Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Es gibt keine Verdienstgrenze. Das Einkommen Ihres Ehepartners gehört ihm allein, fällt nicht in die Insolvenzmasse und wird nicht gepfändet – nur Sie als Schuldner haften. Indirekt wirkt es sich aber aus: Verdient Ihr Partner selbst genug, kann er bei Ihrem Pfändungsfreibetrag unberücksichtigt bleiben. Der Freibetrag sinkt dann von 2.184,82 € auf 1.587,40 €.
Der Grundsatz: getrennte Vermögen
Auch in der Ehe gilt Gütertrennung im Sinne der Haftung. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass Vermögen gemeinsam wird. In die Insolvenzmasse fällt nur, was Ihnen gehört. Das Gehalt Ihres Partners, sein Konto, sein Auto und sein Sparguthaben bleiben unangetastet, solange er nicht selbst mitverpflichtet ist.
Ihr Partner muss deshalb weder sein Einkommen offenlegen noch Zahlungen an den Treuhänder leisten. Auskunft schulden Sie – über Ihre eigenen Verhältnisse. Fragt das Gericht nach der Haushaltssituation, geht es nur um die Frage, ob und in welchem Umfang Sie Unterhalt gewähren.
Der wichtigste Effekt: § 850c Abs. 6 ZPO
Ihr Ehepartner erhöht Ihren Pfändungsfreibetrag nur, wenn Sie ihm tatsächlich Unterhalt gewähren. Hat er eigenes Einkommen, können der Treuhänder oder ein Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, ihn ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen (§ 850c Abs. 6 ZPO).
Als grobe Orientierung gilt vor Gericht in der Regel: Erreicht das eigene Einkommen des Partners etwa die Höhe des Grundfreibetrags, ist er nicht mehr auf Ihren Unterhalt angewiesen. Die Entscheidung trifft das Gericht aber immer nach den Umständen des Einzelfalls – feste Grenzwerte gibt es nicht.
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Beispielrechnung
Sie verdienen 2.600 € netto, Ihre Ehefrau arbeitet Vollzeit und verdient 2.200 € netto. Kinder gibt es nicht.
- Ohne Antrag: Freibetrag 2.184,82 € (eine unterhaltsberechtigte Person). Über dem Freibetrag liegen 415,18 €; davon sind 50 % pfändbar, also rund 207 €.
- Mit erfolgreichem Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO: Freibetrag 1.587,40 €. Über dem Freibetrag liegen 1.012,60 €; davon sind 70 % pfändbar, also rund 708 €.
Die Differenz von rund 500 € monatlich zeigt, warum dieser Punkt in verheirateten Fällen der entscheidende ist. Die genauen Werte entnehmen Sie der Pfändungstabelle 2026/2027.
Fünf weitere Punkte, die verheiratete Schuldner betreffen
- Gemeinsames Konto. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, trifft die Sperre zunächst das gesamte Guthaben. Jeder Inhaber kann verlangen, dass sein Anteil auf ein Einzelkonto übertragen wird (§ 850l ZPO). Einfacher ist es, von vornherein getrennte Konten zu führen und nur Ihr eigenes als P-Konto zu nutzen.
- Gemeinsame Schulden und Bürgschaften. Hat Ihr Partner mitunterschrieben oder gebürgt, haftet er in voller Höhe weiter. Ihre Restschuldbefreiung wirkt nicht für ihn (§ 301 Abs. 2 InsO). Mehr unter Folgen für Angehörige.
- Steuerklasse. Ein Wechsel in eine ungünstigere Steuerklasse, der allein den pfändbaren Betrag senken soll, kann als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Ändern Sie die Steuerklasse deshalb nicht ohne vorherige Beratung.
- Zusammenveranlagung. Eine gemeinsame Steuererstattung fällt anteilig in die Masse – in Höhe des auf Sie entfallenden Teils. Der Anteil Ihres Partners steht ihm zu und ist auf Verlangen zu erstatten.
- Unterhalt vom Partner an Sie. Was Ihr Ehepartner Ihnen an Familienunterhalt zukommen lässt, ist kein pfändbares Einkommen von Ihnen. Naturalunterhalt – Wohnen, Verpflegung, laufende Ausgaben – ist nicht abzuführen.
Was Sie konkret tun sollten
Trennen Sie die Finanzen sauber, bevor das Verfahren beginnt. Getrennte Konten, klare Zuordnung von Verträgen und eine nachvollziehbare Aufteilung der Haushaltskosten ersparen später Diskussionen mit dem Treuhänder. Dokumentieren Sie, wer welche laufenden Kosten trägt.
Wird ein Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO gestellt, reichen Sie Ihre Haushaltsrechnung ein: Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Fahrtkosten, Unterhalt für Kinder. Je genauer Sie darlegen, welchen Anteil Sie tatsächlich tragen, desto eher bleibt ein Teil der Erhöhung erhalten. Eine Nichtberücksichtigung ist keine Alles-oder-Nichts-Entscheidung; das Gericht kann auch teilweise entscheiden.
Den Ablauf des Verfahrens im Überblick finden Sie unter Privatinsolvenz – Ablauf, die Berechnung des Selbstbehalts unter Selbstbehalt in der Privatinsolvenz.
Und wenn Kinder da sind?
Kinder, denen Sie tatsächlich Unterhalt gewähren, zählen bei Ihrem Freibetrag mit – unabhängig vom Einkommen Ihres Partners. Bei einem Kind und einem Ehepartner ohne eigenes Einkommen kommen Sie auf zwei unterhaltsberechtigte Personen und damit auf 2.517,65 €. Wird der Partner nach § 850c Abs. 6 ZPO nicht berücksichtigt, bleibt das Kind gleichwohl erhalten; der Freibetrag beträgt dann 2.184,82 €.
Auf dem Konto kommt zusätzlich das Kindergeld hinzu, das dort in tatsächlicher Höhe geschützt ist (§ 902 ZPO). Diesen Unterschied zwischen Lohn- und Kontoebene übersehen viele Betroffene – siehe Ist Kindergeld pfändbar?. Zahlen Sie Unterhalt an ein Kind, das nicht bei Ihnen lebt, sollten Sie das ebenfalls geltend machen; es kann den unpfändbaren Betrag erhöhen (Unterhalt und Vorrang).
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 850c ZPO, § 850l ZPO, § 35 InsO, § 301 InsO · Stand: September 2026
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