Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Ja, Krankengeld ist pfändbar. Es ist eine laufende Geldleistung und wird nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen behandelt – es gelten also die Pfändungsfreigrenzen und die Pfändungstabelle. Weil Krankengeld nur 70 % des Bruttoentgelts und höchstens 90 % des Nettoentgelts beträgt, liegt es aber oft unter der Freigrenze von 1.587,40 € im Monat. In vielen Fällen bleibt deshalb nichts oder fast nichts pfändbar.
Warum Krankengeld wie Lohn behandelt wird
Krankengeld nach § 44 SGB V ersetzt den ausgefallenen Arbeitslohn. Der Gesetzgeber behandelt solche Lohnersatzleistungen konsequent wie das Einkommen, das sie ersetzen: § 54 Abs. 4 SGB I verweist für laufende Geldleistungen auf die Vorschriften über Arbeitseinkommen, also auf §§ 850 ff. ZPO.
Anders als bei zweckgebundenen Leistungen – etwa Pflegegeld oder Elterngeld – gibt es beim Krankengeld also keinen absolut geschützten Sockelbetrag. Geschützt sind Sie nur über die allgemeinen Freigrenzen. Das ist kein Nachteil: Diese Grenzen sind so bemessen, dass das Existenzminimum bleibt.
Damit gelten dieselben Schutzmechanismen wie beim Lohn:
- Grundfreibetrag 1.587,40 € monatlich (1.7.2026 bis 30.6.2027)
- + 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person
- + je 332,83 € für die zweite bis fünfte Person
- vom überschießenden Teil sind 70 % pfändbar (ohne Unterhaltspflichten), 50 % bei einer Person, 40 % bei zwei Personen usw.
Die Krankenkasse ist eine eigene Drittschuldnerin
Ein Punkt, der in der Praxis für Überraschungen sorgt: Eine laufende Lohnpfändung beim Arbeitgeber erfasst das Krankengeld nicht automatisch. Das Krankengeld ist ein eigener Anspruch gegen die Krankenkasse, nicht gegen den Arbeitgeber.
Der Gläubiger muss daher einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, in dem die Krankenkasse als Drittschuldnerin benannt ist. Bis das geschehen ist, zahlt die Kasse in voller Höhe an Sie aus. Umgekehrt gilt: Endet die Krankengeldzahlung und nehmen Sie die Arbeit wieder auf, greift wieder der Beschluss gegen den Arbeitgeber.
Krankengeld gepfändet? Wir rechnen nach.
Volljurist Kai Lange prüft den Beschluss gegen Ihre Krankenkasse, kontrolliert die angewandte Pfändungstabelle und macht übersehene Unterhaltspflichten geltend – häufig sinkt der pfändbare Betrag auf null.
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Rechenbeispiel: Wie viel bleibt wirklich?
Beispiel 1 – ohne Unterhaltspflichten. Sie erhalten 1.800 € Krankengeld netto im Monat und haben keine Unterhaltspflichten. Der Betrag wird auf volle 10 € abgerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO), bleibt also bei 1.800 €.
(1.800 € − 1.587,40 €) × 70 % = 148,82 € pfändbar. Ihnen bleiben 1.651,18 €.
Beispiel 2 – mit einem Kind. Dasselbe Krankengeld von 1.800 €, aber mit einer unterhaltsberechtigten Person. Der Freibetrag steigt auf 2.184,82 € und liegt damit über dem Krankengeld: Pfändbar sind 0 €. Der Beschluss läuft leer, die Krankenkasse zahlt weiter voll aus.
Die genauen Werte für jede Einkommenshöhe finden Sie in der Pfändungstabelle 2026/2027 samt Rechner. Erst ab einem Einkommen von 4.866,30 € ist der übersteigende Teil voll pfändbar – bei Krankengeld praktisch ausgeschlossen, weil die Leistung auf 70 % des Bruttoentgelts begrenzt ist.
Krankengeld auf dem Konto
Was die Kasse überweist, wird zu Kontoguthaben. Ohne Pfändungsschutzkonto ist dieses Guthaben bei einer Kontopfändung vollständig blockiert – auch der Teil, der bei der Lohnpfändung unpfändbar wäre. Es kann also passieren, dass die Kasse korrekt die vollen 1.800 € auszahlt und die Bank sie anschließend einbehält.
Auf dem P-Konto sind 1.590,00 € automatisch geschützt, mit P-Konto-Bescheinigung auch die Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und das Kindergeld. Einmalige Nachzahlungen der Krankenkasse – etwa nach einer verzögerten Bewilligung – sprengen den Monatsfreibetrag schnell; hier hilft ein Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO.
Krankengeld in der Privatinsolvenz
Krankengeld ist pfändbares Einkommen und fällt deshalb in Höhe des pfändbaren Anteils in die Insolvenzmasse bzw. unter die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. Der unpfändbare Teil bleibt Ihnen vollständig.
Ein häufiger Fall aus der Praxis: Wer während des Verfahrens länger krank wird, verdient weniger und führt automatisch weniger ab. Die Abtretungsfrist von drei Jahren läuft dennoch weiter, denn sie hängt nicht davon ab, wie viel tatsächlich an den Treuhänder fließt. Die Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO ist während einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt – Sie müssen sich in dieser Zeit nicht um eine Stelle bewerben.
Melden Sie dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder, wenn Sie längere Zeit krankgeschrieben sind: Die Zahlstelle wechselt vom Arbeitgeber zur Krankenkasse, und die Abtretung muss dort angezeigt werden. Wie das Verfahren insgesamt abläuft, lesen Sie unter Privatinsolvenz – Ablauf und Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren.
Was Sie jetzt tun sollten
- Beschluss prüfen: Ist die Krankenkasse überhaupt als Drittschuldnerin benannt? Ohne eigenen Beschluss darf sie nichts einbehalten.
- Unterhaltspflichten melden. Jedes Kind, der Ehegatte oder ein unterhaltsberechtigter Elternteil hebt den Freibetrag deutlich an – oft auf einen Betrag über dem Krankengeld.
- Berechnung kontrollieren, insbesondere die Abrundung auf volle 10 € und die richtige Spalte der Tabelle.
- P-Konto führen, damit das ausgezahlte Krankengeld nicht auf dem Konto hängen bleibt.
- Nachzahlungen ankündigen und rechtzeitig eine Freigabe nach § 906 ZPO beantragen, statt zu warten, bis die Bank das Geld weiterleitet.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 44 SGB V, § 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO, § 899 ZPO, § 902 ZPO, § 906 ZPO, § 36 InsO, § 287 Abs. 2 InsO · Stand: September 2026
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