§ 850c ZPO: Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen – einfach erklärt

Justitia mit Waage und Schwert – Symbol für Recht und anwaltliche Schuldnerberatung

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: § 850c ZPO legt fest, wie viel von Ihrem Arbeitseinkommen bei einer Lohnpfändung unantastbar bleibt. Seit dem 1.7.2026 sind 1.587,40 € netto monatlich grundsätzlich unpfändbar; für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 € hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 €. Was über 4.866,30 € liegt, ist voll pfändbar.

Die Vorschrift ist damit das Herzstück des Lohnpfändungsschutzes. Sie sichert Ihr Existenzminimum und sorgt dafür, dass auch bei laufender Pfändung ein Anreiz bleibt, weiter zu arbeiten – denn vom Einkommen über dem Freibetrag bleibt immer ein Teil bei Ihnen.

Gesetzestext § 850c ZPO (Wortlaut)

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1 178,59 Euro monatlich, 2. 271,24 Euro wöchentlich oder 3. 54,25 Euro täglich beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 1. 443,57 Euro monatlich, 2. 102,08 Euro wöchentlich oder 3. 20,42 Euro täglich. Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1. 247,12 Euro monatlich, 2. 56,87 Euro wöchentlich oder 3. 11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1. 3 613,08 Euro monatlich, 2. 831,50 Euro wöchentlich oder 3. 166,30 Euro täglich übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, 2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, 3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge. Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, 2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, 3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt. Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026

Wichtig: Die im Gesetzestext genannten Beträge sind die Ausgangswerte von 2021. Sie werden nach Absatz 4 jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und im Bundesgesetzblatt als Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht. Aktuell gelten vom 1.7.2026 bis 30.6.2027: 1.587,40 € monatlicher Grundfreibetrag, +597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person, +332,83 € für jede weitere (zweite bis fünfte) sowie ein Höchstbetrag von 4.866,30 €. Alle Werte und einen Rechner finden Sie in unserer Pfändungstabelle 2026/2027.

Was bedeutet § 850c ZPO für Schuldner?

Die Vorschrift baut in sechs Absätzen ein gestuftes System auf. Wer es einmal verstanden hat, kann jede Lohnabrechnung selbst kontrollieren.

Absatz 1: Der Grundfreibetrag

Liegt Ihr pfändbares Nettoeinkommen nicht über dem Grundfreibetrag, ist es vollständig unpfändbar. Für den aktuellen Zeitraum sind das 1.587,40 € monatlich. Maßgeblich ist das Netto nach Abzug der unpfändbaren Bestandteile aus § 850a ZPO – also etwa nach Abzug der halben Überstundenvergütung oder des Weihnachtsgelds bis 795 €.

Absatz 2: Erhöhung durch Unterhaltspflichten

Jede Person, der Sie gesetzlich Unterhalt schulden, erhöht den Freibetrag. Daraus ergeben sich die bekannten Stufen:

Unterhaltspflichten Freibetrag monatlich pfändbar vom Mehrbetrag
0 Personen 1.587,40 € 70 %
1 Person 2.184,82 € 50 %
2 Personen 2.517,65 € 40 %
3 Personen 2.850,48 € 30 %
4 Personen 3.183,31 € 20 %
5 und mehr 3.516,14 € 10 %

Wichtig: Es zählt die gesetzliche Unterhaltspflicht, nicht die tatsächliche Zahlung im Einzelfall. Kinder, Ehegatten, geschiedene Ehegatten und unter Umständen Eltern zählen mit. Weisen Sie die Pflichten Ihrem Arbeitgeber nach – Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, Unterhaltstitel.

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Absatz 3: Der Anteil am Mehrverdienst

Vom Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags sind drei Zehntel unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht zwei weitere Zehntel, ab der zweiten Person je ein weiteres Zehntel. Daraus ergeben sich die Prozentsätze in der Tabelle oben. Alles, was über dem Höchstbetrag von 4.866,30 € liegt, ist ohne Abzug voll pfändbar.

