Zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurze Antwort: Das P-Konto schützt bei einer Pfändung Ihr Existenzminimum – aber es hat spürbare Nachteile: kein Dispo, nur ein Konto pro Person, kein Gemeinschaftskonto, ein starrer Monatsfreibetrag von 1.590 Euro, über dem alles an den Gläubiger fließt, Auskehrung von Guthaben, das länger als drei Monate liegt, Nachweispflichten für jeden höheren Freibetrag und ein Vermerk bei der SCHUFA. Deshalb gilt: Ohne drohende Pfändung lohnt sich die Umwandlung nicht, und sobald die Pfändung erledigt ist, sollten Sie das Konto zurückwandeln lassen. Wer dauerhaft gepfändet wird, braucht keine bessere Kontoform, sondern eine Lösung für die Schulden.
Die Nachteile des P-Kontos im Einzelnen
1. Kein Dispo, keine Überziehung
Das P-Konto wird auf Guthabenbasis geführt. Einen bestehenden Dispokredit kündigt die Bank mit der Umwandlung in der Regel; der Saldo wird zur Forderung, die die Bank gegen eingehende Beträge allerdings nicht einfach verrechnen darf, soweit sie den Freibetrag betreffen (§ 901 ZPO). Lastschriften und Überweisungen, die das Guthaben übersteigen, werden zurückgegeben – mit Rücklastschriftgebühren beim Empfänger.
2. Der Freibetrag ist starr – und alles darüber geht weg
Geschützt sind 1.590 Euro im Monat, mit Nachweisen mehr. Geht am Monatsende Gehalt für den Folgemonat ein, kann das Guthaben den Freibetrag kurzzeitig übersteigen. Seit 2021 dürfen Sie nicht verbrauchtes Guthaben zwar in die drei Folgemonate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO), doch was darüber hinaus liegen bleibt, kehrt die Bank an den Gläubiger aus – auch wenn Sie es für eine Nachzahlung oder Reparatur zurückgelegt hatten. Rücklagen bilden ist auf dem P-Konto praktisch unmöglich. Was im Einzelnen passiert, erklärt P-Konto-Freibetrag überschritten.
3. Nachweispflicht für jeden Euro mehr
Unterhaltspflichten, Kindergeld, Sozialleistungen für Angehörige und einmalige Zahlungen wie Nachzahlungen oder Abfindungen sind nur geschützt, wenn Sie eine Bescheinigung vorlegen – und zwar bevor die Bank auskehrt. Ändert sich Ihre Situation, brauchen Sie eine neue. Ohne Bescheinigung bleibt es beim Grundfreibetrag, selbst bei drei Kindern.
4. Nur ein Konto, kein Gemeinschaftskonto
Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Ein zweites Girokonto für Rücklagen oder ein gemeinsames Haushaltskonto mit dem Partner ist nicht als P-Konto möglich; das Gemeinschaftskonto muss bei einer Pfändung innerhalb eines Monats in Einzelkonten aufgeteilt werden (§ 850l ZPO). Für Paare, die ihre Finanzen gemeinsam führen, ist das ein echter organisatorischer Einschnitt.
5. SCHUFA-Vermerk und eingeschränkte Bankleistungen
Die Bank darf Auskunfteien melden, dass Ihr Konto ein P-Konto ist. Das Merkmal darf zwar nicht in den Score einfließen und nur zur Kontrolle auf Mehrfach-P-Konten verwendet werden (§ 909 ZPO), doch Banken, bei denen Sie ein neues Konto oder einen Kredit beantragen, sehen es. Hinzu kommt: Viele Banken schränken beim P-Konto Leistungen ein – keine Kreditkarte, kein Dispo, teils keine Partnerkarte. Mehr kosten darf das P-Konto allerdings nicht als das vergleichbare Girokonto.
6. Das P-Konto löst das Problem nicht
Der größte Nachteil ist kein rechtlicher: Das P-Konto macht die Pfändung erträglich und damit für viele Menschen dauerhaft. Monat für Monat fließt alles über dem Freibetrag an einen einzigen Gläubiger, während Zinsen und Kosten der übrigen Gläubiger weiterlaufen. Nach Jahren ist die Schuld oft kaum kleiner.
Was dem gegenübersteht
Trotz der Nachteile ist das P-Konto bei einer Pfändung alternativlos: Ohne Umwandlung friert die Bank das gesamte Guthaben ein, und Sie kommen an keinen Cent – auch nicht an die Miete. Mit P-Konto bleiben Existenzminimum, Miete und laufende Zahlungen gesichert, die Umwandlung kostet nichts, Kontonummer und Karte bleiben, und die Rückumwandlung ist jederzeit möglich. Die Nachteile sind also der Preis für den Schutz – kein Grund, auf ihn zu verzichten, aber ein Grund, ihn nicht länger als nötig in Anspruch zu nehmen.
Wann sich das P-Konto lohnt – und wann nicht
- Pfändung zugestellt oder angekündigt: sofort umwandeln, am besten innerhalb der vier Wochen, in denen die Bank noch nicht auszahlen darf.
- Vollstreckungsbescheid oder Urteil liegt vor, aber noch keine Pfändung: umwandeln, sobald der Gläubiger die Vollstreckung ankündigt; vorher reicht es, vorbereitet zu sein.
- Nur Mahnungen, noch kein Titel: abwarten – ohne Titel kann niemand pfänden, und Sie verzichten unnötig auf Dispo und Flexibilität.
- Pfändung erledigt, Forderung bezahlt oder Insolvenz eröffnet: zurückwandeln lassen. Wie das geht, steht unter P-Konto auflösen.
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Die Alternative zum Dauer-P-Konto
Wird Ihr Konto seit Monaten gepfändet, ist nicht das P-Konto das Problem, sondern die Forderung dahinter. Zwei Wege führen heraus: eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern – häufig mit Erlass eines Teils der Schulden – oder die Privatinsolvenz. Mit der Verfahrenseröffnung werden bestehende Kontopfändungen unwirksam (§ 89 InsO), Sie behalten das pfändungsfreie Einkommen, und nach drei Jahren sind Sie schuldenfrei. Wie viel Ihnen dabei monatlich bleibt, zeigt der Privatinsolvenz-Rechner. Wie Sie das Konto umwandeln, lesen Sie unter P-Konto eröffnen; alles Grundsätzliche unter Pfändungsschutzkonto.
Häufige Fragen zu den Nachteilen des P-Kontos
Rechtsgrundlagen: §§ 850k, 850l, 899, 901, 902, 903, 909 ZPO, § 89 InsO · Stand: Oktober 2026
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