Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Ein SCHUFA-Eintrag muss sofort gelöscht werden, wenn er falsch ist oder nie hätte gemeldet werden dürfen. Ein berechtigter Eintrag zu einer bezahlten Forderung verschwindet nach 18 Monaten, wenn Sie innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung gezahlt haben und keine weiteren Negativmerkmale vorliegen; sonst nach bis zu drei Jahren. Die Restschuldbefreiung wird sechs Monate nach Erteilung gelöscht. Eine vorzeitige Löschung können Sie nur mit einer Begründung erreichen, die über die bloße Zahlung hinausgeht.
Wann die SCHUFA löschen muss
Die SCHUFA darf Daten nur speichern, solange ein berechtigtes Interesse der Wirtschaft an der Information überwiegt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Daraus ergeben sich drei Gruppen von Fällen.
Sofortige Löschung steht Ihnen zu, wenn der Eintrag inhaltlich falsch ist (Art. 16, 17 DSGVO), wenn die Forderung bei der Meldung bestritten oder noch nicht fällig war, wenn die Meldevoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG nicht vorlagen (kein Titel, keine zwei Mahnungen mit vier Wochen Abstand, keine Androhung der Meldung) oder wenn die Forderung verjährt war und Sie die Einrede erhoben hatten.
Löschung nach Frist gilt für berechtigte Einträge, die Sie inzwischen erledigt haben. Hier greifen die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft sind: 18 Monate ab Ausgleich bei einer ersten Zahlungsstörung, die innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung bezahlt wurde, sonst bis zu drei Jahre ab Ausgleich.
Keine Löschung gibt es für offene Forderungen. Solange nicht gezahlt ist, läuft keine Frist. Wer also auf die Löschung hinarbeiten will, muss zuerst die Forderung erledigen oder sie erfolgreich bestreiten.
Was der BGH im Dezember 2025 entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) klargestellt, dass die SCHUFA erledigte Forderungen nicht sofort nach Zahlung löschen muss. Die Speicherfristen der Verhaltensregeln sind grundsätzlich ein angemessener Interessenausgleich. Zugleich hat der BGH betont, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen: Wer besondere Umstände darlegt, die sein Löschinteresse deutlich verstärken, kann eine kürzere Speicherung erreichen. Das Verfahren wurde an das OLG Köln zurückverwiesen.
Für Sie heißt das: Der Antrag „bitte löschen, ich habe bezahlt“ reicht allein nicht. Der Antrag „bitte löschen, weil die Meldung von Anfang an unzulässig war“ oder „weil in meinem Fall ein besonderes Interesse besteht“ hat Aussicht auf Erfolg. Bei LR Schuldnerberatung prüfen wir genau diese Frage, bevor ein Schreiben rausgeht.
In fünf Schritten zur Löschung
- Datenkopie anfordern. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO erhalten Sie online bei der SCHUFA. Sie zeigt jeden Eintrag mit Datum, meldendem Unternehmen und Betrag.
- Jeden Eintrag prüfen. Stimmt der Betrag? War die Forderung tituliert oder unbestritten? Haben Sie zwei Mahnungen mit mindestens vier Wochen Abstand und dem Hinweis auf die SCHUFA-Meldung erhalten? Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Eintrag angreifbar.
- Beim meldenden Unternehmen widersprechen. Das Unternehmen, das gemeldet hat, muss die Meldung zurücknehmen, wenn sie unzulässig war. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
- Parallel bei der SCHUFA beantragen. Beantragen Sie Berichtigung oder Löschung nach Art. 16, 17 DSGVO und verlangen Sie bis zur Klärung die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Während der Prüfung darf der Eintrag nicht an Vertragspartner übermittelt werden.
- Eskalieren. Bleibt die Löschung aus, können Sie sich an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz (zuständig für die SCHUFA in Wiesbaden) wenden oder die Löschung gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall kommt auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht (siehe Falscher SCHUFA-Eintrag: Schadensersatz).
