Insolvenzverschleppung ist die Verletzung der Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Strafbar ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO aber nur für Vertretungsorgane juristischer Personen – also vor allem GmbH-Geschäftsführer, UG-Geschäftsführer und AG-Vorstände. Verbraucher und natürliche Selbständige (Einzelunternehmer, Freiberufler, GbR) können keine Insolvenzverschleppung im strafrechtlichen Sinne begehen, weil für sie keine Insolvenzantragspflicht besteht.
Insolvenzverschleppung im Überblick – Wer ist betroffen?
Damit Sie sofort einordnen können, ob Sie persönlich von einer Insolvenzverschleppung bedroht sind, hier der Vergleich der drei wichtigsten Personengruppen:
| Gruppe | Insolvenzantragspflicht? | Insolvenzverschleppung strafbar? | Frist | Sanktion |
|---|---|---|---|---|
| Verbraucher / Privatperson | Nein | Nein (§ 15a InsO greift nicht) | – | Aber: Versagung Restschuldbefreiung, ggf. Bankrott (§ 283 StGB) |
| Einzelunternehmer / Freiberufler / GbR | Nein | Nein (§ 15a InsO greift nicht) | – | Aber: Bankrott, Gläubigerbenachteiligung (§§ 283–283d StGB), § 266a StGB |
| GmbH / UG / AG / GmbH & Co. KG | Ja | Ja (§ 15a Abs. 4 InsO) | 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) / 6 Wochen (Überschuldung) | Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, persönliche Haftung, Geschäftsführer-Sperre |
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Was ist Insolvenzverschleppung? – Definition
Unter Insolvenzverschleppung versteht man die Verletzung der gesetzlichen Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Zentrale Vorschrift ist § 15a Insolvenzordnung (InsO).
Danach müssen Vertretungsorgane juristischer Personen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, begeht eine Insolvenzverschleppung und macht sich strafbar.
Synonyme und häufig verwendete Begriffe: Insolvenzantrag verschleppt, verzögerter Insolvenzantrag, Antragsverschleppung, Insolvenzantragspflichtverletzung.
Insolvenzverschleppung bei Verbrauchern (Privatpersonen)
Für Verbraucher gilt eine entscheidende Besonderheit: Eine Insolvenzverschleppung im strafrechtlichen Sinne ist nicht möglich.
- Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Privatpersonen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Auch wer über Jahre zahlungsunfähig ist und keinen Antrag stellt, begeht keine Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO.
- Wirtschaftlich kann das Zögern aber teuer werden: Zinsen, Mahn- und Inkassokosten lassen die Schulden weiter wachsen, Pfändungen laufen.
- Wer Vermögen vor einem später doch gestellten Insolvenzantrag beiseiteschafft oder einzelne Gläubiger bevorzugt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung und ggf. eine Strafbarkeit wegen Bankrotts oder Gläubigerbenachteiligung (§§ 283–283d StGB).
Fazit: Eine Insolvenzverschleppung können Verbraucher nicht begehen. Wer aber zu lange wartet oder Vermögen verschiebt, gefährdet seine spätere Restschuldbefreiung.
Insolvenzverschleppung bei natürlichen Personen mit selbständiger Tätigkeit
Auch Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschafter einer GbR mit ausschließlich natürlichen Personen haben keine Insolvenzantragspflicht. Eine strafbare Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist daher ausgeschlossen.
- Selbständige haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
- Daher löst der Gesetzgeber das Problem nicht über die Insolvenzverschleppung, sondern über die Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB).
- Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar – unabhängig von einer Insolvenzverschleppung.
- Auch Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) sind häufige Begleitdelikte.
