Zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurze Antwort: Ein laufender Handyvertrag endet durch die Privatinsolvenz nicht automatisch. Offene Rechnungen aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen und fallen unter die Restschuldbefreiung; die laufenden Gebühren zahlen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen weiter. Ihr Smartphone dürfen Sie in aller Regel behalten. Einen neuen Vertrag abzuschließen ist erlaubt, scheitert aber häufig an der SCHUFA – dann helfen Prepaid-Tarife oder Verträge ohne Bonitätsprüfung. Vorsicht bei Verträgen mit teurem Gerät: Das ist ein Ratenkauf und damit eine neue Schuld.
Was passiert mit dem laufenden Handyvertrag?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet Ihren Mobilfunkvertrag nicht. In der Praxis gibt es drei Verläufe:
- Sie waren nicht im Rückstand: Der Vertrag läuft weiter. Die monatlichen Gebühren zahlen Sie aus dem Teil Ihres Einkommens, der Ihnen bleibt. Der Insolvenzverwalter hat an einem gewöhnlichen Mobilfunkvertrag kein Interesse.
- Es gibt offene Rechnungen: Der Anbieter meldet den Rückstand zur Insolvenztabelle an. Ob er den Vertrag fortsetzt, hängt von ihm ab; viele Anbieter kündigen bei Zahlungsverzug oder haben das schon vor dem Antrag getan.
- Der Anschluss ist gesperrt: Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs ist erst zulässig, wenn Sie mit mindestens 100 Euro im Rückstand sind und der Anbieter sie zwei Wochen vorher angedroht hat (§ 61 TKG). Notrufe müssen möglich bleiben.
Wichtig für die Zeit nach der Eröffnung: Was ab jetzt an Gebühren anfällt, sind neue Verbindlichkeiten. Sie werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und müssen pünktlich bezahlt werden. Mehr dazu: Neue Schulden während der Privatinsolvenz.
Alte Handyrechnungen: Insolvenzforderung statt Mahnung
Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung – Grundgebühren, Mehrkosten, Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung, Inkassokosten – sollten Sie nach der Eröffnung nicht mehr gesondert bezahlen: Im Verfahren darf kein Gläubiger einen Sondervorteil erhalten. Der Anbieter oder sein Inkassounternehmen muss die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Geben Sie den Anbieter deshalb unbedingt im Gläubigerverzeichnis an, auch wenn die Summe klein ist.
Besonderheit beim finanzierten Gerät: Haben Sie das Smartphone über den Vertrag in Raten gekauft, steht es oft noch unter Eigentumsvorbehalt. Der Anbieter kann dann die Herausgabe verlangen. Bei älteren Geräten verzichtet er darauf meist, weil der Restwert gering ist.
Ist das Smartphone pfändbar?
In aller Regel nein. Ein Mobiltelefon gehört heute zu den Sachen, die für eine bescheidene Lebensführung nötig sind, und ist damit unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es gehört dann auch nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO). Brauchen Sie das Gerät für Ihre Arbeit, gilt das erst recht.
Eine Ausnahme ist bei sehr hochwertigen, fast neuen Geräten denkbar: Hier könnte der Verwalter den Austausch gegen ein einfacheres Gerät verlangen. In Verbraucherverfahren kommt das selten vor, weil der Aufwand den Ertrag kaum lohnt. Was der Verwalter darf, lesen Sie unter Insolvenzverwalter: Aufgaben und Befugnisse.
Neuer Handyvertrag in der Privatinsolvenz: erlaubt, aber schwierig
Es gibt kein Verbot, während der Insolvenz einen Mobilfunkvertrag abzuschließen. Zwei Dinge stehen dem aber oft im Weg:
- Die Bonitätsprüfung: Die meisten Anbieter fragen die SCHUFA ab. Dort ist das Insolvenzverfahren vermerkt, und der Antrag wird abgelehnt.
- Ihr Budget: Sie sollten nur Verpflichtungen eingehen, die Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen sicher bezahlen können. Wer bei Vertragsschluss schon weiß, dass er die Raten nicht aufbringen wird, riskiert sogar ein Strafverfahren wegen Betrugs.
Diese Möglichkeiten haben Sie
| Möglichkeit | Was dafür spricht | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Prepaid-Karte | Keine Bonitätsprüfung, volle Kostenkontrolle | Guthaben rechtzeitig aufladen |
| Monatlich kündbarer SIM-only-Tarif | Günstig, teils ohne SCHUFA-Abfrage oder gegen Kaution | Nur abschließen, wenn die Gebühr sicher im Budget ist |
| Vertrag über Angehörige | Angehöriger wird Vertragspartner | Er haftet allein für alle Kosten |
| Vertrag mit neuem Smartphone | – | Ratenkauf: neue Schuld über 24 oder 36 Monate, wird meist abgelehnt und ist nicht zu empfehlen |
Ein Gerät können Sie sich während der Wohlverhaltensphase aus Ihrem unpfändbaren Einkommen kaufen – gebraucht oder neu, aber bar bezahlt statt auf Raten.
Offene Handyrechnungen sind selten das einzige Problem
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Handyvertrag vor dem Insolvenzantrag: Was Sie beachten sollten
- Nicht kurz vor dem Antrag teure Verträge abschließen. Verbindlichkeiten, die in den letzten Monaten vor dem Antrag unangemessen begründet wurden, können die Restschuldbefreiung gefährden (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
- Alle Verträge und Rückstände angeben – auch gekündigte Altverträge, zu denen noch Inkassoschreiben kommen.
- Keinen Gläubiger bevorzugen: Zahlen Sie nicht kurz vor dem Antrag einen hohen Rückstand beim Mobilfunkanbieter, während andere Gläubiger leer ausgehen. Solche Zahlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten.
- Lastschriften prüfen: Nach der Kontoumstellung auf ein P-Konto oder einem Kontowechsel muss der Anbieter die neue Bankverbindung kennen, sonst entstehen neue Rückstände.
Nach der Restschuldbefreiung
Mit der Restschuldbefreiung sind die alten Forderungen des Anbieters erledigt. Der SCHUFA-Eintrag zur Restschuldbefreiung wird nach sechs Monaten gelöscht; danach werden Bonitätsprüfungen wieder leichter. Alles Weitere: SCHUFA und Insolvenz.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: §§ 35, 36, 38, 290 InsO, § 811 ZPO, § 61 TKG · Stand: Oktober 2026
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