Inkassokosten: Wie hoch dürfen sie sein? Tabelle 2026 und Ihre Rechte

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Zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurze Antwort: Inkassokosten sind seit Oktober 2021 gesetzlich gedeckelt: Ein Inkassounternehmen darf von Ihnen höchstens das verlangen, was ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem RVG bekäme (§ 13e RDG). Bei einer unbestrittenen Forderung ist das in der Regel eine 0,9-Geschäftsgebühr – bei einer Forderung bis 500 Euro also höchstens 46,35 Euro, bei Zahlung auf die erste Aufforderung nur 25,75 Euro. Für Kleinforderungen bis 50 Euro gilt eine Sonderbasis von 31,50 Euro. Dazu kommen allenfalls eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro und Umsatzsteuer. Inkassokosten schulden Sie überhaupt nur, wenn Sie bei Beauftragung des Inkassos bereits in Verzug waren.

Wann Sie Inkassokosten überhaupt zahlen müssen

Inkassokosten sind rechtlich ein Verzugsschaden (§§ 280, 286 BGB). Der Gläubiger kann sie nur verlangen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Inkassobeauftragung bereits in Verzug waren. In Verzug geraten Sie durch eine Mahnung nach Fälligkeit – oder ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang einer Rechnung, wenn Sie als Verbraucher in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurden (§ 286 Abs. 3 BGB). Schaltet ein Gläubiger das Inkasso direkt nach der ersten Rechnung ein, muss er die Kosten selbst tragen. Ebenfalls nicht zu zahlen: Inkassokosten für Forderungen, die unberechtigt oder verjährt sind.

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein? Die Tabelle 2026

Maßstab ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Für Inkassodienstleistungen bei unbestrittenen Forderungen gilt seit 2021 eine Schwelle von 0,9 – mehr nur, wenn die Sache besonders umfangreich oder schwierig war. Zahlen Sie auf die erste Zahlungsaufforderung, liegt ein einfacher Fall vor und es sind nur 0,5 erstattungsfähig. Grundlage ist die seit 1. Juni 2025 geltende RVG-Tabelle; bei Forderungen bis 50 Euro beträgt die Gebührenbasis nur 31,50 Euro (§ 13 Abs. 2 RVG).

Forderung bis 1,0-Gebühr (Basis) Regelfall 0,9 Zahlung auf 1. Aufforderung 0,5
50 € 31,50 € 28,35 € 15,75 €
500 € 51,50 € 46,35 € 25,75 €
1.000 € 93,00 € 83,70 € 46,50 €
1.500 € 134,50 € 121,05 € 67,25 €
2.000 € 176,00 € 158,40 € 88,00 €
3.000 € 235,50 € 211,95 € 117,75 €
5.000 € 354,50 € 319,05 € 177,25 €
10.000 € 652,00 € 586,80 € 326,00 €

Hinzu kommen eine Auslagenpauschale für Post und Telefon von 20 Prozent der Gebühr, höchstens 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG), sowie 19 Prozent Umsatzsteuer, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – bei Unternehmen als Gläubiger entfällt sie meist. Nachgewiesene Auslagen wie eine Adressermittlung beim Einwohnermeldeamt dürfen zusätzlich berechnet werden, pauschale „Bearbeitungsgebühren“, „Kontoführungsgebühren“ oder „Mahnkosten“ des Inkassounternehmens dagegen nicht.

Einigungsgebühr: Was eine Ratenzahlung zusätzlich kostet

Vereinbaren Sie mit dem Inkasso eine Ratenzahlung oder Stundung, darf dafür eine Einigungsgebühr berechnet werden – seit 2021 höchstens 0,7 statt früher 1,5, und zwar aus einem Gegenstandswert von nur der Hälfte der Forderung (§ 31b RVG, Nr. 1000 VV RVG). Bei einer Forderung von 1.000 Euro sind das 36,05 Euro, bei 3.000 Euro 94,15 Euro. Das Inkassounternehmen muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung auf diese Kosten hinweisen (§ 13a Abs. 3 RDG). Tipp: Bieten Sie Raten nur an, wenn die Forderung berechtigt ist – ein Ratenangebot gilt als Anerkenntnis.

