Zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurze Antwort: Ein gerichtlicher Mahnbescheid kostet eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro (Nr. 1100 KV GKG, Stand 1. Juni 2025) – bei 1.000 Euro Forderung also 38 Euro, bei 5.000 Euro 85,25 Euro, bei 10.000 Euro 141,50 Euro. Der Vollstreckungsbescheid ist darin enthalten. Teurer wird es, wenn der Gläubiger einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen einschaltet: Dann kommt eine 1,0-Verfahrensgebühr nach RVG hinzu, bei 1.000 Euro 93 Euro, bei 5.000 Euro 354,50 Euro. Alle Kosten streckt der Gläubiger vor, aber sie werden in den Mahnbescheid aufgenommen – am Ende zahlt sie der Schuldner, wenn die Forderung berechtigt ist.
Gerichtskosten für den Mahnbescheid: die Tabelle 2026
Das Mahngericht verlangt für das gesamte Mahnverfahren – Mahnbescheid und gegebenenfalls Vollstreckungsbescheid – eine 0,5-Gebühr nach § 34 GKG, mindestens jedoch 38 Euro. Grundlage ist der Streitwert, also die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten. Daneben die Anwaltskosten, die der Gläubiger zusätzlich geltend machen kann: eine 1,0-Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid (Nr. 3305 VV RVG) und eine 0,5-Gebühr für den Vollstreckungsbescheid (Nr. 3308 VV RVG).
| Forderung bis | Gerichtsgebühr (0,5) | Anwalt Mahnbescheid (1,0) | Anwalt Vollstreckungsbescheid (0,5) |
|---|---|---|---|
| 500 € | 38,00 € | 51,50 € | 25,75 € |
| 1.000 € | 38,00 € | 93,00 € | 46,50 € |
| 1.500 € | 41,00 € | 134,50 € | 67,25 € |
| 2.000 € | 51,50 € | 176,00 € | 88,00 € |
| 3.000 € | 62,75 € | 235,50 € | 117,75 € |
| 5.000 € | 85,25 € | 354,50 € | 177,25 € |
| 10.000 € | 141,50 € | 652,00 € | 326,00 € |
| 20.000 € | 202,50 € | 872,00 € | 436,00 € |
| 50.000 € | 319,00 € | 1.357,00 € | 678,50 € |
Zu den Anwaltsgebühren kommen eine Auslagenpauschale von 20 Prozent, höchstens 20 Euro, und Umsatzsteuer, sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hat derselbe Anwalt Sie vorher schon außergerichtlich gemahnt, wird seine Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet – Sie zahlen also nicht doppelt. Für Inkassounternehmen gilt dieselbe Obergrenze: Mehr als ein Rechtsanwalt bekäme, dürfen sie Ihnen auch im Mahnverfahren nicht berechnen (§ 13e RDG).
Wer zahlt die Kosten des Mahnbescheids?
Zunächst der Antragsteller: Ohne eingezahlte Gerichtsgebühr erlässt das Mahngericht keinen Bescheid. Die Kosten werden aber als „Kosten des Verfahrens“ in den Mahnbescheid aufgenommen und mit dem Vollstreckungsbescheid tituliert. Ist die Forderung berechtigt, tragen Sie am Ende alles: Hauptforderung, Zinsen, vorgerichtliche Mahn- und Inkassokosten, Gerichtsgebühr und Anwaltskosten. War der Mahnbescheid unberechtigt – etwa weil die Forderung nicht besteht oder verjährt ist –, bleibt der Gläubiger auf seinen Kosten sitzen, vorausgesetzt, Sie legen rechtzeitig Widerspruch ein.
Was kostet der Widerspruch – und was kommt danach?
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid selbst ist kostenlos: Sie füllen das beigefügte Formular aus und schicken es innerhalb von zwei Wochen an das Mahngericht, ohne Begründung, ohne Anwalt. Danach entscheidet der Gläubiger, ob er die Sache ins streitige Verfahren überleitet. Tut er das, wird aus der 0,5-Gebühr eine volle 3,0-Gerichtsgebühr für den Prozess (die bereits gezahlte Gebühr wird angerechnet), und auf beiden Seiten entstehen Anwaltskosten von 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr. Bei 5.000 Euro Streitwert liegt das Prozesskostenrisiko für den Verlierer dann schnell bei 2.500 Euro und mehr. Deshalb gilt: Widersprechen Sie, wenn die Forderung falsch oder verjährt ist – nicht, um Zeit zu gewinnen. Bei einer berechtigten Forderung verteuert der Widerspruch die Sache nur. Wie Sie richtig reagieren, erklärt der Ratgeber Mahnbescheid: Widerspruch, Frist und Folgen.
Kosten nach dem Vollstreckungsbescheid
Lassen Sie die Widerspruchsfrist verstreichen, beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid. Zusätzliche Gerichtsgebühren fallen dafür nicht an, wohl aber die 0,5-Anwaltsgebühr aus der Tabelle. Danach beginnt die Zwangsvollstreckung mit eigenen Kosten: 24 Euro Gerichtsgebühr für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Konto oder Lohn, eine 0,3-Anwaltsgebühr für die Vollstreckung und die Gebühren des Gerichtsvollziehers. Jeder Schritt wird der Forderung zugeschlagen – ein Grund, spätestens jetzt eine Einigung zu suchen.
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Rechenbeispiel: Was aus 1.000 Euro Schulden wird
Eine Rechnung über 1.000 Euro bleibt offen. Nach zwei Mahnungen beauftragt der Gläubiger ein Inkassounternehmen: 83,70 Euro Inkassokosten (0,9-Gebühr) plus 16,74 Euro Auslagenpauschale. Dann der Mahnbescheid: 38 Euro Gerichtsgebühr, 93 Euro Verfahrensgebühr, 20 Euro Pauschale – wobei die Inkassogebühr zur Hälfte angerechnet wird. Vollstreckungsbescheid: weitere 46,50 Euro. Dazu Verzugszinsen von derzeit 6,52 Prozent im Jahr. Aus 1.000 Euro sind nach einem Jahr rund 1.350 Euro geworden, bevor die erste Vollstreckungsmaßnahme läuft. Wer früh reagiert – mit Widerspruch bei unberechtigten und mit einem Zahlungsvorschlag bei berechtigten Forderungen –, spart den größten Teil davon. Was Inkassounternehmen vorgerichtlich verlangen dürfen, steht unter Inkassokosten: Wie hoch dürfen sie sein?
Mehrere Mahnbescheide: die Gesamtlösung
Wer mehrere Mahnbescheide bekommt, zahlt die Verfahrenskosten mehrfach – und die Titel bleiben 30 Jahre vollstreckbar. In dieser Lage ist eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit allen Gläubigern meist günstiger als jede Einzelregelung; scheitert sie, bietet die Privatinsolvenz nach drei Jahren die Restschuldbefreiung – einschließlich aller Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten.
Häufige Fragen zu den Kosten des Mahnbescheids
Rechtsgrundlagen: § 34 GKG mit Anlage 2, Nr. 1100, 1210, 2111 KV GKG, Nr. 3305, 3308, 3309, 7002 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (Anrechnung), § 13e RDG, §§ 688 ff., 692, 694, 699 ZPO, § 288 BGB · Stand: Oktober 2026
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