P-Konto eröffnen: Schritt für Schritt, welche Bank, Fristen und Regeln

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Zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurze Antwort: Ein P-Konto eröffnen Sie nicht neu, sondern Sie lassen Ihr bestehendes Girokonto umwandeln – dazu ist jede Bank verpflichtet, kostenlos und innerhalb von vier Geschäftstagen (§ 850k ZPO). Ein formloser Antrag in der Filiale, per Post oder über das Online-Banking genügt. Haben Sie noch kein Konto, haben Sie Anspruch auf ein Basiskonto bei jeder Bank, das Sie sofort als P-Konto führen lassen können. Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt, Gemeinschaftskonten können nicht umgewandelt werden. Ab Umwandlung sind monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt – mehr mit einer Bescheinigung.

Schritt für Schritt: Girokonto in ein P-Konto umwandeln

  1. Antrag stellen. Teilen Sie Ihrer Bank mit, dass Sie Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto führen lassen wollen. Das geht formlos: mündlich in der Filiale, schriftlich, per E-Mail oder bei vielen Banken direkt im Online-Banking oder in der App. Formulierung: „Hiermit beantrage ich die Umwandlung meines Girokontos IBAN … in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO.“
  2. Erklärung abgeben. Die Bank lässt sich versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen. Das ist Pflicht – ein zweites P-Konto ist unzulässig, und Banken dürfen das über Auskunfteien prüfen (§ 850k Abs. 3 ZPO).
  3. Vier Geschäftstage warten. Spätestens am vierten Geschäftstag nach Ihrem Antrag muss die Umwandlung wirksam sein (§ 850k Abs. 1 ZPO). Viele Banken schaffen es sofort. Kontonummer, Karte und Daueraufträge bleiben unverändert.
  4. Bescheinigung nachreichen, falls nötig. Der Grundfreibetrag von 1.590 Euro gilt automatisch. Haben Sie Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen für Angehörige, legen Sie eine P-Konto-Bescheinigung vor – dann erhöht die Bank den Freibetrag, zum Beispiel auf 2.187,42 Euro bei einer unterhaltsberechtigten Person.

Pfändung ist schon zugestellt – lohnt sich die Umwandlung noch?

Ja, und zwar dringend. Die Umwandlung ist auch nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses möglich. Die Bank darf gepfändetes Guthaben auf einem normalen Girokonto frühestens vier Wochen nach Zustellung an den Gläubiger auszahlen (§ 835 Abs. 3 ZPO). Wandeln Sie innerhalb dieser Frist um, bleibt das Guthaben in Höhe des Freibetrags geschützt. Jeden Tag Verzögerung sollten Sie vermeiden – Miete, Strom und Lebensmittel müssen weiter bezahlt werden. Wie Sie bei laufender Pfändung vorgehen, erklärt der Ratgeber Kontopfändung: Was tun?

Welche Bank? Neues P-Konto ohne bestehendes Girokonto

Am einfachsten ist die Umwandlung bei Ihrer bisherigen Bank – Kontowechsel bei laufender Pfändung bringt selten Vorteile, weil der Gläubiger das neue Konto über die Vermögensauskunft oder eine Kontenabfrage ohnehin findet. Haben Sie kein Konto oder hat die Bank gekündigt, gilt: Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, muss Ihnen ein Basiskonto eröffnen (§ 31 ZKG) – auch bei negativer SCHUFA, auch bei laufender Pfändung oder Insolvenz. Ablehnen darf sie nur in engen Ausnahmen, etwa wenn Sie bereits ein Konto bei einer anderen Bank haben. Das Basiskonto lassen Sie dann sofort als P-Konto führen. Direktbanken bieten die Eröffnung online an; die Legitimation läuft per Video- oder Post-Ident. Achten Sie auf die Kontoführungsgebühren: Ein P-Konto darf nicht teurer sein als das vergleichbare Girokonto derselben Bank – Zusatzgebühren für den Pfändungsschutz sind unzulässig.