Typische überhöhte Posten – und wie Sie sie erkennen

  • 1,3-Gebühr bei unbestrittener Forderung: Nur zulässig, wenn der Fall besonders umfangreich oder schwierig war. Bei einer schlichten Zahlungsaufforderung sind höchstens 0,9 erstattungsfähig.
  • Gebühr höher als die Forderung: Bei Kleinbeträgen kommt es vor, dass die Kosten die Hauptforderung übersteigen. Prüfen Sie, ob die Sonderbasis von 31,50 Euro angewandt wurde – bei einer 20-Euro-Forderung sind maximal 28,35 Euro Gebühr plus Pauschale erlaubt.
  • Doppelte Kosten durch Inkasso und Anwalt: Beauftragt der Gläubiger erst ein Inkassounternehmen und dann einen Anwalt, müssen Sie nur die Kosten tragen, die bei direkter Anwaltsbeauftragung entstanden wären (§ 13f RDG).
  • Mehrere Forderungen desselben Gläubigers: Werden sie gemeinsam eingezogen, ist der Gegenstandswert zusammenzurechnen – nicht für jede Rechnung eine eigene Gebühr.
  • Zinsen über dem gesetzlichen Satz: Verbraucher schulden Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) – höhere Sätze nur bei vertraglicher Vereinbarung.

So wehren Sie sich gegen überhöhte Inkassokosten

Zahlen Sie die berechtigte Hauptforderung und widersprechen Sie schriftlich nur den überhöhten Nebenforderungen. Verlangen Sie eine Aufschlüsselung der Kosten nach Gebührentatbestand und Gegenstandswert – dazu ist das Inkasso verpflichtet (§ 13a RDG). Einen Musterbrief finden Sie unter Inkasso-Widerspruch: Musterbrief und Fristen. Lässt das Inkassounternehmen nicht locker, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (seit 2025 bundesweit das Bundesamt für Justiz) oder an die Verbraucherzentrale. Vor Gericht hat ein Inkassounternehmen mit überhöhten Kosten schlechte Karten – häufig werden sie auf das gesetzliche Maß gekürzt.

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Wenn es nicht bei einer Inkassoforderung bleibt

Inkassokosten sind selten das eigentliche Problem – sie sind ein Symptom. Wer drei oder mehr Inkassoschreiben auf dem Tisch hat, zahlt mit jeder Rate hauptsächlich Kosten und Zinsen ab, während die Hauptforderungen kaum sinken. In dieser Lage lohnt sich eine Gesamtlösung: eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern, bei der Zinsen und Inkassokosten regelmäßig ganz oder teilweise wegfallen, oder die Privatinsolvenz, in der nach drei Jahren alle Restschulden einschließlich der Kosten erlassen werden. Wie ein Inkassoverfahren insgesamt abläuft und welche Rechte Sie haben, lesen Sie unter Inkasso: Was tun bei einer Inkassoforderung?

Häufige Fragen zu Inkassokosten

Wie hoch dürfen Inkassokosten maximal sein?
Höchstens so hoch wie die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG (§ 13e RDG). Bei unbestrittenen Forderungen ist das in der Regel eine 0,9-Geschäftsgebühr – zum Beispiel 46,35 Euro bei einer Forderung bis 500 Euro, 83,70 Euro bis 1.000 Euro – zuzüglich Auslagenpauschale von maximal 20 Euro.
Dürfen Inkassokosten höher sein als die Hauptforderung?
Bei sehr kleinen Forderungen ja, aber begrenzt: Für Forderungen bis 50 Euro gilt eine Gebührenbasis von 31,50 Euro, bei 0,9 also höchstens 28,35 Euro. Mehr ist unzulässig.
Muss ich Inkassokosten zahlen, wenn ich keine Mahnung bekommen habe?
Nur, wenn Sie trotzdem in Verzug waren – etwa 30 Tage nach einer Rechnung mit entsprechendem Hinweis. Ohne Verzug bei Beauftragung des Inkassos schulden Sie die Kosten nicht.
Was kostet eine Ratenzahlung beim Inkasso?
Dafür darf eine Einigungsgebühr von höchstens 0,7 aus der Hälfte der Forderung berechnet werden – bei 1.000 Euro Forderung 36,05 Euro. Das Inkasso muss vorher auf diese Kosten hinweisen.
Kann ich nur die Hauptforderung zahlen und die Kosten verweigern?
Ja. Zahlen Sie die berechtigte Hauptforderung mit dem Vermerk, dass die Zahlung auf die Hauptforderung erfolgt, und widersprechen Sie den überhöhten Kosten schriftlich. Der Gläubiger müsste die Kosten dann einklagen – und bekommt vor Gericht nur den gesetzlichen Betrag.

Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung. Die anwaltliche Verantwortung für die Beratung trägt Rechtsanwalt Christian Alexander.

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