Zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurze Antwort: Ja, Sie dürfen während der Privatinsolvenz heiraten – eine Genehmigung brauchen Sie nicht. Ihr Ehepartner haftet nicht für Ihre Schulden, und der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf sein Einkommen oder Vermögen. Durch die Heirat kann sich sogar Ihr pfändungsfreier Betrag erhöhen, wenn Sie Ihrem Ehepartner Unterhalt leisten. Achten müssen Sie auf drei Dinge: die Wahl der Steuerklasse, getrennte Konten und die Mitteilung der neuen Verhältnisse an Insolvenzverwalter oder Treuhänder.
Haftet mein Ehepartner für meine Schulden, wenn wir in der Privatinsolvenz heiraten?
Nein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehepartner getrennt. Jeder haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten – das gilt für alte Schulden ebenso wie für neue. Ein Ehevertrag oder Gütertrennung ist dafür nicht nötig.
Eine Mithaftung entsteht nur aus eigenen Erklärungen Ihres Partners:
- wenn er einen Kredit mitunterschreibt oder für Sie bürgt,
- bei einem gemeinsamen Konto, das überzogen wird,
- bei Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie, die einer von Ihnen nach der Hochzeit abschließt (§ 1357 BGB).
Mehr dazu: Privatinsolvenz – Folgen für Angehörige.
Kann der Insolvenzverwalter auf Einkommen und Vermögen meines Ehepartners zugreifen?
Nein. Zur Insolvenzmasse gehört nur Ihr eigenes pfändbares Vermögen. Das Gehalt Ihres Partners, sein Auto, seine Ersparnisse und seine Wohnung bleiben unberührt. Wichtig ist, dass sich das Eigentum nachweisen lässt: Bei Sachen im gemeinsamen Haushalt wird zugunsten der Gläubiger vermutet, dass sie dem Schuldner gehören (§ 1362 BGB). Heben Sie Kaufbelege für wertvollere Gegenstände Ihres Partners auf.
Wie wirkt sich die Heirat auf den Pfändungsfreibetrag aus?
Wer in der Privatinsolvenz heiratet, kann davon sogar profitieren. Leisten Sie Ihrem Ehepartner Unterhalt, etwa weil er nicht oder nur wenig verdient, erhöht sich Ihr unpfändbarer Betrag:
| Situation | Unpfändbarer Grundbetrag (netto, seit 1. Juli 2026) |
|---|---|
| Keine Unterhaltspflicht | 1.587,40 € |
| Unterhalt für den Ehepartner | 2.184,82 € |
| Unterhalt für Ehepartner und ein Kind | 2.517,65 € |
Vom Einkommen oberhalb dieser Beträge bleibt Ihnen zusätzlich ein Teil. Ihren Betrag berechnet der Privatinsolvenz-Rechner.
Verdient Ihr Ehepartner selbst ausreichend, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters bestimmen, dass er bei der Berechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (§ 850c ZPO). Dann bleibt es beim niedrigeren Freibetrag. Die Einzelheiten und ein Rechenbeispiel finden Sie unter Wie viel darf der Ehepartner verdienen?
Steuerklasse nach der Hochzeit: nicht zum Nachteil der Gläubiger
Nach der Heirat werden beide Ehepartner automatisch in Steuerklasse IV eingereiht. Sie können stattdessen die Kombination III/V wählen. Für Sie als Schuldner gilt dabei: Wählen Sie ohne sachlichen Grund die ungünstige Steuerklasse V, sinkt Ihr Nettoeinkommen – und damit der pfändbare Betrag. Das müssen die Gläubiger nicht hinnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Sie dann so behandelt werden, als hätten Sie die Steuerklasse IV, und im schlimmsten Fall ist die Restschuldbefreiung gefährdet.
Unser Rat: Bleiben Sie bei IV/IV oder nehmen Sie als der besser verdienende Teil die Klasse III. Stimmen Sie einen Wechsel vorher mit dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ab. Zur gemeinsamen Steuererklärung: Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten.
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Gemeinsames Konto: besser getrennt
Ein Gemeinschaftskonto ist während der Insolvenz keine gute Idee. Ein Pfändungsschutzkonto kann nur als Einzelkonto geführt werden, und auf einem gemeinsamen Konto lässt sich nicht trennen, wessen Geld dort liegt. Führen Sie jeweils ein eigenes Konto und überweisen Sie Haushaltsbeiträge. Mehr dazu: Pfändungsschutzkonto.
Hochzeitsgeschenke und Geldgeschenke
- Im eröffneten Verfahren fällt neu erworbenes pfändbares Vermögen in die Insolvenzmasse. Das betrifft vor allem größere Geldgeschenke, die an Sie persönlich gehen.
- In der Wohlverhaltensphase müssen Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden. Ausgenommen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO) – dazu zählen übliche Hochzeitsgeschenke.
- Geschenke an Ihren Ehepartner gehören ihm und sind nicht betroffen.
Sprechen Sie mit Ihrer Familie vorher offen darüber. Ungewöhnlich hohe Geldgeschenke sollten Sie nicht verschweigen, sondern dem Treuhänder mitteilen.
Was Sie dem Insolvenzverwalter mitteilen müssen
- Die Heirat selbst und eine Namensänderung, damit Schreiben des Gerichts Sie erreichen.
- Einen Umzug: Jeden Wohnsitzwechsel müssen Sie dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich anzeigen.
- Die neue Unterhaltspflicht – mit Angaben zum Einkommen Ihres Ehepartners, damit der Freibetrag richtig berechnet wird.
- Die Steuerklasse und spätere Änderungen.
Ihr Arbeitgeber berücksichtigt den höheren Freibetrag erst, wenn er von der Unterhaltspflicht weiß. Teilen Sie ihm die Heirat deshalb ebenfalls mit.
Und wenn beide Partner Schulden haben?
Dann braucht jeder ein eigenes Verfahren – ein gemeinsames Insolvenzverfahren für Ehepaare gibt es nicht. Die Anträge lassen sich aber zeitgleich vorbereiten, und gemeinsame Gläubiger werden in beiden Verfahren berücksichtigt. Bei gemeinsamen Krediten ist das oft der einzige Weg, auf dem beide schuldenfrei werden.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: §§ 1357, 1362, 1363 BGB, §§ 35, 36, 295 InsO, § 850c ZPO · Stand: Oktober 2026
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