Die wichtigsten Regeln für das P-Konto

  • Nur ein P-Konto pro Person. Wer zwei führt, riskiert, dass der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Schutzes für das zweite Konto erwirkt – und macht sich bei falscher Versicherung gegenüber der Bank angreifbar.
  • Kein Gemeinschaftskonto. Ein Oder-Konto von Ehepartnern kann nicht umgewandelt werden. Bei einer Pfändung haben beide Inhaber einen Monat Zeit, ihre Anteile auf eigene Einzelkonten zu übertragen und diese als P-Konto führen zu lassen (§ 850l ZPO).
  • Kein Dispo. Das P-Konto wird auf Guthabenbasis geführt; einen bestehenden Dispokredit kündigt die Bank in der Regel. Überweisungen und Lastschriften funktionieren weiter, Karte und Online-Banking bleiben.
  • Freibetrag ist ein Monatsbetrag. Was Sie im Monat nicht verbrauchen, dürfen Sie bis zu drei Monate ansparen (§ 899 Abs. 2 ZPO). Darüber hinausgehendes Guthaben wird an den Gläubiger ausgekehrt – Details unter P-Konto-Freibetrag überschritten.
  • SCHUFA-Vermerk. Die Bank darf Auskunfteien melden, dass das Konto ein P-Konto ist. Dieses Merkmal darf nur zur Prüfung auf Mehrfach-P-Konten verwendet werden und nicht in Ihren Score einfließen (§ 909 ZPO); mit Rückumwandlung muss es gelöscht werden.
  • Rückumwandlung jederzeit. Sie können verlangen, dass das Konto wieder als normales Girokonto geführt wird – sinnvoll, sobald keine Pfändung mehr droht. Wann das klug ist, lesen Sie unter P-Konto Nachteile und P-Konto auflösen.

Wie viel ist geschützt? Freibeträge ab 1. Juli 2026

Situation Geschützt pro Monat Nachweis
Grundfreibetrag (automatisch) 1.590,00 € keiner
1 unterhaltsberechtigte Person 2.187,42 € Bescheinigung
2 unterhaltsberechtigte Personen 2.520,25 € Bescheinigung
3 unterhaltsberechtigte Personen 2.853,08 € Bescheinigung
Kindergeld, Sozialleistungen für Angehörige, einmalige Sozialleistungen zusätzlich in voller Höhe Bescheinigung

Die Bescheinigung stellen Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte aus (§ 903 ZPO). Wir bieten sie online mit kostenfreier Vorprüfung an. Reicht der Freibetrag trotzdem nicht, kann das Vollstreckungsgericht ihn individuell erhöhen – siehe P-Konto-Freibetrag erhöhen. Die Freibeträge beim Arbeitseinkommen mit Rechenbeispielen finden Sie in der Pfändungstabelle 2026.

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Das P-Konto ist Schutz, keine Lösung

Das P-Konto sichert Ihr Existenzminimum, aber die Pfändung bleibt bestehen, und alles über dem Freibetrag fließt an den Gläubiger – bis die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt ist, was bei größeren Schulden Jahre dauern kann. Deshalb gehört zur Umwandlung immer der zweite Schritt: die Schulden selbst regeln. Bei einem Gläubiger kann eine Ratenzahlung oder ein Vergleich reichen; bei mehreren ist eine außergerichtliche Schuldenbereinigung oder die Privatinsolvenz der schnellere Weg zur Freiheit vom Pfändungsdruck. Alles Grundsätzliche zum Konto finden Sie unter Pfändungsschutzkonto: So funktioniert es.

Häufige Fragen: P-Konto eröffnen

Kann ich ein P-Konto online eröffnen?
Die Umwandlung eines bestehenden Kontos beantragen viele Banken im Online-Banking oder per App. Ein neues Konto eröffnen Sie bei Direktbanken online mit Video-Ident und lassen es anschließend als P-Konto führen.
Wie lange dauert die Umwandlung in ein P-Konto?
Höchstens vier Geschäftstage ab Antrag (§ 850k ZPO), oft geht es sofort. Kontonummer und Karte bleiben gleich.
Welche Bank muss mir ein P-Konto eröffnen?
Ihre bisherige Bank muss das bestehende Konto umwandeln. Haben Sie kein Konto, hat jede Bank mit Girokonten für Verbraucher Ihnen ein Basiskonto zu eröffnen (§ 31 ZKG) – auch bei negativer SCHUFA –, das Sie als P-Konto führen lassen können.
Kostet ein P-Konto extra?
Nein. Die Umwandlung ist kostenlos, und das P-Konto darf nicht mehr kosten als das vergleichbare Girokonto derselben Bank.
Kann ich ein P-Konto ohne Pfändung eröffnen?
Ja. Die Umwandlung setzt keine Pfändung voraus. Sinnvoll ist sie allerdings erst, wenn eine Pfändung droht, weil das P-Konto ohne Dispo geführt wird und bei der SCHUFA vermerkt werden kann.
Darf ich zwei P-Konten haben?
Nein. Pro Person ist nur ein Pfändungsschutzkonto zulässig. Ehepartner brauchen jeweils ein eigenes Einzelkonto; ein Gemeinschaftskonto kann nicht umgewandelt werden.

Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung. Die anwaltliche Verantwortung für die Beratung trägt Rechtsanwalt Christian Alexander.

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