Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: § 302 InsO nennt die Forderungen, die trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben: Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter gesetzlicher Unterhalt, Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten sowie zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten.
Alles andere wird von der Restschuldbefreiung erfasst. Wichtig: Der Gläubiger muss die Forderung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes anmelden – sonst wirkt die Restschuldbefreiung auch gegen ihn.
Gesetzestext § 302 InsO (Wortlaut)
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
- Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026
Was bedeutet § 302 InsO für Schuldner?
Die Vorschrift ist eine bewusst enge Ausnahme. Der Gesetzgeber lässt nur solche Verbindlichkeiten überleben, bei denen eine Entschuldung als unerträglich empfunden würde – vor allem bei vorsätzlichem Fehlverhalten.
Nummer 1, erste Variante: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Erfasst sind Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Delikten: Betrug, Untreue, Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Sachbeschädigung. Zwei Punkte sind entscheidend. Erstens muss der Vorsatz feststehen – fahrlässig verursachte Schäden, etwa ein Verkehrsunfall aus Unachtsamkeit, fallen nicht darunter. Zweitens muss der Gläubiger die Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO ausdrücklich unter Angabe dieses Rechtsgrundes anmelden.
Sie können dem Rechtsgrund im Verfahren widersprechen. Widersprechen Sie, muss der Gläubiger den Vorsatz notfalls im Klageweg feststellen lassen. Wer schweigt, akzeptiert die Einordnung – und trägt die Forderung nach dem Verfahren weiter.
Beispiel: Ein Gläubiger meldet 6.000 € aus einem Kreditvertrag an und gibt als Rechtsgrund „vorsätzliche unerlaubte Handlung wegen Eingehungsbetrugs“ an. Wenn Sie den Kredit ohne Täuschung aufgenommen haben und lediglich später zahlungsunfähig wurden, sollten Sie dem Rechtsgrund widersprechen. Bleibt er unwidersprochen, ist die Forderung nach der Restschuldbefreiung weiter vollstreckbar.
Forderung als „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ angemeldet?
Wir prüfen die Anmeldung, formulieren den Widerspruch gegen den Rechtsgrund und vertreten Sie, wenn der Gläubiger die Feststellung gerichtlich betreibt. Das Erstberatungsgespräch ist kostenfrei; über die Kosten einer Beauftragung klären wir im Erstgespräch auf.
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Nummer 1, zweite Variante: Rückständiger Unterhalt
Nicht jeder Unterhaltsrückstand bleibt bestehen – nur der, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt haben. Wer nachweislich nicht leistungsfähig war, etwa wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit, fällt nicht darunter. Auch hier ist die Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes erforderlich. Laufender Unterhalt nach Verfahrenseröffnung ist ohnehin keine Insolvenzforderung und muss weiter gezahlt werden; er kann nach § 850d ZPO bevorrechtigt vollstreckt werden.
Nummer 1, dritte Variante: Steuerschulden nach Steuerstraftat
Steuerschulden bleiben nur bestehen, wenn Sie im Zusammenhang damit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) rechtskräftig verurteilt wurden. Normale Steuerrückstände – auch hohe – werden von der Restschuldbefreiung erfasst.
Nummer 2: Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten
Geldstrafen bleiben bestehen, ebenso die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten: Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bußgelder aus dem Straßenverkehr gehören dazu. Verfahrenskosten eines Strafverfahrens sind dagegen grundsätzlich normale Insolvenzforderungen.
Nummer 3: Stundungsdarlehen für die Verfahrenskosten
Wurde Ihnen ein zinsloses Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten gewährt, bleibt diese Verbindlichkeit bestehen. Zu den Gerichtskosten und zur Vergütung des Verwalters oder Treuhänders informiert unser Ratgeber Privatinsolvenz-Kosten.
Was Sie tun können
- Fordern Sie vom Verwalter oder Treuhänder die Insolvenztabelle an und prüfen Sie jede Anmeldung auf den angegebenen Rechtsgrund.
- Widersprechen Sie fristgerecht dem Rechtsgrund „vorsätzliche unerlaubte Handlung“, wenn er nicht zutrifft – der Widerspruch gegen die Forderung selbst genügt dafür nicht.
- Belegen Sie bei Unterhaltsrückständen Ihre damalige Leistungsunfähigkeit.
- Bewahren Sie den Beschluss nach § 300 InsO und die Tabelle dauerhaft auf.
Typischer Irrtum
Viele glauben, Schulden bei Behörden oder der Krankenkasse seien generell ausgenommen. Das stimmt nicht: Beitragsrückstände bei der Krankenkasse, Steuerschulden ohne Verurteilung und Rückforderungen von Sozialleistungen werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Eine Ausnahme können Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sein, wenn eine Verurteilung nach § 266a StGB vorliegt – dann handelt es sich um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung. Siehe auch Schulden bei der Krankenkasse.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- § 286 InsO – Grundsatz und Reichweite der Befreiung.
- § 300 InsO – Entscheidung über die Erteilung.
- § 295 InsO – Obliegenheiten bis zum Fristende.
- § 850d ZPO – bevorrechtigte Vollstreckung wegen Unterhalt.
- Ratgeber: Welche Schulden bleiben?, Restschuldbefreiung, Schulden bei der Krankenkasse, Kosten der Privatinsolvenz.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 302 InsO, § 174 Abs. 2 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, §§ 370, 373, 374 AO, § 266a StGB, § 850d ZPO · Stand: September 2026
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