§ 286 BGB: Verzug des Schuldners – einfach erklärt

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Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: § 286 BGB regelt, wann Sie mit einer Zahlung offiziell in Verzug geraten. Das ist in der Regel der Fall, sobald der Gläubiger nach Fälligkeit mahnt. Ab diesem Zeitpunkt darf er Verzugszinsen und Mahnkosten verlangen – und genau dadurch wächst eine überschaubare Rechnung oft zur mehrfachen Summe an.

Für Schuldner ist der Verzug der Startpunkt der Eskalation: erst Mahnung, dann Inkasso, dann Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und schließlich Zwangsvollstreckung. Wer weiß, wann Verzug überhaupt eintritt, kann unberechtigte Kosten abwehren.

Gesetzestext § 286 BGB (Wortlaut)

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026

Was bedeutet § 286 BGB für Schuldner?

Verzug setzt drei Dinge voraus: einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch, eine Mahnung (oder einen der Ausnahmefälle) und Ihr Vertretenmüssen. Fehlt eines davon, gibt es keinen Verzug – und damit auch keine Verzugszinsen und keine erstattungsfähigen Mahnkosten.

Absatz 1: Die Mahnung

Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung zu zahlen, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Sie muss nicht „Mahnung“ heißen, aber klar erkennen lassen, dass der Gläubiger die Leistung jetzt verlangt. Eine Rechnung allein ist noch keine Mahnung. Der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids und der Klageerhebung kommt dieselbe Wirkung zu.

Wichtig: Die erste Mahnung selbst löst den Verzug erst aus. Ihre Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig – zum Zeitpunkt der ersten Mahnung befinden Sie sich noch nicht in Verzug. Erst die Kosten der zweiten und weiterer Mahnungen können Verzugsschaden sein, und auch nur in tatsächlicher, angemessener Höhe. Pauschalen von mehreren Euro für ein Serienschreiben sind regelmäßig angreifbar.

Absatz 2: Verzug ohne Mahnung

In vier Fällen entfällt die Mahnung. Der praktisch wichtigste ist Nummer 1: Ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt, tritt Verzug automatisch ein. Steht in einem Vertrag „zahlbar am 1. jeden Monats“, sind Sie ab dem 2. in Verzug. Nummer 3 greift, wenn Sie die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigern – ein Satz wie „Ich zahle das nie“ ersetzt die Mahnung. Nummer 2 und 4 sind Sonderfälle.

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Absatz 3: Die 30-Tage-Regel und der Verbraucherschutz

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein – auch ohne Mahnung. Entscheidend für Verbraucher ist der zweite Halbsatz: Gegenüber Verbrauchern gilt diese Automatik nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, bleibt es bei der normalen Mahnung.

Beispiel: Sie erhalten am 3. Februar eine Handwerkerrechnung über 800 €, fällig sofort, ohne Hinweis auf die 30-Tage-Folge. Sie zahlen nicht. Am 20. März mahnt der Handwerker. Erst ab diesem Zeitpunkt laufen Verzugszinsen. Eine Zinsberechnung ab dem 4. Februar wäre falsch – und mit ihr auch der Gesamtbetrag, den ein Inkassobüro später geltend macht.

Absatz 4: Kein Verzug ohne Vertretenmüssen

Wer nicht zahlen kann, weil ihn kein Verschulden trifft, gerät nicht in Verzug. Achtung: Geldmangel gehört grundsätzlich nicht dazu. Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Absatz 4 hilft eher bei Zustellungsfehlern, unklaren Rechnungen oder wenn die Forderung berechtigt bestritten war.

Welche Kosten der Verzug auslöst

  • Verzugszinsen: Nach § 288 BGB schulden Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung sind es 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich – rechnen Sie immer mit dem im jeweiligen Zeitraum geltenden Wert.
  • Mahnkosten: nur der tatsächliche, angemessene Aufwand ab der zweiten Mahnung. Keine Personalkosten, keine Fantasiepauschalen.
  • Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten: erstattungsfähig nur, soweit sie zweckmäßig und der Höhe nach begrenzt sind. Doppelte Beauftragung von Inkassobüro und Anwalt für dieselbe Tätigkeit ist in der Regel nicht ersatzfähig.

Verzug und Verjährung – nicht verwechseln

Der Verzug lässt die Forderung teurer werden, die Verjährung lässt sie irgendwann undurchsetzbar werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht – dafür braucht es einen Mahnbescheid oder eine Klage. Details in unserem Ratgeber Schulden verjähren: Verjährungsfristen.

Was Sie tun können

  1. Prüfen Sie das Datum der ersten wirksamen Mahnung und rechnen Sie Zinsen erst ab diesem Tag.
  2. Widersprechen Sie schriftlich überhöhten Mahn- und Inkassopauschalen.
  3. Reagieren Sie auf einen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen, wenn die Forderung nicht stimmt.
  4. Bei mehreren Gläubigern: Ordnen Sie die Gesamtsituation, bevor Titel entstehen – eine außergerichtliche Einigung ist vor der Titulierung meist günstiger.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

Häufige Fragen

Ab wann bin ich in Verzug?
In der Regel ab der ersten Mahnung nach Fälligkeit. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn ein Kalenderdatum vereinbart war, Sie die Zahlung ernsthaft verweigert haben oder – bei Entgeltforderungen – 30 Tage nach Rechnungszugang, bei Verbrauchern nur mit ausdrücklichem Hinweis.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird halbjährlich neu festgesetzt.
Muss ich die Kosten der ersten Mahnung zahlen?
Nein. Die erste Mahnung begründet den Verzug erst, ihre Kosten sind deshalb kein Verzugsschaden. Erst ab der zweiten Mahnung kommen angemessene tatsächliche Kosten in Betracht.
Verhindert eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Nur gerichtliche Schritte wie ein Mahnbescheid oder eine Klage hemmen die Verjährung. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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