Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: § 287a InsO enthält zwei Dinge: den frühen Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem es Ihnen die Restschuldbefreiung in Aussicht stellt, und die Sperrfristen. Ein neuer Antrag ist unzulässig, wenn Ihnen in den letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt, in den letzten fünf Jahren nach § 297 InsO versagt oder in den letzten drei Jahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 bzw. § 296 InsO versagt wurde.
Der Beschluss nach Absatz 1 gibt Ihnen früh Planungssicherheit: Sie wissen bereits kurz nach Eröffnung, dass die Entschuldung kommt, wenn Sie sich an die Obliegenheiten halten.
Gesetzestext § 287a InsO (Wortlaut)
(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn 1. dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder 2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026
Was bedeutet § 287a InsO für Schuldner?
Absatz 1: Der Ankündigungsbeschluss
Ist Ihr Antrag zulässig, stellt das Gericht früh im Verfahren fest, dass Sie Restschuldbefreiung erlangen – unter zwei Bedingungen: Sie kommen den Obliegenheiten nach § 295 InsO und, wenn Sie selbstständig sind, nach § 295a InsO nach, und es liegt kein Versagungsgrund nach § 290 InsO oder nach den §§ 297 bis 298 InsO vor.
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, in der Regel über das zentrale Insolvenzportal der Länder. Das ist unangenehm, aber Teil des Verfahrens: Gläubiger müssen erfahren, dass ein Verfahren läuft. Für die SCHUFA ist dieser Eintrag relevant – Näheres im Ratgeber SCHUFA und Insolvenz.
Gegen den Beschluss können Sie sofortige Beschwerde einlegen. Praktisch relevant wird das, wenn das Gericht den Antrag für unzulässig hält und die Feststellung deshalb ablehnt.
Absatz 2 Nummer 1: Elf Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung
Wer einmal entschuldet wurde, muss elf Jahre warten, bis ein neuer Antrag zulässig ist. Gerechnet wird vom Zeitpunkt der früheren Erteilung bis zum neuen Eröffnungsantrag. Ebenfalls fünf Jahre Sperre gilt, wenn die Restschuldbefreiung nach § 297 InsO versagt wurde – das ist der Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat während des Verfahrens.
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Absatz 2 Nummer 2: Drei Jahre nach bestimmten Versagungen
Eine kürzere Sperre von drei Jahren gilt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Verzeichnissen (Nr. 6) oder wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO (Nr. 7). Dasselbe gilt bei einer Versagung nach § 296 InsO und bei nachträglicher Versagung nach § 297a InsO, soweit sie auf diese Gründe gestützt wurde.
Wenn die Sperrfrist läuft
Das Gericht muss Ihnen Gelegenheit geben, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen, bevor es über die Eröffnung entscheidet. Das ist sinnvoll: Ein Verfahren ohne Restschuldbefreiung kostet Geld und bringt Ihnen nichts. Nutzen Sie die Wartezeit stattdessen, um die Gesamtsituation zu ordnen.
Beispiele
Beispiel 1: Ihnen wurde am 15.8.2019 Restschuldbefreiung erteilt. Ein neuer Eröffnungsantrag ist frühestens ab dem 16.8.2030 zulässig. Bis dahin kommen als Wege nur eine außergerichtliche Einigung oder ein konsequenter Pfändungsschutz über P-Konto und die Grenzen des § 850c ZPO in Betracht.
Beispiel 2: 2024 wurde Ihnen die Restschuldbefreiung versagt, weil Sie mehrfach Auskünfte nicht erteilt haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die Sperre beträgt drei Jahre ab Rechtskraft der Versagung – ein neuer Antrag ist also deutlich früher möglich als nach einer erteilten Restschuldbefreiung.
Beispiel 3: Ihr erstes Verfahren wurde eingestellt, weil Sie den Antrag zurückgenommen haben. Eine Sperrfrist entsteht dadurch nicht – Sie können sofort erneut beantragen.
Typische Fehler
- Falsche Erklärung zur Sperrfrist. Nach § 287 Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO müssen Sie die Richtigkeit versichern. Falsche Angaben sind selbst ein Versagungsgrund.
- Fristbeginn verwechselt. Für Nummer 1 zählt die frühere Erteilung, nicht das Ende der Wohlverhaltensphase oder die Verfahrensaufhebung.
- Antrag trotz Sperre. Er ist unzulässig und verursacht nur Kosten. Nehmen Sie das Angebot zur Rücknahme an.
- Alternativen übersehen. In der Sperrzeit lassen sich Forderungen oft vergleichen; zudem greifen Verjährungsfristen weiter.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- § 287 InsO – Antrag, Erklärung und Abtretungsfrist.
- § 290 InsO – die Versagungsgründe, an die die Drei-Jahres-Sperre anknüpft.
- § 295 InsO – Obliegenheiten, deren Einhaltung der Beschluss voraussetzt.
- § 300 InsO – abschließende Entscheidung.
- Ratgeber: Erneute Privatinsolvenz, Privatinsolvenz nicht möglich, SCHUFA und Insolvenz.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 287a InsO, § 287 InsO, § 290 InsO, § 295 InsO, § 295a InsO, §§ 296–298 InsO · Stand: September 2026
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