Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Ja, in vielen Fällen bekommen Sie das Geld wieder. Guthaben über dem P-Konto-Freibetrag wird nicht sofort an den Gläubiger überwiesen: Die Bank darf erst mit Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats auszahlen (§ 900 Abs. 1 ZPO). Bis dahin liegt der Betrag gesperrt auf einem bankinternen Auskehrungskonto. Im Folgemonat steht er Ihnen wieder zur Verfügung, soweit Sie den Freibetrag dieses Monats noch nicht ausgeschöpft haben.
Was mit dem überschießenden Guthaben wirklich passiert
Viele Kontoinhaber erleben es so: Der Lohn geht ein, die Bank zeigt einen Teil des Guthabens als „nicht verfügbar“ an – und der erste Gedanke ist, das Geld sei weg. Das stimmt nicht. Das Pfändungsschutzkonto arbeitet mit einem gesetzlichen Moratorium.
Übersteigt das Guthaben Ihren monatlichen Freibetrag, sperrt die Bank den überschießenden Teil. Sie führt ihn intern auf einem Sperr- oder Auskehrungskonto. Erst mit Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats darf sie an den Gläubiger leisten. Sie haben also mindestens einen vollen Kalendermonat Zeit, in dem der Betrag noch in Ihrer Sphäre bleibt.
Entscheidend ist, was im Folgemonat passiert. Der gesperrte Betrag zählt dann auf den Freibetrag des Folgemonats. Bleibt dort noch Luft, wird er frei und Sie können verfügen. Füllt neues Einkommen den Freibetrag des Folgemonats bereits vollständig aus, bleibt der alte Betrag gesperrt und wandert am Ende des Monats zum Gläubiger.
Rechenbeispiel mit den Beträgen ab 1. Juli 2026
Ihr Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten beträgt 1.590,00 € im Monat (§ 899 ZPO). Am 28. März gehen 2.000 € Lohn ein.
- Frei verfügbar im März: 1.590,00 €
- Gesperrt: 410,00 €
- Am 1. April ist dieser Betrag zunächst wieder verfügbar – er zählt auf den April-Freibetrag von 1.590,00 €.
- Geht im April kein weiteres Geld ein, können Sie die 410,00 € ausgeben.
- Gehen im April erneut 2.000 € ein, ist der April-Freibetrag bereits durch den neuen Lohn ausgeschöpft. Die 410,00 € aus März werden dann Ende April an den Gläubiger ausgekehrt.
Wichtig: Der Freibetrag gilt pro Kalendermonat, nicht pro Pfändung. Liegen mehrere Pfändungen vor, erhöht sich Ihr geschützter Betrag nicht. Die Gläubiger werden in der Rangfolge des Eingangs ihrer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bedient.
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Ansparen: Bis zu vier Monatsfreibeträge schützen
Der zweite, oft übersehene Hebel ist die Übertragung nicht verbrauchter Freibeträge. Nach § 899 Abs. 2 ZPO wird ein Freibetrag, den Sie in einem Monat nicht ausgeschöpft haben, in die drei folgenden Kalendermonate übertragen. Sie können also über vier Kalendermonate hinweg ansparen.
Beispiel: Sie verbrauchen im Januar nur 1.200 € von 1.590,00 €. Die verbleibenden 390,00 € bleiben bis Ende April geschützt. Wiederholt sich das, entsteht eine spürbare Rücklage – für die Nebenkostenabrechnung, eine Autoreparatur oder die Kaution einer neuen Wohnung.
Praktisch heißt das: Wenn Sie wissen, dass eine größere Ausgabe ansteht, halten Sie sich in den Vormonaten bewusst zurück, statt das Konto jeden Monat leerzuräumen. Lassen Sie sich von Ihrer Bank den aktuell übertragenen Betrag nennen; sie muss ihn berücksichtigen.
Nachzahlungen: Sonderregel des § 904 ZPO
Kommt Lohn oder eine Sozialleistung für mehrere Monate auf einmal, würde die Monatsbetrachtung Sie hart treffen. Deshalb gilt § 904 ZPO: Nachzahlungen sind in der Höhe geschützt, in der sie bei pünktlicher Zahlung geschützt gewesen wären.
Beispiel: Das Jobcenter zahlt im Mai 2.400 € für drei Monate nach. Bei pünktlicher Zahlung wären 800 € je Monat unter dem Freibetrag geblieben – der gesamte Betrag ist damit geschützt.
Die Bank braucht dafür einen Nachweis, aus dem sich die Zeiträume ergeben (Bewilligungsbescheid, Abrechnung des Arbeitgebers). Weigert sie sich, hilft ein Antrag auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht (§ 906 ZPO). Mehr dazu unter Nachzahlungen auf dem P-Konto.
Ihre Handlungsschritte
- Kontoauszug und Freibetrag abgleichen: Welcher Betrag ist gesperrt, seit wann?
- Datum des Zahlungseingangs notieren – daraus ergibt sich, wann die Bank frühestens auskehren darf.
- Prüfen, ob Ihr Freibetrag vollständig ist: Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen erhöhen ihn (Freibetrag erhöhen).
- Fehlt eine Bescheinigung, sofort besorgen – sie wirkt ab Vorlage (P-Konto-Bescheinigung).
- Bei Nachzahlungen Nachweise einreichen und schriftlich Freigabe verlangen.
- Bleibt die Bank untätig, Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen.
Ein Hinweis zur Reihenfolge: Eine nachträglich erhöhte Bescheinigung wirkt grundsätzlich für den laufenden Monat und die Zukunft. Warten Sie deshalb nicht bis zum Monatsende, sondern reichen Sie Unterlagen so früh wie möglich ein.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 899 ZPO, § 900 ZPO, § 902 ZPO, § 903 ZPO, § 904 ZPO, § 906 ZPO · Stand: September 2026
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