§ 287 InsO: Antrag auf Restschuldbefreiung erklärt

Anwalt für Schuldnerberatung

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: § 287 InsO regelt, wie Sie die Restschuldbefreiung beantragen. Der Antrag soll mit dem Insolvenzantrag verbunden werden; andernfalls haben Sie nach dem gerichtlichen Hinweis nur zwei Wochen Zeit. Dem Antrag müssen Sie eine Abtretungserklärung beifügen: Ihre pfändbaren Bezüge gehen für drei Jahre ab Verfahrenseröffnung an den Treuhänder – im Zweitverfahren für fünf Jahre.

Ohne diesen Antrag läuft zwar das Insolvenzverfahren, es endet aber ohne Entschuldung. Deshalb ist § 287 InsO die formal wichtigste Vorschrift der ganzen Privatinsolvenz.

Gesetzestext § 287 InsO (Wortlaut)

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026

Was bedeutet § 287 InsO für Schuldner?

Die Vorschrift verlangt vier Dinge: einen rechtzeitigen Antrag, eine Erklärung zu früheren Verfahren, eine Abtretungserklärung und die Duldung einer Gläubigeranhörung.

Absatz 1: Antrag und Zweiwochenfrist

Im Regelfall kreuzen Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung im amtlichen Formularsatz gleich mit an. Wird das Verfahren dagegen auf Antrag eines Gläubigers eröffnet, weist das Gericht Sie nach § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit hin. Ab Zugang dieses Hinweises haben Sie zwei Wochen. Diese Frist ist hart – wer sie versäumt, verliert die Entschuldung in diesem Verfahren.

Zusätzlich müssen Sie erklären, ob ein Sperrfristfall nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 InsO vorliegt – also ob Ihnen in den letzten elf Jahren schon einmal Restschuldbefreiung erteilt oder in den letzten fünf bzw. drei Jahren versagt wurde. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Erklärung müssen Sie versichern. Falsche Angaben sind ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

Absatz 2: Die Abtretungsfrist von drei Jahren

Kernstück ist die Abtretungserklärung. Sie treten Ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis – oder die an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge wie Arbeitslosengeld oder Rente – für drei Jahre ab Eröffnung an den Treuhänder ab. Die Frist läuft ab dem Eröffnungsbeschluss, nicht ab Antragstellung. Wer im Januar beantragt und im April eröffnet bekommt, ist drei Jahre nach dem April-Datum am Ziel.

„Pfändbar“ bedeutet: nur der Teil oberhalb der Freigrenzen des § 850c ZPO. Bei 1.587,40 € Grundfreibetrag bleibt vielen Schuldnern faktisch nichts abzuführen – die Restschuldbefreiung kommt trotzdem, weil sie nicht von einer Mindestquote abhängt.

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Fünf Jahre im Zweitverfahren

Wurde Ihnen auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt, beträgt die Abtretungsfrist im erneuten Verfahren fünf Jahre. Das ist die Kehrseite der Verkürzung auf drei Jahre: Der zweite Durchgang soll spürbar länger dauern. Beachten Sie zusätzlich die Sperrfrist von elf Jahren nach § 287a Abs. 2 InsO – erst danach ist ein neuer Antrag überhaupt zulässig. Mehr dazu im Ratgeber Erneute Privatinsolvenz nach Restschuldbefreiung.

Absatz 3: Schutz vor Umgehung

Vereinbarungen, die die Abtretung vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind unwirksam. Sie können also nicht durch eine frühere Abtretung an Dritte, durch Verrechnungsabreden oder durch Lohnverzicht verhindern, dass der pfändbare Teil beim Treuhänder landet. Umgekehrt schützt das auch Sie: Ältere Lohnabtretungen an Banken verlieren ihre Wirkung, sobald die Abtretungserklärung greift.

Absatz 4: Anhörung der Gläubiger

Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, werden bis zum Schlusstermin zu Ihrem Antrag gehört. Das ist der Zeitpunkt, an dem Versagungsanträge nach § 290 InsO gestellt werden können. Rechnen Sie damit, dass Gläubiger prüfen, ob Ihre Verzeichnisse vollständig sind.

Beispiele

Beispiel 1: Sie stellen im März 2026 Eigenantrag mit verbundenem Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Verfahren wird am 1.6.2026 eröffnet. Die Abtretungsfrist endet am 31.5.2029; das Gericht entscheidet danach nach § 300 InsO.

Beispiel 2: Ein Gläubiger stellt Fremdantrag. Das Gericht weist Sie am 10.9.2026 auf Ihr Antragsrecht hin. Sie müssen bis zum 24.9.2026 den Antrag stellen. Versäumen Sie das, bleibt es beim Verfahren ohne Entschuldung – die Schulden leben danach wieder auf.

Typische Fehler

  • Unvollständige Gläubigerliste. Vergessene Gläubiger sind zwar von der Wirkung erfasst, unvollständige Angaben können aber als grob fahrlässig gewertet werden.
  • Frist nach Fremdantrag verpasst. Zwei Wochen sind kurz – reagieren Sie sofort auf gerichtliche Post.
  • Sperrfristerklärung falsch ausgefüllt. Frühere Verfahren müssen offengelegt werden, auch wenn sie lange zurückliegen.
  • Abtretungsfrist mit Verfahrensdauer verwechselt. Das eröffnete Verfahren kann kürzer oder länger dauern; maßgeblich für die Entschuldung sind die drei Jahre ab Eröffnung.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Abtretungsfrist?
Drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wurde Ihnen auf einen nach dem 30.9.2020 gestellten Antrag bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt, sind es im neuen Verfahren fünf Jahre.
Was passiert, wenn ich den Antrag vergesse?
Dann läuft das Insolvenzverfahren ohne Entschuldung. Nach Aufhebung können die Gläubiger wieder uneingeschränkt vollstrecken. Bei einem Fremdantrag haben Sie nach dem gerichtlichen Hinweis nur zwei Wochen Zeit.
Muss ich etwas abführen, wenn mein Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt?
Nein. Abgetreten ist nur der pfändbare Teil. Liegt Ihr Nettoeinkommen unter 1.587,40 €, fließt in der Regel nichts – die Restschuldbefreiung hängt nicht von einer Mindestquote ab.
Gilt die Abtretung auch für Arbeitslosengeld oder Rente?
Ja. Erfasst sind auch laufende Bezüge, die an die Stelle des Arbeitseinkommens treten, soweit sie pfändbar sind.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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