Monate, wirkt der Beschluss trotzdem auf den Fristablauf zurück. Zahlungen, die Ihr Arbeitgeber in dieser Zwischenzeit abgeführt hat, sind an Sie auszukehren.

Beispiel: Ihr Verfahren wurde am 1.4.2026 eröffnet. Die Abtretungsfrist endet am 31.3.2029. Der Beschluss ergeht erst am 20.6.2029, wirkt aber auf den 31.3.2029 zurück. Ab April 2029 abgeführte pfändbare Beträge stehen Ihnen zu.

Absatz 2: Vorzeitige Restschuldbefreiung

In zwei Konstellationen können Sie früher entschuldet werden. Erstens: Es wurden gar keine Forderungen angemeldet. Zweitens: Alle angemeldeten Insolvenzforderungen sind befriedigt und Sie haben die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten bezahlt. Sie müssen das glaubhaft machen und einen Antrag stellen – von Amts wegen passiert nichts.

In der Praxis ist diese Variante selten, kommt aber vor, wenn etwa eine Erbschaft oder eine Abfindung die gesamte Schuldenlast abdeckt. Mehr dazu unter Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase.

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Absatz 3: Versagung auch in der Schlussentscheidung

Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 InsO, des § 296 InsO (Obliegenheitsverletzung in der Abtretungsfrist), des § 297 InsO (Insolvenzstraftat) oder des § 297a InsO (nachträglich bekannt gewordene Gründe) vorliegen. Der Treuhänder kann zusätzlich nach § 298 InsO die Versagung beantragen, wenn seine Mindestvergütung nicht gedeckt ist und Sie den Fehlbetrag trotz Aufforderung nicht zahlen.

Das ist der Grund, warum die letzten Monate nicht zur Nachlässigkeit einladen: Obliegenheitsverletzungen wirken bis zuletzt.

Absatz 4: Bekanntmachung und Beschwerde

Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Sowohl Sie als auch jeder Gläubiger, der im Anhörungsverfahren die Versagung beantragt hat, können sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung beziehungsweise ab Bekanntmachung.

Was nach der Erteilung passiert

  1. Laufende Lohn- und Kontopfändungen wegen Insolvenzforderungen enden; Ihr Arbeitgeber zahlt wieder voll aus.
  2. Titel aus erfassten Forderungen sind nicht mehr durchsetzbar. Bei Vollstreckungsversuchen können Sie sich auf den Beschluss berufen.
  3. Nicht erfasst bleiben die Forderungen nach § 302 InsO und Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung entstanden sind.
  4. Nach § 303 InsO kann die Restschuldbefreiung noch widerrufen werden, etwa bei nachträglich bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzungen.
  5. Der Eintrag im Insolvenzportal wird nach sechs Monaten gelöscht; für SCHUFA-Einträge gelten eigene Fristen – siehe SCHUFA und Insolvenz.

Typische Fehler

  • Anhörung ignorieren. Wer nicht Stellung nimmt, überlässt das Feld dem Gläubigervortrag.
  • Rückzahlung nicht eingefordert. Nach dem Stichtag abgeführte Beträge stehen Ihnen zu – fragen Sie aktiv beim Treuhänder nach.
  • Treuhändervergütung offen. Reagieren Sie auf Aufforderungen nach § 298 InsO, sonst droht die Versagung kurz vor dem Ziel.
  • Beschluss nicht aufbewahren. Sie brauchen ihn jahrelang als Nachweis gegenüber Gläubigern und Inkassounternehmen.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

Häufige Fragen

Wann entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung?
Nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist, also in der Regel drei Jahre nach Eröffnung. Zuvor werden Gläubiger, Treuhänder und Sie angehört.
Wirkt der Beschluss rückwirkend?
Ja. Eine nach Absatz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. Danach abgeführte pfändbare Beträge stehen Ihnen zu.
Kann ich die Restschuldbefreiung vorzeitig bekommen?
Ja, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen sowie die Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten bezahlt sind. Dafür ist ein Antrag mit Glaubhaftmachung nötig.
Können Gläubiger am Ende noch die Versagung erreichen?
Ja. Im Anhörungsverfahren nach § 300 Abs. 3 InsO können sie sich auf § 290 Abs. 1, § 296, § 297 oder § 297a InsO stützen. Der Treuhänder kann nach § 298 InsO wegen offener Vergütung beantragen.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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