Achtung Sonderfall: Bei der GmbH & Co. KG oder Limited & Co. KG haftet keine natürliche Person unbeschränkt. Hier greift wie bei juristischen Personen die strafbewehrte Antragspflicht – die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können sich also wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Insolvenzverschleppung bei juristischen Personen (GmbH, UG, AG)
Für juristische Personen und Personengesellschaften ohne natürlichen Vollhafter ist die Insolvenzverschleppung der klassische Anwendungsfall. Strafbar machen kann sich, wer als Vertretungsorgan handelt, also insbesondere:
- GmbH-Geschäftsführer (auch faktische Geschäftsführer)
- UG-Geschäftsführer (haftungsbeschränkt)
- AG-Vorstandsmitglieder
- Vorstand einer Genossenschaft
- Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei GmbH & Co. KG / Limited & Co. KG
- Vorstand eines wirtschaftlichen Vereins
Antragspflicht und Fristen nach § 15a InsO
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist der Insolvenzantrag zu stellen:
- Bei Zahlungsunfähigkeit: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen.
- Bei Überschuldung: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von sechs Wochen.
Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Regelfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte und realistische Sanierungsbemühungen laufen. Schon der bloße Zeitablauf ohne aktive Sanierung genügt regelmäßig für eine Insolvenzverschleppung.
Strafe bei Insolvenzverschleppung
- Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO).
- Fahrlässige Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO).
- Begleitdelikte: Bankrott (§ 283 StGB), Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Eingehungs- oder Kreditbetrug (§ 263, § 265b StGB).
Zivilrechtliche Folgen – persönliche Haftung des Geschäftsführers
Eine Insolvenzverschleppung zieht regelmäßig auch eine persönliche Haftung nach sich:
- Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 15b InsO (früher § 64 GmbHG) für Zahlungen nach Insolvenzreife.
- Haftung gegenüber Neugläubigern, die nach Insolvenzreife noch Verträge mit der Gesellschaft schließen – in voller Höhe ihres Vertrauensschadens.
- Haftung gegenüber Altgläubigern in Höhe ihres Quotenschadens.
- Geschäftsführer-Sperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG: Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung darf für fünf Jahre keine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt werden.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor?
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Faustregel der Rechtsprechung: Lücke von mindestens 10 % über länger als drei Wochen = Zahlungsunfähigkeit und damit Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose). Fehlt die Prognose, liegt eine antragspflichtige Insolvenzreife vor.
Verjährung der Insolvenzverschleppung
Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung beginnt erst mit Beendigung der Tat – also typischerweise mit Stellung des Insolvenzantrags oder der Eröffnung des Verfahrens.
Wer kann Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung stellen?
Insolvenzverschleppung ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald Anhaltspunkte vorliegen – etwa durch:
- Strafanzeigen geschädigter Gläubiger,
- Mitteilungen des Insolvenzverwalters,
- Anzeigen von Finanzamt, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft,
- Hinweise von Mitarbeitern, Mitgesellschaftern oder ehemaligen Geschäftspartnern.
FAQ – Häufige Fragen zur Insolvenzverschleppung
Kann ein Verbraucher Insolvenzverschleppung begehen?
Nein. Privatpersonen haben keine Insolvenzantragspflicht. Eine strafbare Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist für Verbraucher nicht möglich.
Gilt die Insolvenzverschleppung auch für Einzelunternehmer?
Nein. Einzelunternehmer und Freiberufler haben keine Antragspflicht nach § 15a InsO. Sie können sich aber wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) strafbar machen.
Wie lange darf ein GmbH-Geschäftsführer mit dem Insolvenzantrag warten?
Maximal drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen ab Überschuldung – und nur, wenn realistische Sanierungschancen bestehen. Andernfalls ist der Antrag sofort zu stellen.
Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – jeweils zusätzlich zu persönlicher Haftung und Geschäftsführer-Sperre.
Wann verjährt die Insolvenzverschleppung?
Die Strafbarkeit verjährt regelmäßig nach fünf Jahren ab Beendigung der Tat (§ 78 StGB).
Was tun bei Verdacht auf Insolvenzreife?
Sofort fachlichen Rat einholen: Liquiditätsstatus, Überschuldungsprüfung und Fortführungsprognose erstellen lassen. Jeder Tag Verzögerung erhöht das Risiko einer Insolvenzverschleppung und damit der Strafbarkeit.
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