Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Ein P-Konto können Sie wie jedes Girokonto kündigen. Läuft keine Pfändung mehr, ist die Rückumwandlung in ein normales Girokonto meist der bessere Weg (§ 850k Abs. 5 ZPO) – Sie behalten Konto, IBAN und Daueraufträge. Wichtig beim Bankwechsel: Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen (§ 850k Abs. 3 ZPO). Das alte muss also zuerst weg.
Auflösen oder rückumwandeln – der Unterschied
Beides führt dazu, dass Sie kein Pfändungsschutzkonto mehr haben, aber die Folgen sind völlig verschieden.
| Rückumwandlung | Kündigung | |
|---|---|---|
| Konto bleibt | ja, gleiche IBAN | nein |
| Daueraufträge | laufen weiter | müssen neu angelegt werden |
| Pfändungsschutz | entfällt | entfällt |
| Sinnvoll bei | erledigter Pfändung | Bankwechsel, Doppelkonto |
Die Rückumwandlung müssen Sie nur verlangen; die Bank hat sie innerhalb weniger Geschäftstage umzusetzen. Ein Grund ist nicht anzugeben.
Nur ein P-Konto pro Person
Der häufigste Anlass für die Auflösung ist der Bankwechsel. Hier gilt eine harte Regel: Niemand darf gleichzeitig zwei Pfändungsschutzkonten führen. Wollen Sie zu einer anderen Bank, müssen Sie das alte P-Konto zuerst auflösen oder rückumwandeln – erst dann kann die neue Bank umwandeln.
Damit diese Regel kontrollierbar ist, dürfen Banken die Einrichtung eines P-Kontos an die Schufa melden. Diese Meldung dient ausschließlich der Prüfung, ob bereits ein P-Konto besteht, und fließt nicht in den Score ein. Wer trotzdem ein zweites P-Konto einrichten lässt, riskiert, dass die Umwandlung verweigert wird; das Verhalten kann zudem als Vereitelung der Vollstreckung gewertet werden.
Praktisch heißt das: Planen Sie den Wechsel so, dass zuerst das neue Konto eröffnet, dann das alte geschlossen und erst danach das neue umgewandelt wird. Zwischen diesen Schritten sollten keine großen Zahlungseingänge liegen.
Ein häufiger Irrtum: Manche glauben, das alte Konto könne einfach „ruhen“, solange sie es nicht mehr nutzen. Das genügt nicht. Solange die Bank es als P-Konto führt, gilt es als bestehendes Pfändungsschutzkonto – mit allen Folgen für die Umwandlung beim neuen Institut. Verlangen Sie deshalb ausdrücklich entweder die Rückumwandlung oder die Kündigung und lassen Sie sich beides schriftlich bestätigen.
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Auflösung bei laufender Pfändung
Eine bestehende Kontopfändung hindert die Kündigung nicht – sie macht sie nur unangenehm. Wird das Konto geschlossen, gilt für das Guthaben:
- Der geschützte Teil bis zu Ihrem Freibetrag (aktuell 1.590,00 € Grundfreibetrag, mehr bei Unterhaltspflichten) wird an Sie ausgezahlt.
- Pfändbares Guthaben fließt nach Ablauf des Moratoriums an den Gläubiger.
Die Pfändung selbst wandert nicht mit. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirkt nur gegenüber der Bank, der er zugestellt wurde. Der Gläubiger muss bei Ihrer neuen Bank erneut pfänden – was er in aller Regel tut, sobald er die neue Verbindung kennt. Ein Bankwechsel ist deshalb kein Mittel, um eine Pfändung loszuwerden (siehe Kontopfändung umgehen).
Anspruch auf ein Konto – auch mit Schulden
Sorgen Sie sich, nach der Auflösung ohne Konto dazustehen? Das Zahlungskontengesetz gibt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Anspruch auf ein Basiskonto (§ 31 ZKG) – unabhängig von Schulden, Schufa-Einträgen oder laufenden Pfändungen. Auch ein Basiskonto lässt sich in ein P-Konto umwandeln.
Umgekehrt kann die Bank Ihnen kündigen, aber nicht beliebig: Bei einem gewöhnlichen Girokonto gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, und die bloße Tatsache einer Pfändung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Beim Basiskonto ist die Bank an die engen Gründe des § 42 ZKG gebunden – etwa unrichtige Angaben bei der Eröffnung oder strafbare Handlungen zum Nachteil des Instituts.
Sonderfall Auslandsaufenthalt: Wer dauerhaft ins Ausland zieht, kann sein deutsches P-Konto häufig nicht behalten, weil viele Banken ein inländisches Konto voraussetzen. Was dann gilt, lesen Sie unter P-Konto und Ausland. Und wenn die Bank Ihnen von sich aus kündigt, finden Sie die Handlungsmöglichkeiten unter Kündigung des P-Kontos durch die Bank.
Checkliste für die Auflösung
- Neues Konto zuerst eröffnen – notfalls als Basiskonto.
- Guthaben sichern: Geschütztes Guthaben abheben oder überweisen, bevor Sie kündigen.
- Zahlungspartner informieren: Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkasse, Vermieter, Versicherungen.
- Daueraufträge und Lastschriften umstellen – ein Kontowechselservice hilft, ersetzt aber nicht die eigene Liste.
- Schriftlich kündigen mit Datum, Kontonummer und Auszahlungsanweisung für das Restguthaben.
- Bestätigung aufbewahren und beim neuen Institut die Umwandlung in ein P-Konto beantragen.
- Neue Bescheinigung einreichen, wenn Ihr Freibetrag über dem Grundbetrag liegt (P-Konto-Bescheinigung).
Die Bescheinigung wandert nicht automatisch mit. Ohne neue Bescheinigung schützt das neue P-Konto zunächst nur 1.590,00 € im Monat, auch wenn Ihnen mehr zusteht. Mit einer unterhaltsberechtigten Person wären es 2.187,42 €, mit zwei 2.520,25 € – die Differenz kann im Wechselmonat schnell mehrere hundert Euro betragen.
Beachten Sie außerdem, dass angesparte Freibeträge nicht auf das neue Konto übertragen werden. Wenn Sie über § 899 Abs. 2 ZPO Guthaben aus Vormonaten angespart haben, sollten Sie es vor der Auflösung verbrauchen oder abheben. Sonst kann ein Teil davon in die Pfändung fallen, weil das alte Konto abgerechnet wird.
Wann sich die Auflösung nicht lohnt
Prüfen Sie vor dem Schritt drei Fragen: Sind wirklich alle Forderungen erledigt? Gibt es Titel, aus denen jederzeit neu vollstreckt werden kann? Läuft ein Mahn- oder Vollstreckungsverfahren, das demnächst in eine Pfändung mündet? Wenn eine dieser Fragen mit Ja zu beantworten ist, behalten Sie das P-Konto. Es kostet Sie nichts zusätzlich – die Bank darf für die Führung als P-Konto kein höheres Entgelt verlangen als für ein vergleichbares Girokonto – und schützt Sie ab dem ersten Tag einer neuen Pfändung.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 850k ZPO, § 899 ZPO, § 900 ZPO, § 31 ZKG, § 42 ZKG · Stand: September 2026
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