Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: § 290 InsO zählt die Gründe auf, aus denen Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden kann – etwa Insolvenzstraftaten, falsche Angaben gegenüber Kreditgebern oder Behörden, Verschwendung von Vermögen, Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, unrichtige Verzeichnisse und die Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
Entscheidend ist: Das Gericht prüft diese Gründe nicht von sich aus. Es braucht den Antrag eines Gläubigers, der seine Forderung angemeldet hat und den Versagungsgrund glaubhaft macht. Wer ehrlich und vollständig mitwirkt, hat aus § 290 InsO nichts zu befürchten.
Gesetzestext § 290 InsO (Wortlaut)
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
- der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- (weggefallen)
- der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
- der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
- der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
- der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026
Was bedeutet § 290 InsO für Schuldner?
Die Grundstruktur
Versagung setzt drei Dinge voraus: einen Antrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat; die Glaubhaftmachung eines der Gründe aus Absatz 1; und den richtigen Zeitpunkt – spätestens im Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO bei Masseunzulänglichkeit.
Nummer 1: Insolvenzstraftaten
Eine rechtskräftige Verurteilung nach den §§ 283 bis 283c StGB – Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung – führt zur Versagung, wenn sie in den letzten fünf Jahren erfolgte und mehr als 90 Tagessätze oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe betrug. Kleinere Verurteilungen genügen nicht.
Nummer 2: Falsche Angaben für Kredit oder Sozialleistungen
Wer innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag schriftlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu bekommen, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu erhalten oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, riskiert die Versagung. Typischer Fall: geschönte Selbstauskunft bei der Bank oder verschwiegenes Einkommen gegenüber dem Jobcenter.
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Nummer 4: Unangemessene Verbindlichkeiten und Verschwendung
Erfasst ist, wer in den letzten drei Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig unangemessene Schulden aufgenommen, Vermögen verschwendet oder die Verfahrenseröffnung ohne Aussicht auf Besserung verzögert hat. Ein hochpreisiger Autokauf trotz absehbarer Zahlungsunfähigkeit oder erhebliche Spielverluste können darunterfallen. Nicht jede unvernünftige Ausgabe genügt – es muss die Befriedigung der Gläubiger spürbar beeinträchtigen.
Nummer 5: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Das ist der in der Praxis häufigste Streitpunkt. Sie müssen dem Verwalter und dem Gericht Auskunft geben, Unterlagen vorlegen, Kontoauszüge herausgeben und Änderungen melden. Wer auf Schreiben nicht reagiert oder zum Termin nicht erscheint, riskiert die Versagung – auch bei grober Fahrlässigkeit.
Nummer 6: Falsche Verzeichnisse
Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnisse müssen richtig und vollständig sein, ebenso die Erklärung zu Sperrfristen nach § 287a InsO. Ein vergessenes Konto, ein verschwiegenes Fahrzeug oder eine nicht genannte Lebensversicherung kann teuer werden. Nehmen Sie sich für die Verzeichnisse Zeit und legen Sie im Zweifel mehr offen als weniger.
Nummer 7: Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO
Seit der Reform gilt die Erwerbsobliegenheit bereits ab Verfahrenseröffnung, nicht erst in der Wohlverhaltensphase. Sie müssen eine angemessene Tätigkeit ausüben oder sich nachweisbar darum bemühen und dürfen zumutbare Arbeit nicht ablehnen. Versagt wird aber nur, wenn dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird und Sie ein Verschulden trifft. Wer krank ist, Angehörige pflegt oder Kinder betreut, kann sich darauf berufen – am besten mit Nachweisen.
Beispiele
Beispiel 1: Sie wechseln den Arbeitgeber und melden das weder Gericht noch Verwalter. Der neue Arbeitgeber führt monatelang nichts ab. Ein Gläubiger beantragt Versagung nach Nummer 5. Melden Sie Wechsel unverzüglich – das vermeidet den gesamten Streit.
Beispiel 2: Sie sind arbeitslos, bewerben sich aber dokumentiert regelmäßig. Ein Gläubiger rügt die Erwerbsobliegenheit. Mit einer Bewerbungsliste und den Absagen entkräften Sie den Vorwurf, weil kein Verschulden vorliegt.
Beispiel 3: In Ihrem Gläubigerverzeichnis fehlt eine Forderung über 300 €, die Sie schlicht vergessen haben. Ob das grob fahrlässig war, entscheidet der Einzelfall; ergänzen Sie die Angabe von sich aus, sobald Ihnen der Fehler auffällt.
Absatz 2 und 3: Verfahren und Rechtsmittel
Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird – bloße Behauptungen genügen nicht. Gegen den Beschluss steht Ihnen wie auch dem antragstellenden Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- § 287 InsO – Antrag, Erklärung und Verzeichnisse.
- § 287a InsO – Sperrfristen nach einer Versagung.
- § 295 InsO – Obliegenheiten in der Abtretungsfrist.
- § 300 InsO – Versagung auch noch bei der Schlussentscheidung.
- § 133 InsO – Anfechtung als eigenständige Folge von Vermögensverschiebungen.
- Ratgeber: Wohlverhaltensphase, Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 290 InsO, § 287b InsO, §§ 283–283c StGB, § 305 InsO, § 211 InsO, § 287a InsO · Stand: September 2026
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