Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 3. September 2012Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung
Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, muss Ihnen auf Antrag ein Basiskonto eröffnen (§ 31 ZKG), auch bei negativer SCHUFA, laufender Pfändung oder Privatinsolvenz. Die Bank hat zehn Geschäftstage Zeit; lehnt sie ab, muss sie das schriftlich begründen, und Sie können bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren beantragen, das die Bank zur Eröffnung zwingt. Das Basiskonto lässt sich sofort als Pfändungsschutzkonto führen.
Wer Anspruch auf ein Basiskonto hat
Das Zahlungskontengesetz gibt seit 2016 jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Dazu gehören ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete. Eine schlechte Bonität, ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis, eine Kontopfändung oder ein laufendes Insolvenzverfahren sind keine Ablehnungsgründe.
Das Basiskonto bietet alles, was ein Girokonto im Alltag braucht: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge und eine Debitkarte. Es wird auf Guthabenbasis geführt; einen Dispokredit gibt es nicht.
Wann die Bank ablehnen darf
Die Ablehnungsgründe stehen abschließend in § 35 und § 36 ZKG. Die Bank darf ablehnen, wenn Sie bereits ein Zahlungskonto bei einer Bank in Deutschland haben, das Sie tatsächlich nutzen können; wenn Sie in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder ihre Mitarbeiter verurteilt wurden; wenn ein früheres Konto bei dieser Bank wegen Zahlungsverzugs von mehr als drei Monaten gekündigt wurde und die Forderung noch offen ist; oder wenn die Eröffnung gegen Geldwäsche- oder Sanktionsvorschriften verstoßen würde.
Was die Bank nicht darf: wegen Pfändung, SCHUFA, Insolvenz oder Bürgergeldbezug ablehnen, die Eröffnung von einer Mindesteinzahlung oder einem Mindestgehalt abhängig machen, oder Sie auf ein anderes Institut verweisen. Jedes Institut, das Girokonten anbietet, ist selbst verpflichtet.
In fünf Schritten zum Basiskonto
- Antrag stellen. Verwenden Sie das amtliche Antragsformular nach § 33 ZKG, das jede Bank bereithalten muss (auch bei der BaFin erhältlich). Reichen Sie es schriftlich oder in der Filiale ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
- Zehn Geschäftstage abwarten. Innerhalb dieser Frist muss die Bank das Konto eröffnen oder schriftlich ablehnen und dabei den Ablehnungsgrund nennen sowie auf das BaFin-Verfahren hinweisen.
- Bei Ablehnung: BaFin einschalten. Beantragen Sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verwaltungsverfahren nach § 48 ZKG. Das Verfahren ist kostenfrei; die BaFin prüft innerhalb eines Monats und ordnet die Eröffnung an, wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt. Alternativ können Sie vor dem Zivilgericht auf Eröffnung klagen.
- Konto als P-Konto führen lassen. Laufen Pfändungen, beantragen Sie gleichzeitig die Führung als Pfändungsschutzkonto. Auf dem P-Konto sind 1.590 Euro im Monat geschützt (ab 1. Juli 2026), mit Bescheinigung mehr.
- Gehalt und Leistungen umleiten. Teilen Sie Arbeitgeber, Jobcenter, Rentenversicherung und Familienkasse die neue IBAN mit und kündigen Sie das alte Konto erst, wenn alle Eingänge umgestellt sind.
Was das Basiskonto kosten darf
Das Entgelt muss angemessen sein und sich am marktüblichen Preis für Girokonten mit vergleichbaren Leistungen orientieren (§ 41 ZKG). Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass eine Bank für das Basiskonto nicht mehr verlangen darf als für ihr Standardkonto, nur weil Basiskontoinhaber als Kunden unattraktiv erscheinen. Verlangt Ihre Bank deutlich mehr als für ein normales Girokonto, lohnt sich eine Beschwerde bei der BaFin oder beim Ombudsmann der Banken.
Checkliste: Bank verweigert das Konto
- Antrag mit dem amtlichen Formular gestellt und Eingang bestätigen lassen
- Zehn Geschäftstage abgewartet
- Schriftliche Ablehnung mit Begründung verlangt
- Ablehnungsgrund mit § 35, § 36 ZKG verglichen: Pfändung, SCHUFA oder Insolvenz sind keine Gründe
- Antrag auf Verwaltungsverfahren bei der BaFin gestellt (Formular bei der BaFin, kostenfrei)
- Parallel bei einer zweiten Bank beantragt, um Zeit zu sparen
- Nach Eröffnung: Umwandlung in ein P-Konto beantragt, falls Pfändungen laufen
Häufige Fragen
Kann ich ein Basiskonto trotz laufender Kontopfändung eröffnen?
Ja. Die Pfändung betrifft das alte Konto. Das neue Konto kann der Gläubiger aber ebenfalls pfänden, sobald er davon erfährt; lassen Sie es deshalb sofort als P-Konto führen. Da nur ein P-Konto erlaubt ist, muss das alte Konto vorher zurückgewandelt oder gekündigt werden.
Darf die Bank das Basiskonto kündigen?
Nur aus den Gründen des § 42 ZKG, etwa wenn das Konto mehr als 24 Monate nicht genutzt wurde, Sie vorsätzlich gegen Gesetze verstoßen oder inzwischen ein anderes nutzbares Konto haben. Eine Kündigung wegen Pfändung oder schlechter Bonität ist unzulässig.
Welche Bank muss das Basiskonto anbieten?
Jede Bank und Sparkasse, die Girokonten für Verbraucher anbietet, auch Direktbanken. Nur reine Spezialinstitute ohne Girokontogeschäft sind ausgenommen.
Muss ich die Ablehnung hinnehmen, wenn die Bank sagt, ich hätte schon ein Konto?
Nein, wenn das andere Konto gekündigt, gesperrt oder für Sie nicht nutzbar ist. Legen Sie der BaFin die Kündigung oder den Nachweis der Sperre vor.
Bekomme ich mit dem Basiskonto eine Kreditkarte?
Eine Debitkarte ja, eine Kreditkarte mit Kreditrahmen nein. Prepaid-Kreditkarten auf Guthabenbasis sind bei vielen Banken möglich.
So helfen wir
Wenn die Bank das Basiskonto verweigert oder das alte Konto gepfändet ist, kümmern wir uns um beides: Rechtsanwalt Christian Alexander setzt den Anspruch auf das Konto durch, LR Schuldnerberatung stellt die Bescheinigung für den erhöhten Freibetrag aus und klärt mit Ihnen, wie die Forderung hinter der Pfändung erledigt wird. Das Erstberatungsgespräch ist kostenfrei. Die Kosten der Schuldnerberatung können zum Beispiel aus ersparten Raten gezahlt werden. Was das heißt und welche Kosten entstehen, erklären wir im Erstberatungsgespräch.
Weiterführend
- P-Konto eröffnen · P-Konto einrichten: Schritt für Schritt
- Kontopfändung: Die ersten vier Wochen
- Bank sperrt Konto ohne Ankündigung
- Pfändungsschutzkonto: Ratgeber
Ihren Termin direkt wählen
Schildern Sie uns Ihre Situation – wir bei LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen und was der nächste Schritt ist. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich; über die Kosten einer Beauftragung klären wir Sie im Gespräch auf.
Termin online buchen ✆ 040 228 635 74
Persönlich in Hamburg, München und Köln oder bundesweit per Video-Call.Sie möchten sich nicht auf eine Uhrzeit festlegen? Lassen Sie sich zurückrufen – wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

