Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Rechtlich ist Bürgergeld pfändbar – als laufende Geldleistung nach § 54 Abs. 4 SGB I gelten dieselben Regeln wie für Arbeitseinkommen. Praktisch kommt kein Gläubiger daran: Mit einem Regelsatz von 563 € für Alleinstehende (2026) plus Unterkunftskosten liegt das Bürgergeld weit unter der Pfändungsfreigrenze von 1.587,40 € im Monat. Das eigentliche Risiko ist die Kontopfändung – und die Aufrechnung durch das Jobcenter.
Warum faktisch nichts pfändbar ist
Bürgergeld nach dem SGB II sichert das Existenzminimum. Der Gesetzgeber hat es nicht ausdrücklich für unpfändbar erklärt, aber die Pfändungsfreigrenzen erledigen das von selbst: Gepfändet werden kann nur, was über dem Freibetrag liegt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelsatz alleinstehend 2026 | 563,00 € |
| Pfändungsfreigrenze monatlich | 1.587,40 € |
| Pfändbarer Betrag | 0,00 € |
Auch mit den Kosten für Unterkunft und Heizung wird diese Grenze in aller Regel nicht erreicht. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen das Jobcenter läuft daher fast immer ins Leere – das Jobcenter zahlt weiter vollständig aus.
Die echte Gefahr: Ihr Konto
Der Schutz gilt dem Anspruch. Auf dem Konto ist Bürgergeld schlichtes Guthaben, und eine Kontopfändung erfasst es vollständig. Ohne Pfändungsschutzkonto sperrt die Bank alles: Miete, Strom, Lebensmittel – nichts geht mehr.
Das ist der häufigste Fall, mit dem Betroffene zu uns kommen. Und er ist vermeidbar.
Besonders ärgerlich: Die Sperre trifft Sie auch dann, wenn der Gläubiger genau weiß, dass Sie Bürgergeld beziehen. Die Bank führt den Beschluss aus, ohne Ihre Einkommensart zu prüfen. Bis die Freigabe organisiert ist, vergehen Tage – in denen Miete und Dauerauftrag platzen und Rücklastschriftgebühren anfallen. Ein einmal eingerichtetes P-Konto verhindert genau das.
Konto gesperrt trotz Bürgergeld? Wir bekommen es frei.
Wir richten Ihren Kontoschutz ein, prüfen Aufrechnungen des Jobcenters und beantragen beim Vollstreckungsgericht die Freigabe, wenn der Grundfreibetrag nicht ausreicht.
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P-Konto: der einzig verlässliche Schutz
Auf einem Pfändungsschutzkonto sind 1.590,00 € im Monat automatisch geschützt (§ 899 ZPO). Da das Bürgergeld darunter liegt, bleibt Ihnen damit alles.
Leben weitere Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich der Freibetrag zusätzlich: nach § 902 ZPO um 597,42 € für die erste und um je 332,83 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Leistungen, die Sie für weitere Angehörige entgegennehmen, sowie Kindergeld in tatsächlicher Höhe (2026: 259 € pro Kind) kommen obendrauf. Nachgewiesen wird das mit einer P-Konto-Bescheinigung, für die der Bewilligungsbescheid des Jobcenters genügt.
Rechenbeispiel: Eine Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und Kind erhält Bürgergeld einschließlich Unterkunftskosten sowie 259 € Kindergeld; insgesamt gehen 1.950 € auf dem Konto ein. Ohne Bescheinigung schützt die Bank 1.587,40 €, 362,60 € würden an den Gläubiger fließen. Mit Bescheinigung liegt der Freibetrag bei 1.587,40 € + 597,42 € + 259 € = 2.443,82 € – das Guthaben bleibt vollständig verfügbar.
Aufrechnung durch das Jobcenter
Vom Pfändungsschutz nicht erfasst ist die Aufrechnung: Hat das Jobcenter selbst eine Forderung gegen Sie – etwa aus einer Erstattung überzahlter Leistungen oder aus einem Darlehen –, kann es nach § 43 SGB II vom laufenden Regelbedarf einbehalten, ohne ein Gericht einzuschalten.
- bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Erstattungsansprüchen wegen fehlerhafter oder unterlassener Angaben
- 10 % in den übrigen Fällen, etwa bei Darlehen
Bei 563 € Regelbedarf bedeuten 30 % einen Abzug von bis zu 168,90 €, 10 % entsprechen 56,30 €. Die Aufrechnung ist zeitlich begrenzt und muss durch Verwaltungsakt erklärt werden – prüfen Sie den Bescheid und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder die Höhe nicht stimmt.
Unterhaltsgläubiger und andere Sonderfälle
Unterhaltsgläubiger sind nach § 850d ZPO bevorrechtigt und können mit einem geringeren Selbstbehalt vollstrecken. Aber auch dort gilt: Das Existenzminimum muss bleiben. Bürgergeld ist genau dieses Existenzminimum, sodass praktisch kein Zugriff bleibt. Mehr dazu unter Unterhaltspfändung und Vorrang.
Wer aufstockend arbeitet, muss den Lohnteil getrennt betrachten: Dort gilt die Pfändungstabelle 2026/2027. Liegt das Arbeitseinkommen unter 1.587,40 €, ist auch hier nichts pfändbar.
Privatinsolvenz mit Bürgergeld
Eine Privatinsolvenz ist auch ohne pfändbares Einkommen möglich – sogar besonders sinnvoll, weil die Wohlverhaltensphase von drei Jahren unabhängig davon läuft, ob etwas abgeführt wird. Die Verfahrenskosten können nach § 4a InsO gestundet werden, sodass sie nicht sofort aufgebracht werden müssen. Sie sind dann erst nach der Restschuldbefreiung und nur nach Ihren Verhältnissen zu zahlen. Während des Verfahrens besteht eine Erwerbsobliegenheit: Sie müssen sich um eine zumutbare Tätigkeit bemühen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Konto sofort in ein P-Konto umwandeln – kostenfrei, innerhalb von vier Geschäftstagen, rückwirkend auf den Monatsersten.
- Bescheinigung einreichen, wenn Kinder oder Partner zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
- Aufrechnungsbescheide prüfen und im Zweifel Widerspruch einlegen.
- Nachzahlungen einplanen: Sie können den Monatsfreibetrag überschreiten. Beantragen Sie dann rechtzeitig eine Freigabe nach § 906 ZPO.
- Entschuldung angehen, statt Pfändungen nur abzuwehren – im Bürgergeldbezug ist der Zeitpunkt für ein Insolvenzverfahren meist günstig.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs. 4 SGB I, § 43 SGB II, § 850c ZPO, § 850d ZPO, § 899 ZPO, § 902 ZPO, § 906 ZPO, § 4a InsO, § 287 Abs. 2 InsO · Stand: September 2026
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