Zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurze Antwort: Die Kosten des Gerichtsvollziehers trägt am Ende der Schuldner – sie werden als Vollstreckungskosten auf die Forderung aufgeschlagen (§ 788 ZPO). Der Gläubiger zahlt sie zunächst als Vorschuss. Die einzelnen Gebühren sind im Gerichtsvollzieherkostengesetz festgelegt und überschaubar: Zustellung 12 Euro, Pfändung 31,20 Euro, Abnahme der Vermögensauskunft 39,50 Euro, nicht erledigter Auftrag 18 Euro, dazu Wegegeld und eine Auslagenpauschale (Stand 1. Juni 2025). Ein typischer Auftrag mit Pfändungsversuch und Vermögensauskunft kostet damit rund 90 bis 120 Euro – teurer wird es durch Anwaltskosten des Gläubigers, Zwangsräumung oder Wohnungsöffnung mit Schlüsseldienst.
Wer zahlt den Gerichtsvollzieher?
Beauftragt wird der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger, und der muss die Kosten zunächst vorstrecken; ohne Vorschuss wird der Gerichtsvollzieher nicht tätig. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen aber dem Schuldner zur Last und werden zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben (§ 788 ZPO) – ohne gesonderten Titel. Nur wenn die Vollstreckung unzulässig war oder der Gläubiger unnötige Maßnahmen veranlasst hat, bleibt er auf den Kosten sitzen. In der Privatinsolvenz gelten offene Vollstreckungskosten als Insolvenzforderung und werden mit der Restschuldbefreiung erlassen.
Gebühren des Gerichtsvollziehers: die wichtigsten Posten
Die Gebühren richten sich nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Seit dem 1. Juni 2025 gelten erhöhte Sätze:
| Amtshandlung | Gebühr | KV GvKostG |
|---|---|---|
| Persönliche Zustellung (z. B. Vollstreckungsbescheid, Pfändungsbeschluss) | 12,00 € | Nr. 100 |
| Pfändung von Sachen oder Forderungen | 31,20 € | Nr. 205 |
| Abnahme der Vermögensauskunft | 39,50 € | Nr. 260 |
| Wegnahme beweglicher Sachen | 31,20 € | Nr. 221 |
| Räumung einer Wohnung | 163,50 € | Nr. 240 |
| Nicht erledigte Amtshandlung (z. B. Schuldner nicht angetroffen, nichts Pfändbares) | 18,00 € | Nr. 604 |
| Zeitzuschlag ab der vierten Stunde | 24,00 € je Stunde | Nr. 500 |
| Wegegeld je Auftrag (nach Entfernung) | 3,25 € bis 16,25 € | Nr. 711 |
| Auslagenpauschale (Porto, Telefon) | 20 % der Gebühren, höchstens 10,00 € | Nr. 716 |
Hinzu kommen tatsächlich verauslagte Kosten – vor allem Schlüsseldienst, Zeugen und Transport bei einer Wohnungsöffnung oder Räumung, die schnell mehrere hundert bis über tausend Euro ausmachen. Bei der Räumung ist die Lagerung der Möbel der größte Posten; was dabei auf Sie zukommt, erklärt der Ratgeber Zwangsräumung: Ablauf, Fristen und Abwendung.
Rechenbeispiel: Pfändungsauftrag mit Vermögensauskunft
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und, falls nichts zu holen ist, mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher kommt, findet nichts Pfändbares, nimmt die Vermögensauskunft ab: Pfändungsversuch 31,20 Euro (die Gebühr fällt auch beim vergeblichen Versuch an), Vermögensauskunft 39,50 Euro, Wegegeld bei 12 Kilometern 6,50 Euro, Auslagenpauschale 10 Euro – zusammen 87,20 Euro. Lässt der Gläubiger sich anwaltlich vertreten, kommt eine 0,3-Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung hinzu (Nr. 3309 VV RVG): bei 1.000 Euro Forderung 27,90 Euro, bei 5.000 Euro 106,35 Euro, jeweils plus Auslagenpauschale und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Konto oder Lohn verlangt das Gericht außerdem eine Pauschalgebühr von 24 Euro (Nr. 2111 KV GKG).
Wie Sie unnötige Kosten vermeiden
- Termin wahrnehmen. Erscheinen Sie nicht zur Vermögensauskunft, droht ein Haftbefehl, und jeder weitere Versuch kostet erneut Gebühren und Wegegeld. Wie ernst das ist, lesen Sie unter Haftbefehl wegen Schulden.
- Wohnung freiwillig öffnen. Verweigern Sie den Zutritt, folgt der richterliche Durchsuchungsbeschluss, und der Gerichtsvollzieher kommt mit Schlüsseldienst – auf Ihre Kosten.
- Ratenzahlung über den Gerichtsvollzieher. Er darf eine Zahlungsvereinbarung über bis zu zwölf Monate treffen, wenn der Gläubiger nicht widerspricht (§ 802b ZPO). Solange Sie zahlen, ruht die Vollstreckung, und weitere Kostenposten entfallen.
- Keine Mehrfachaufträge provozieren. Jeder Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher einzeln. Bei fünf Gläubigern fallen die Gebühren fünfmal an – ein Grund, bei mehreren Forderungen auf eine Gesamtlösung zu setzen.
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Kostenrechnung prüfen und beanstanden
Der Gerichtsvollzieher muss über seine Kosten eine Rechnung erteilen, die jeden Posten mit der Nummer des Kostenverzeichnisses ausweist. Halten Sie einen Ansatz für falsch – etwa eine Pfändungsgebühr, obwohl kein Pfändungsversuch stattfand, oder ein überhöhtes Wegegeld –, können Sie Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen (§ 766 ZPO); die Erinnerung ist gebührenfrei. Für die Höhe der Gebühren spielt es keine Rolle, ob der Gerichtsvollzieher erfolgreich war: Auch der vergebliche Pfändungsversuch kostet die volle Gebühr.
Die Vollstreckung dauerhaft beenden
Solange der Titel besteht, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher immer wieder beauftragen – 30 Jahre lang, mit jedes Mal neuen Kosten. Dauerhaft Ruhe schaffen nur eine Einigung mit allen Gläubigern (außergerichtliche Schuldenbereinigung) oder die Privatinsolvenz: Mit der Verfahrenseröffnung sind Zwangsvollstreckungen verboten (§ 89 InsO), bereits entstandene Vollstreckungskosten werden mit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlassen. Wie lange das in Ihrem Fall dauert, zeigt der Privatinsolvenz-Rechner. Was der Gerichtsvollzieher beim Termin darf und was nicht, lesen Sie unter Gerichtsvollzieher kommt und Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
Häufige Fragen zu Gerichtsvollzieherkosten
Rechtsgrundlagen: §§ 766, 788, 802b ZPO, Kostenverzeichnis zum GvKostG (Nr. 100, 205, 221, 240, 260, 500, 604, 711, 716), Nr. 3309 VV RVG, Nr. 2111 KV GKG, § 89 InsO · Stand: Oktober 2026
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