Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Die SCHUFA löscht den Eintrag über die Restschuldbefreiung sechs Monate nach der Erteilung durch das Insolvenzgericht, automatisch und ohne Antrag. Grundlage ist das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-64/22): Eine Auskunftei darf die Information nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Mit ihm werden nach den Löschregeln der SCHUFA auch die Eröffnung des Verfahrens und alle Forderungen gelöscht, die von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Sechs Monate nach der Erteilung ist die SCHUFA damit frei von Insolvenzmerkmalen.
Die Sechs-Monats-Frist
Bis März 2023 speicherte die SCHUFA die Restschuldbefreiung drei Jahre, obwohl das Insolvenzregister sie nur sechs Monate veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 InsBekV). Der Europäische Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass diese Parallelspeicherung gegen die DSGVO verstößt: Die Restschuldbefreiung soll einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen, und nach Ablauf der sechs Monate besteht ein Anspruch auf unverzügliche Löschung. Die SCHUFA hatte ihre Praxis bereits am 28. März 2023 auf sechs Monate umgestellt und alle älteren Einträge rückwirkend gelöscht.
Die Frist läuft ab dem Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, nicht ab dem Ende der Wohlverhaltensphase und nicht ab Rechtskraft. Das Datum steht im Beschluss, den Sie vom Gericht erhalten.
Was mit den einzelnen Forderungen passiert
Die Restschuldbefreiung lässt die Forderungen der Insolvenzgläubiger erlöschen (§ 301 InsO), sie werden zu unvollkommenen Verbindlichkeiten. Nach den veröffentlichten Löschfristen der SCHUFA endet die Speicherung dieser Forderungen zusammen mit der Speicherung der Restschuldbefreiung, also sechs Monate nach Erteilung. Die allgemeinen Fristen von 18 Monaten oder drei Jahren gelten nur für Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen, etwa Geldstrafen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 InsO).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gelöscht, sobald sie aus dem Insolvenzportal entfernt ist; das geschieht ebenfalls sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Prüfen Sie Ihre Datenkopie sieben Monate nach der Erteilung: Dort dürfen weder die Restschuldbefreiung noch die Eröffnung noch die erfassten Forderungen stehen.
Wenn die SCHUFA nicht löscht
Die Löschung erfolgt automatisch. Steht der Eintrag nach sieben Monaten noch in Ihrer Datenkopie, gehen Sie so vor: Beantragen Sie die Löschung schriftlich bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, unter Hinweis auf Art. 17 DSGVO und das EuGH-Urteil C-26/22, und legen Sie den Beschluss des Insolvenzgerichts bei. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Bleibt die Löschung aus, können Sie sich an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden oder die Löschung gerichtlich durchsetzen. Eine rechtswidrig fortgesetzte Speicherung kann Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auslösen.
Prüfen Sie auch die anderen Auskunfteien. Creditreform Boniversum, CRIF und infoscore sind an dieselben Verhaltensregeln gebunden, löschen aber jeweils eigenständig. Die Datenkopie können Sie bei jeder Auskunftei kostenlos anfordern.
Bonität nach der Insolvenz aufbauen
Mit der Löschung des Eintrags ist der Score nicht automatisch gut. Er ist leer. Banken bewerten dann die Daten, die vorhanden sind: ein Girokonto, das länger besteht, eine Kreditkarte auf Guthabenbasis, ein Mobilfunkvertrag, der pünktlich bezahlt wird. Positivmerkmale bleiben drei Jahre gespeichert und verbessern den Score. Ein Basiskonto, das Sie während der Insolvenz geführt haben, können Sie nach der Restschuldbefreiung in ein normales Girokonto umwandeln lassen; die Bank darf das bei sauberer SCHUFA nicht grundlos verweigern.
Vermeiden Sie in den ersten Monaten nach der Löschung mehrere Kreditanfragen hintereinander. Jede Anfrage „Kredit“ bleibt zwölf Monate gespeichert, und mehrere Anfragen in kurzer Zeit senken den Score. Lassen Sie Banken stattdessen eine Konditionenanfrage stellen.
Häufige Fragen
Muss ich die Löschung beantragen?
Nein. Die SCHUFA löscht automatisch sechs Monate nach Erteilung. Ein Antrag ist nur nötig, wenn der Eintrag nach Ablauf der Frist noch da ist.
Gilt die Sechs-Monats-Frist auch für Verfahren vor 2023?
Ja. Die SCHUFA hat die Umstellung rückwirkend vorgenommen. Wer heute noch einen alten Eintrag findet, hat Anspruch auf sofortige Löschung.
Was ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Sie wird gelöscht, sobald das Insolvenzportal sie nicht mehr veröffentlicht, also sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Länger als die Restschuldbefreiung bleibt sie nicht.
Bleibt die Versagung der Restschuldbefreiung länger?
Ja. Die Versagung bleibt so lange gespeichert, wie das Insolvenzportal sie veröffentlicht, bis zu drei Jahre. Wer die Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung verliert, trägt den Eintrag deutlich länger. Welche Pflichten das sind, steht in unserem Beitrag zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Kann ich während der sechs Monate einen Kredit bekommen?
In der Regel nicht bei Banken. Ein Basiskonto und Verträge auf Guthabenbasis sind möglich.
So helfen wir
LR Schuldnerberatung begleitet Sie von der ersten Gläubigerliste bis zur gelöschten SCHUFA. Rechtsanwalt Christian Alexander führt das Insolvenzverfahren, Volljurist Kai Lange berät seit 15 Jahren Menschen mit Schulden und hat mehr als 10.000 Fälle begleitet. Das Erstberatungsgespräch ist kostenfrei. Die Kosten der Schuldnerberatung können zum Beispiel aus ersparten Raten gezahlt werden. Was das heißt und welche Kosten entstehen, erklären wir im Erstberatungsgespräch.
Weiterführend
- SCHUFA-Löschfristen 2026
- SCHUFA-Eintrag löschen lassen
- SCHUFA während der Privatinsolvenz
- Privatinsolvenz beantragen
- Wie lange dauert die Privatinsolvenz?
- § 300 InsO: Entscheidung über die Restschuldbefreiung
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