Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Arbeitslosengeld I ist pfändbar. Als laufende Geldleistung wird es nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen behandelt, es gilt also die Pfändungstabelle. Weil ALG I nur 60 % des pauschalierten Nettoentgelts beträgt (67 % mit Kind), liegt es in den allermeisten Fällen unter der Pfändungsfreigrenze von 1.590,00 € im Monat – dann bleibt nichts pfändbar. Gefährlich ist vor allem die Kontopfändung: Auf dem Girokonto ist auch geschütztes Geld blockiert, solange kein P-Konto besteht.
ALG I ist Lohnersatz – und wird auch so behandelt
Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III ersetzt den weggefallenen Verdienst. Solche laufenden Geldleistungen ordnet § 54 Abs. 4 SGB I den Regeln über Arbeitseinkommen zu. Damit gelten die Freibeträge des § 850c ZPO:
| Unterhaltsberechtigte Personen | Monatlicher Freibetrag |
|---|---|
| keine | 1.587,40 € |
| 1 | 2.184,82 € |
| 2 | 2.517,65 € |
| 3 | 2.850,48 € |
Vom Teil über dem Freibetrag sind 70 % pfändbar, wenn Sie niemandem Unterhalt schulden; bei einer unterhaltsberechtigten Person nur 50 %, bei zweien 40 %.
Die Agentur für Arbeit ist eigene Drittschuldnerin
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Ihren früheren Arbeitgeber erfasst das Arbeitslosengeld nicht. Der Gläubiger muss einen neuen Beschluss erwirken, in dem die Agentur für Arbeit als Drittschuldnerin benannt ist. Bis dahin zahlt die Agentur in voller Höhe an Sie aus.
Das ist auch der Grund, warum viele Pfändungen bei Arbeitslosigkeit faktisch pausieren: Der Aufwand lohnt sich für den Gläubiger meist nicht, weil ohnehin nichts zu holen ist.
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Rechenbeispiele mit den Werten 2026/2027
Beispiel 1 – ohne Unterhaltspflichten. Sie erhalten 1.700 € ALG I im Monat. Der Betrag wird auf volle 10 € abgerundet, bleibt also bei 1.700 €.
(1.700 € − 1.587,40 €) × 70 % = 78,82 € pfändbar. Ihnen verbleiben 1.621,18 €.
Beispiel 2 – mit einem Kind. Bei gleichem Arbeitslosengeld von 1.700 € und einer unterhaltsberechtigten Person liegt der Freibetrag bei 2.184,82 €. Das ALG I liegt darunter – pfändbar sind 0 €.
Rechnen Sie Ihren eigenen Fall mit der Pfändungstabelle 2026/2027 durch. Weil ALG I 60 % (mit Kind 67 %) des pauschalierten Nettoentgelts beträgt, müsste Ihr früherer Verdienst schon sehr hoch gewesen sein, damit überhaupt etwas pfändbar wird.
Die eigentliche Gefahr: die Kontopfändung
Der Pfändungsschutz aus der Tabelle gilt für den Anspruch gegen die Agentur. Sobald das Geld auf Ihrem Konto ist, greift eine Kontopfändung auf das gesamte Guthaben zu.
Deshalb gilt: P-Konto einrichten, bevor die erste Pfändung eingeht. Der Grundfreibetrag von 1.590,00 € ist dort automatisch geschützt. Mit einer P-Konto-Bescheinigung kommen 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person, je 332,83 € für weitere Personen und das Kindergeld in tatsächlicher Höhe hinzu.
Ein Beispiel: 1.700 € ALG I plus 259 € Kindergeld gehen auf dem P-Konto ein. Ohne Bescheinigung schützt die Bank 1.590,00 €, der Rest von 369,00 € wäre weg. Mit Bescheinigung steigt der Freibetrag auf 2.446,42 € – das gesamte Guthaben bleibt verfügbar.
Aufrechnung durch die Agentur für Arbeit
Eine Besonderheit betrifft Forderungen der Agentur selbst, etwa aus überzahltem Arbeitslosengeld. Hier braucht sie keine Pfändung, sondern kann nach § 51 SGB I aufrechnen – bis zur Hälfte der laufenden Leistung. Die Grenze: Sie dürfen dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II werden. Widersprechen Sie, wenn die Aufrechnung Sie unter das Existenzminimum drückt; die Agentur muss dann neu entscheiden. Mehr dazu unter Existenzminimum bei Schulden.
Abgrenzung zum Bürgergeld
Wer keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf ALG I hat, bezieht Bürgergeld nach dem SGB II. Dafür gelten andere Regeln, insbesondere bei der Aufrechnung durch das Jobcenter. Den Überblick dazu finden Sie unter Ist Bürgergeld pfändbar?.
ALG I in der Privatinsolvenz
Der pfändbare Teil des Arbeitslosengeldes gehört zur Insolvenzmasse und fällt unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO – in der Praxis ist das meist ein Betrag von null. Die Wohlverhaltensphase läuft trotzdem weiter, denn die Abtretungsfrist von drei Jahren hängt nicht davon ab, ob tatsächlich etwas abgeführt wird. Es besteht aber eine Erwerbsobliegenheit: Sie müssen sich um eine zumutbare Arbeit bemühen (§ 295 InsO).
Was Sie jetzt tun sollten
- P-Konto einrichten und die Bescheinigung nachreichen, sobald Sie Unterhaltspflichten oder Kindergeld haben.
- Beschluss prüfen: Ist die Agentur für Arbeit wirklich als Drittschuldnerin benannt? Andernfalls darf sie nichts einbehalten.
- Freibetrag nachrechnen und der Agentur jede unterhaltsberechtigte Person melden.
- Bei Aufrechnung nach § 51 SGB I Ihre Bedarfssituation darlegen – bis zur Hilfebedürftigkeit darf nicht aufgerechnet werden.
- Die Schulden selbst angehen. Arbeitslosigkeit ist oft der richtige Zeitpunkt für eine außergerichtliche Einigung oder eine Privatinsolvenz, weil der pfändbare Betrag gerade niedrig ist.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 136 SGB III, § 54 Abs. 4 SGB I, § 51 SGB I, § 850c ZPO, § 850d ZPO, § 899 ZPO, § 902 ZPO, § 287 Abs. 2 InsO, § 295 InsO · Stand: September 2026
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