Zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 7. Januar 2010Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Kurze Antwort: Neue Schulden während der Privatinsolvenz sind nicht verboten, aber gefährlich. Sie werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, müssen also aus dem pfändungsfreien Einkommen bezahlt werden. Wer in der Wohlverhaltensphase Verbindlichkeiten eingeht, die er nicht erfüllen kann, verletzt eine Obliegenheit – auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht dann die Restschuldbefreiung versagen (§ 295 Abs. 1 Nr. 5, § 296 InsO). Unvermeidbare Alltagsschulden wie eine Nachzahlung oder eine Reparatur sind dagegen in der Regel unschädlich, wenn Sie sie zügig regeln.
Alte und neue Schulden: Der entscheidende Unterschied
Die Privatinsolvenz erfasst nur die Schulden, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits bestanden – die sogenannten Insolvenzforderungen. Alles, was danach entsteht, sind Neuverbindlichkeiten. Für sie gilt:
| Alte Schulden (vor Eröffnung) | Neue Schulden (nach Eröffnung) | |
|---|---|---|
| Von der Restschuldbefreiung erfasst? | Ja | Nein – sie bleiben vollständig bestehen |
| Wer zahlt? | Der Treuhänder verteilt den pfändbaren Teil Ihres Einkommens | Sie selbst, aus dem pfändungsfreien Einkommen |
| Darf der Gläubiger vollstrecken? | Nein (§ 89, § 294 InsO) | Ja, in Ihr unpfändbares Vermögen – der abgetretene Lohnanteil ist aber für ihn tabu |
| Zweite Insolvenz möglich? | – | Erst elf Jahre nach der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO) |
Welche neuen Schulden sind erlaubt?
Die Insolvenzordnung verbietet nicht, Verträge zu schließen. Mietvertrag, Stromvertrag, Handyvertrag oder eine Ratenzahlung beim Zahnarzt sind erlaubt, solange Sie die Raten aus dem Freibetrag bezahlen können. Problematisch wird es, wenn Sie Verbindlichkeiten begründen, die „unangemessen“ sind – also solche, die Sie bei realistischer Betrachtung nicht erfüllen können (§ 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Typische Beispiele:
- ein neuer Konsumentenkredit oder eine Null-Prozent-Finanzierung, deren Raten den Freibetrag sprengen,
- Bestellungen auf Rechnung, von denen Sie wissen, dass Sie sie nicht bezahlen können – das kann zusätzlich Betrug sein (§ 263 StGB),
- Bürgschaften oder Mitunterschriften für Dritte,
- ein Autokredit, der über das für die Arbeit Notwendige hinausgeht.
Ob eine Verbindlichkeit angemessen war, beurteilt das Gericht im Nachhinein. Maßstab ist, ob ein vernünftiger Schuldner in Ihrer Lage den Vertrag geschlossen hätte und ob die Gläubiger dadurch schlechter stehen.
Was passiert, wenn ich die neuen Schulden nicht bezahle?
- Der Neugläubiger kann vollstrecken. Er kann Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid beantragen und den Gerichtsvollzieher schicken. In den abgetretenen Lohnanteil kann er nicht pfänden, der steht dem Treuhänder zu. Ihr unpfändbares Einkommen und Vermögen sind aber nicht geschützt – ein P-Konto schützt nur den gesetzlichen Freibetrag.
- Ein Insolvenzgläubiger kann die Versagung beantragen. Erfährt ein Altgläubiger von den neuen Schulden, kann er bis zum Schlusstermin bzw. bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Versagung beantragen (§ 296 InsO). Voraussetzung: Sie haben die Obliegenheit schuldhaft verletzt und die Befriedigung der Gläubiger dadurch beeinträchtigt.
- Die Schulden bleiben nach der Restschuldbefreiung. Auch wenn das Verfahren durchläuft, sind Sie am Ende nur die alten Schulden los. Für die neuen gibt es erst nach elf Jahren wieder eine Restschuldbefreiung.
Typische Situationen
Nachzahlung für Strom, Heizung oder Steuern
Solche Forderungen entstehen ohne Ihr Zutun und sind unvermeidbar. Sie gelten nicht als unangemessene Verbindlichkeit. Vereinbaren Sie Raten, die Sie aus dem Freibetrag leisten können. Bei einer Steuernachzahlung lesen Sie unseren Beitrag Privatinsolvenz und Steuern.
Mietschulden während des Verfahrens
Mietrückstände aus der Zeit nach der Eröffnung sind Neuschulden. Der Vermieter kann deswegen kündigen. Zahlen Sie die laufende Miete deshalb vorrangig. Mehr: Mietschulden – was tun?
Kredit oder Ratenkauf
Ein neuer Kredit ist in der Privatinsolvenz praktisch nicht zu bekommen, weil die Insolvenz bei der SCHUFA eingetragen ist. Angebote „trotz Insolvenz“ sind fast immer unseriös oder sehr teuer. Null-Prozent-Finanzierungen im Handel sind rechtlich Kredite – wer sie nicht bedienen kann, verletzt seine Obliegenheit.
Schulden aus einer Straftat oder unerlaubten Handlung
Entstehen neue Schulden aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, etwa Betrug, bleiben sie ohnehin dauerhaft bestehen und können die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen.
Richtig reagieren: So schützen Sie die Restschuldbefreiung
- Neue Verträge nur, wenn die Raten sicher aus dem Freibetrag zu zahlen sind.
- Unvermeidbare Forderungen sofort regeln – Ratenvereinbarung schriftlich festhalten.
- Den Treuhänder informieren, wenn eine größere Neuverbindlichkeit entstanden ist. Verschweigen ist schlimmer als die Schuld selbst.
- Keine Zahlungen an Altgläubiger außerhalb des Verfahrens – auch das ist eine Obliegenheitsverletzung.
- Bei einem Versagungsantrag sofort anwaltlich reagieren: Das Gericht entscheidet nur auf Antrag, und Sie können sich zur Schuldfrage äußern.
Häufige Fragen zu neuen Schulden in der Privatinsolvenz
Ist es strafbar, in der Privatinsolvenz neue Schulden zu machen?
Nein, nicht an sich. Strafbar wird es nur, wenn Sie bei Vertragsschluss täuschen – etwa Waren bestellen, obwohl Sie wissen, dass Sie nicht zahlen können (Betrug), oder Vermögen beiseiteschaffen.
Werden neue Schulden mit der Restschuldbefreiung erlassen?
Nein. Die Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern, also für Forderungen, die bei Eröffnung bestanden (§ 301 InsO).
Was gilt für neue Schulden nach der Restschuldbefreiung?
Sie sind normale Schulden. Ein neues Verfahren mit Restschuldbefreiung ist erst elf Jahre nach der Erteilung möglich. Mehr: Erneute Privatinsolvenz.
Darf ich einen Dispo nutzen?
In der Insolvenz kündigt die Bank den Dispo in der Regel. Ein P-Konto wird ohnehin nur auf Guthabenbasis geführt.
Welche weiteren Pflichten in der Wohlverhaltensphase gelten, lesen Sie unter Wohlverhaltensphase. Wenn ein Gläubiger die Versagung beantragt hat oder Sie unsicher sind, ob eine neue Verbindlichkeit zulässig ist, klären Rechtsanwalt Christian Alexander und Volljurist Kai Lange das mit Ihnen im kostenfreien Erstgespräch.
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