Privatinsolvenz-Rechner: Was bleibt Ihnen, wie lange dauert es?
Kurz erklärt: Der Privatinsolvenz-Rechner zeigt Ihnen in einer Minute, was Ihnen in der Privatinsolvenz monatlich bleibt, welcher Betrag drei Jahre lang an den Treuhänder geht und wann die Restschuldbefreiung voraussichtlich erteilt wird. Grundlage sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (Stand 1. Juli 2026) und die dreijährige Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO.
Was bleibt Ihnen – und wann sind Sie schuldenfrei?
Vier Angaben genügen. Sie sehen, was Sie monatlich behalten, was in drei Jahren an den Treuhänder geht und wann die Restschuldbefreiung voraussichtlich erteilt wird.
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Orientierungswerte, keine Rechtsberatung. Grundlage sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO ab 1. Juli 2026 (Grundfreibetrag 1.587,40 €); das Nettoeinkommen wird wie in der amtlichen Tabelle auf volle 10 € abgerundet. Nicht berücksichtigt: Unterhaltspfändungen, teilweise unpfändbare Sonderzahlungen, Einkommensänderungen und Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört. Die Zeitangaben sind Erfahrungswerte; die drei Jahre laufen ab Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO).
So rechnet der Privatinsolvenz-Rechner
In der Privatinsolvenz geben Sie nicht Ihr ganzes Einkommen ab, sondern nur den pfändbaren Teil. Was pfändbar ist, bestimmt die Pfändungstabelle: Vom Nettoeinkommen bleibt ein Grundfreibetrag von 1.587,40 € vollständig bei Ihnen. Für jede Person, der Sie Unterhalt zahlen, steigt der Freibetrag, für die erste um 597,42 €, für jede weitere um 332,83 €. Von dem Einkommen oberhalb des Freibetrags sind ohne Unterhaltspflichten 70 Prozent pfändbar, mit einer unterhaltsberechtigten Person 50 Prozent, mit zwei 40 Prozent und so weiter. Erst oberhalb von 4.866,30 € netto ist alles pfändbar.
Diesen monatlichen Betrag führt der Treuhänder drei Jahre lang an die Gläubiger ab. Der Rechner multipliziert ihn mit 36 Monaten. Alles, was dann noch offen ist, wird mit der Restschuldbefreiung erlassen, unabhängig davon, wie hoch die Schulden ursprünglich waren.
Für den Zeitplan rechnet der Rechner mit Erfahrungswerten aus unserer Praxis: In der Verbraucherinsolvenz vergehen vom ersten Gespräch bis zur Eröffnung des Verfahrens meist fünf bis neun Monate, weil zuvor der außergerichtliche Einigungsversuch mit allen Gläubigern durchgeführt werden muss. In der Regelinsolvenz für Selbstständige entfällt dieser Schritt, deshalb geht es dort schneller. Die drei Jahre selbst laufen immer ab dem Eröffnungsbeschluss. Einzelheiten dazu: Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?
Drei Beispiele
| Situation | Pfändbar im Monat | Bleibt Ihnen | In drei Jahren |
|---|---|---|---|
| 1.700 € netto, keine Unterhaltspflicht | 79 € | 1.621 € | 2.844 € |
| 2.300 € netto, ein Kind | 58 € | 2.242 € | 2.088 € |
| 3.000 € netto, keine Unterhaltspflicht | 989 € | 2.011 € | 35.604 € |
Das dritte Beispiel zeigt, warum sich der Blick auf die Gesamtschulden lohnt: Wer 25.000 € Schulden hat und 989 € im Monat abführen müsste, würde in drei Jahren mehr zahlen, als er schuldet. In solchen Fällen ist ein außergerichtlicher Vergleich meist der bessere Weg. Wer dagegen 1.700 € verdient und 40.000 € Schulden hat, zahlt in der Privatinsolvenz rund 7 Prozent zurück und wird den Rest nach drei Jahren los.
Was der Rechner nicht weiß
Der Rechner ist eine erste Orientierung. Einige Punkte kann er nicht abbilden, die im Erstgespräch geklärt werden:
- Unterhaltspfändungen: Pfändet ein Unterhaltsgläubiger, gelten niedrigere Freibeträge (§ 850d ZPO).
- Sonderzahlungen: Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, höchstens 795 €, unpfändbar; Überstunden zur Hälfte. Der Rechner rechnet nur mit dem laufenden Monatseinkommen.
- Vermögen: Ein Auto, Lebensversicherungen, Bausparverträge oder eine Immobilie gehören zur Insolvenzmasse und werden gesondert betrachtet. Mehr dazu unter Auto in der Privatinsolvenz und Insolvenz mit Immobilie.
- Einkommensänderungen: Steigt Ihr Einkommen während der drei Jahre, steigt der pfändbare Teil; sinkt es, sinkt er. Eine Erbschaft ist zur Hälfte abzuführen.
- Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten: Verdient zum Beispiel der Ehepartner selbst, kann das Gericht ihn bei der Berechnung unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).
- Selbstständige: Bei schwankendem Einkommen legt das Gericht einen pfändbaren Betrag fest; der Rechner kann nur einen Durchschnitt verwenden.
Wie es nach der Berechnung weitergeht
Im kostenfreien Erstgespräch prüfen Rechtsanwalt Christian Alexander und Volljurist Kai Lange Ihre Zahlen, klären Sonderfälle und sagen Ihnen, ob eine Privatinsolvenz, ein Vergleich mit den Gläubigern oder zunächst nur ein Pfändungsschutz der richtige Schritt ist. Danach erhalten Sie einen Zeitplan, der zu Ihrer Situation passt. Den vollständigen Überblick über Voraussetzungen, Antrag und Ablauf finden Sie unter Privatinsolvenz beantragen; den pfändbaren Betrag für andere Einkommen berechnet der Pfändungsrechner.
Häufige Fragen zum Privatinsolvenz-Rechner
Rechtsgrundlagen: §§ 850c, 850d ZPO, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, §§ 4a, 287, 295, 300 InsO · Stand: Oktober 2026
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