Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Ja, Sie dürfen sich selbständig machen. Im eröffneten Verfahren kann der Insolvenzverwalter die Tätigkeit aus der Masse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO); danach gehören Einnahmen und neue Verbindlichkeiten Ihnen. Abführen müssen Sie das, was Sie in einem angemessenen Angestelltenverhältnis pfändbar verdienen würden. In der Wohlverhaltensphase gilt dieselbe Logik über § 295a InsO.
Im eröffneten Verfahren: die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO
Grundsätzlich fällt alles, was Sie während des Verfahrens erwerben, in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Für Selbständige wäre das ein Problem: Auch Betriebseinnahmen und neue Geschäftsverbindlichkeiten wären betroffen.
Deshalb muss der Verwalter erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Masse gehört und ob Ansprüche daraus im Verfahren geltend gemacht werden können. Gibt er die Tätigkeit frei, gilt:
- Einnahmen aus der Tätigkeit fließen nicht in die Masse.
- Neue Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit sind keine Masseverbindlichkeiten – dafür haften Sie persönlich.
- Sie müssen an die Masse abführen, was bei einer angemessenen abhängigen Tätigkeit pfändbar wäre (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295a InsO).
Ohne Freigabe ist eine sinnvolle Selbständigkeit kaum möglich. Klären Sie diesen Punkt deshalb vor dem Start mit dem Verwalter – schriftlich. Die Freigabe ist keine Gefälligkeit: Sie entlastet die Masse von den Risiken des Geschäftsbetriebs und liegt deshalb häufig auch im Interesse des Verwalters. Fragen Sie konkret nach, ab welchem Datum sie wirkt und wie der Abführungsbetrag berechnet wird.
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In der Wohlverhaltensphase: § 295a InsO
Nach Aufhebung des Verfahrens tritt an die Stelle der Abtretung eine Zahlungspflicht: Sie leisten an den Treuhänder jeweils den Betrag, der bei einem angemessenen Dienstverhältnis als pfändbares Einkommen abzuführen wäre. Maßstab ist ein fiktives Angestelltengehalt – orientiert an Ihrer Ausbildung, Ihrer Berufserfahrung und Ihrem Alter, nicht an Ihrem tatsächlichen Gewinn.
Das hat zwei Seiten. Verdienen Sie mehr als das fiktive Gehalt, bleibt Ihnen der Überschuss. Verdienen Sie weniger, schulden Sie trotzdem den fiktiven Betrag – ein reales Risiko in der Anlaufphase. Auf Antrag kann das Insolvenzgericht die Höhe der Zahlungen festsetzen beziehungsweise anpassen; stellen Sie diesen Antrag früh, wenn sich abzeichnet, dass die Kalkulation nicht aufgeht.
Beispielrechnung
Ein gelernter Handwerker gründet einen Kleinbetrieb. Als Angestellter würde er 2.800 € netto verdienen, Unterhaltspflichten bestehen keine.
- Freibetrag: 1.587,40 €
- Über dem Freibetrag: 1.212,60 €, davon 70 % pfändbar
- Abzuführen: rund 849 € monatlich
Diesen Betrag müssen Sie aus dem Geschäft erwirtschaften – zusätzlich zu Steuern, Sozialversicherung und Ihren Lebenshaltungskosten. Planen Sie ihn von Anfang an ein. Die Werte entnehmen Sie der Pfändungstabelle 2026/2027.
Die Risiken, die Sie kennen müssen
- Neue Gläubiger. Forderungen aus der freigegebenen Tätigkeit sind Neuschulden. Sie werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, und die Gläubiger können sofort vollstrecken.
- Steuern und Sozialversicherung. Umsatzsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen und Beiträge müssen Sie selbst zurücklegen. Steuerschulden sind der häufigste Grund, warum eine Selbständigkeit in der Insolvenz scheitert.
- Angemessenheit. Bleibt der Ertrag dauerhaft hinter dem fiktiven Gehalt zurück, kann das als Verletzung der Erwerbsobliegenheit gewertet werden. Dann steht die Frage im Raum, ob Sie eine zumutbare Anstellung annehmen müssen.
- Versagung. Werden die Zahlungen an den Treuhänder nicht geleistet und Gläubiger dadurch benachteiligt, droht die Versagung auf Antrag (§ 296 InsO).
- Rechtsform. Eine Gesellschaftsgründung löst die Probleme nicht; sie kann zusätzliche Pflichten auslösen (Insolvenzverschleppung).
So starten Sie sauber
- Freigabe schriftlich einholen und aufbewahren.
- Abführungsbetrag vorab mit dem Treuhänder abstimmen und schriftlich festhalten.
- Businessplan mit realistischer Kalkulation: fiktiver Abführungsbetrag, Steuern, Beiträge, Lebenshaltung.
- Getrenntes Geschäftskonto führen; privates Konto bleibt gegebenenfalls P-Konto.
- Rücklagen für Steuern konsequent beiseitelegen – möglichst auf einem separaten Konto.
- Ordentliche Buchführung und monatliche Auswertungen als Nachweis gegenüber Gericht und Treuhänder.
Zur Einordnung: Ob Sie überhaupt im Verbraucher- oder im Regelinsolvenzverfahren sind, hängt von der früheren Selbständigkeit und der Gläubigerstruktur ab (Regelinsolvenz – Voraussetzungen). Wie sich Erwerbstätigkeit allgemein im Verfahren auswirkt, lesen Sie unter Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren.
Nebenberuflich starten – oft der bessere Weg
Viele unterschätzen, wie schwer der fiktive Abführungsbetrag in der Anlaufphase wiegt. Eine Alternative ist der nebenberufliche Start: Sie behalten die Anstellung, bauen die Selbständigkeit daneben auf und wechseln erst, wenn der Ertrag stabil über dem fiktiven Gehalt liegt.
Rechtlich bleibt es dabei, dass Einkünfte aus beiden Quellen zusammen zu betrachten sind. Der Vorteil liegt im Risiko: Bricht der Umsatz weg, steht Ihr Lebensunterhalt nicht sofort in Frage, und die Erwerbsobliegenheit ist ohnehin erfüllt. Auch Banken und Vermieter bewerten eine feste Anstellung deutlich günstiger, was in der Zeit nach dem Verfahren hilft (Kredit nach Privatinsolvenz).
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 35 InsO, § 295a InsO, § 295 InsO, § 296 InsO, § 850c ZPO · Stand: September 2026
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