Musterbrief an das meldende Unternehmen
[Ihr Name, Anschrift] [Unternehmen, Anschrift] Betreff: Widerspruch gegen die SCHUFA-Meldung vom [Datum], Kundennummer [Nr.] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben eine Forderung in Höhe von [Betrag] an die SCHUFA Holding AG gemeldet. Diese Meldung ist unzulässig, weil [die Forderung bestritten war / kein Vollstreckungstitel vorlag / ich keine zwei Mahnungen mit Hinweis auf die Meldung erhalten habe / die Forderung bereits am [Datum] beglichen war]. Ich fordere Sie auf, die Meldung bis zum [Datum, 14 Tage] gegenüber der SCHUFA zu widerrufen und mir den Widerruf schriftlich zu bestätigen. Zugleich mache ich meinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend: Bitte teilen Sie mir mit, welche Daten Sie wann und auf welcher Rechtsgrundlage übermittelt haben. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Was ein Eintrag für Sie bedeutet und was nicht
Ein einzelner erledigter Eintrag macht Sie nicht kreditunfähig. Banken, Vermieter und Mobilfunkanbieter sehen in der Regel nur den Score und die Negativmerkmale, nicht die Geschichte dahinter. Ein offener Eintrag wiegt deutlich schwerer als ein erledigter. Wer mehrere offene Einträge hat, sollte deshalb nicht an der Löschung arbeiten, sondern an der Erledigung: Ratenvereinbarung, Vergleich oder, bei vielen Gläubigern, eine geordnete Entschuldung bis hin zur Privatinsolvenz. Nach der Restschuldbefreiung wird der Eintrag dazu innerhalb von sechs Monaten gelöscht (siehe Restschuldbefreiung und SCHUFA).
Häufige Fragen
Kann ich einen bezahlten Eintrag sofort löschen lassen?
Nur, wenn die Meldung unzulässig war oder Sie besondere Umstände darlegen. Die Zahlung allein führt nach dem BGH-Urteil vom 18.12.2025 nicht zur sofortigen Löschung; es gelten 18 Monate oder bis zu drei Jahre.
Was ist die 100-Tage-Regel?
Zahlen Sie eine erstmals gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung und kommen keine weiteren Negativmerkmale hinzu, wird der Eintrag nach 18 Monaten statt nach drei Jahren gelöscht.
Hilft ein Anwalt bei der Löschung?
Ja, wenn der Eintrag angreifbar ist. Ein Anwalt prüft die Meldevoraussetzungen, setzt die Löschung durch und macht bei Bedarf Schadensersatz geltend. Bei berechtigten, offenen Einträgen hilft kein Schreiben, sondern nur die Erledigung der Forderung.
Was kostet die Löschung bei der SCHUFA?
Die SCHUFA selbst verlangt nichts. Datenkopie, Berichtigung und Löschung sind kostenlos.
Wie lange dauert die Löschung?
Bei unzulässigen Meldungen in der Regel zwei bis sechs Wochen, wenn das meldende Unternehmen mitwirkt. Weigert es sich, dauert es länger.
So helfen wir
LR Schuldnerberatung prüft Ihre SCHUFA-Datenkopie, ordnet jeden Eintrag ein und sagt Ihnen, welche Einträge sich löschen lassen und welche nur durch Erledigung verschwinden. Rechtsanwalt Christian Alexander setzt unzulässige Meldungen durch, Volljurist Kai Lange berät seit 15 Jahren Menschen mit Schulden. Das Erstberatungsgespräch ist kostenfrei. Die Kosten der Schuldnerberatung können zum Beispiel aus ersparten Raten gezahlt werden. Was das heißt und welche Kosten entstehen, erklären wir im Erstberatungsgespräch.
Weiterführend
- SCHUFA-Löschfristen 2026: alle Speicherfristen
- Restschuldbefreiung und SCHUFA: Löschung nach sechs Monaten
- Falscher SCHUFA-Eintrag: Schadensersatz nach der DSGVO
- SCHUFA während der Privatinsolvenz
- Privatinsolvenz beantragen
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