Beispiel 1: Sie sind alleinstehend und haben 2.000 € netto. Über dem Grundfreibetrag von 1.587,40 € liegen 412,60 €. Davon sind 70 % pfändbar, also rund 288 € – der genaue Wert folgt aus der Tabelle, weil nach Absatz 5 auf glatte Beträge abgerundet wird. Ihnen bleiben also rund 1.712 €.

Beispiel 2: Sie haben 2.600 € netto und zwei Kinder, denen Sie Unterhalt schulden. Ihr Freibetrag beträgt 2.517,65 €. Über dem Freibetrag liegen 82,35 €, davon sind 40 % pfändbar – also ein niedriger zweistelliger Betrag. Zwei Unterhaltspflichten machen hier den Unterschied zwischen rund 700 € Pfändung und fast nichts.

Absatz 4: Jährliche Anpassung

Die Beträge steigen jeweils zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Deshalb stehen im Gesetzestext noch die Werte von 2021, während praktisch die aktuelle Bekanntmachung gilt. Der Arbeitgeber muss die neuen Werte automatisch anwenden, ein neuer Pfändungsbeschluss ist dafür nicht nötig. Die Vorjahreswerte (1.7.2025–30.6.2026) lagen bei 1.555,00 € Grundfreibetrag; sie finden sie in der Pfändungstabelle 2025/2026.

Absatz 5: Abrundung und Tabelle

Damit nicht jeder Cent einzeln berechnet werden muss, wird das Einkommen auf durch zehn teilbare Beträge abgerundet. Die Ergebnisse stehen in der amtlichen Tabelle, auf die der Pfändungsbeschluss einfach verweisen darf. Das erklärt, warum Ihr pfändbarer Betrag oft leicht unter dem liegt, was eine reine Prozentrechnung ergibt.

Absatz 6: Eigene Einkünfte der Unterhaltsberechtigten

Verdient eine unterhaltsberechtigte Person selbst, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, sie ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen. Typischer Fall: Der Ehepartner arbeitet in Vollzeit. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und hört Sie an. Tragen Sie hier konkret vor, welche Lasten Sie tragen – Miete, Kinderbetreuung, Schulden aus gemeinsamer Haftung.

Typische Fehler

  • Unterhaltspflichten nicht nachgewiesen. Der Arbeitgeber darf sie nur berücksichtigen, wenn er davon weiß.
  • Brutto statt netto gerechnet. Grundlage ist das Nettoeinkommen nach § 850e ZPO.
  • Mehrere Einkünfte nicht zusammengerechnet. Bei Lohn und Rente kann die Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO Vorteile bringen – oder Nachteile, wenn sie der Gläubiger beantragt.
  • Unterhaltspfändung verwechselt. Bei Unterhaltsschulden gilt § 850d ZPO, nicht § 850c ZPO.
  • Kein P-Konto. Der Schutz auf dem Konto folgt § 899 ZPO mit dem auf volle 10 Euro aufgerundeten Grundfreibetrag von 1.590,00 €.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?
Vom 1.7.2026 bis 30.6.2027 sind 1.587,40 € netto monatlich unpfändbar. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt der Freibetrag auf 2.184,82 €, mit zwei Personen auf 2.517,65 €.
Warum stehen im Gesetz andere Zahlen?
§ 850c ZPO enthält die Ausgangswerte von 2021. Nach Absatz 4 werden sie jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht. Maßgeblich sind immer die aktuellen Werte.
Wo finde ich die § 850c ZPO Tabelle?
Die amtliche Tabelle ist Teil der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Eine aufbereitete Fassung mit Rechner finden Sie in unserer Pfändungstabelle 2026/2027.
Zählt mein erwachsenes Kind als unterhaltsberechtigte Person?
Nur, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht tatsächlich besteht – etwa bei einem Kind in Erstausbildung ohne ausreichendes eigenes Einkommen. Der Gläubiger kann nach Absatz 6 eine Kürzung beantragen.
Gilt der Freibetrag auch auf dem Konto?
Auf dem P-Konto gilt nach § 899 ZPO der auf volle 10 Euro aufgerundete Grundfreibetrag von 1.590,00 €. Erhöhungen wegen Unterhaltspflichten richten sich nach § 902 ZPO und entsprechen den Beträgen des § 850c Abs. 2 ZPO.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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