Sind Spesen pfändbar? Verpflegungsmehraufwand, Auslöse, Fahrtkosten und Zuschläge

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Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 2. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurze Antwort: Spesen sind in üblicher Höhe unpfändbar. Verpflegungsmehraufwand, Auslöse, Fahrt- und Reisekosten sind Aufwandsentschädigungen nach § 850a Nr. 3 ZPO – sie ersetzen Kosten, die Sie für den Arbeitgeber auslegen, und sind deshalb kein Einkommen. Geschützt ist aber nur der „Rahmen des Üblichen“; als Maßstab dienen die steuerlichen Pauschalen (z. B. 14 € bzw. 28 € Verpflegungspauschale pro Tag). Was darüber hinausgeht, zählt zum pfändbaren Einkommen. Dasselbe gilt in der Privatinsolvenz.

Warum Spesen nicht gepfändet werden dürfen

Bei einer Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag nach der Pfändungstabelle. Vorher muss er bestimmte Bezüge aus dem Nettoeinkommen herausrechnen, weil sie nach § 850a ZPO unpfändbar sind. Dazu gehören nach Nr. 3 „Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen“. Spesen sollen Ihre Mehrkosten decken, nicht Ihren Lebensunterhalt – deshalb bleiben sie dem Gläubiger verschlossen. Den Paragrafen erklären wir unter § 850a ZPO.

Welche Spesen sind unpfändbar? Überblick

Bezug Pfändbar? Maßstab für „üblich“
Verpflegungsmehraufwand (Tagesspesen) Nein, soweit üblich Steuerliche Pauschalen: 14 € bei mehr als 8 Stunden, 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit
Auslöse / Montagezulage Nein, soweit üblich Tarifvertrag, steuerliche Pauschalen
Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen Nein, soweit üblich 0,30 € je gefahrenem Kilometer bzw. tatsächliche Kosten
Übernachtungskosten, Reisekosten Nein, soweit üblich tatsächliche Kosten oder Pauschale
Fahrtkostenzuschuss für den Weg zur Arbeit (Fahrgeld) Nein, soweit üblich Entfernungspauschale (0,30 € bzw. 0,38 € je Kilometer)
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Nein, soweit üblich (Erschwerniszulagen) Steuerfreie Grenzen nach § 3b EStG: 25 % Nacht, 50 % Sonntag, 125 % Feiertag
Schicht-, Samstags- und Vorfestzuschläge Ja –
Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen Nein, soweit üblich Tarifvertrag
Überstundenvergütung Zur Hälfte unpfändbar (§ 850a Nr. 1) –
Pauschale „Spesen“ ohne Nachweis einer Dienstreise Ja – verdeckter Lohn –
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Wann sind Spesen doch pfändbar?

Der Schutz endet, wo die Zahlung keinen tatsächlichen Aufwand mehr ersetzt. Pfändbar ist deshalb

  • der Teil, der die üblichen Pauschalen deutlich übersteigt,
  • eine „Spesenpauschale“, die auch gezahlt wird, wenn Sie gar nicht auswärts tätig sind – das ist verdeckter Lohn,
  • ein Firmenwagen zur privaten Nutzung (geldwerter Vorteil wird dem Einkommen zugerechnet, § 850e Nr. 3 ZPO).

Streit entsteht häufig bei Berufskraftfahrern und Monteuren, die hohe monatliche Spesen erhalten. Hier gilt: Was nach Tarifvertrag oder steuerlichen Regeln als Aufwandsersatz anerkannt ist, ist in dieser Höhe auch unpfändbar.

Nachtzuschläge: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind Erschwerniszulagen und daher unpfändbar, soweit sie üblich sind. Als Grenze gelten die steuerfreien Zuschlagssätze des § 3b EStG. Zuschläge für Schichtarbeit, Samstagsarbeit oder Arbeit an Vorfesttagen sind dagegen pfändbar, weil sie keine besondere Erschwernis ausgleichen (BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16).

Spesen in der Privatinsolvenz

Im Insolvenzverfahren gelten dieselben Regeln (§ 36 Abs. 1 InsO verweist auf § 850a ZPO). Übliche Spesen gehören nicht zur Insolvenzmasse und müssen nicht an den Treuhänder abgeführt werden. Ihr Arbeitgeber rechnet sie bei der Berechnung des abzuführenden Betrags heraus. Prüfen Sie Ihre Abrechnung: Wird der pfändbare Betrag aus dem Gesamtnetto inklusive Spesen berechnet, wird zu viel abgeführt. Mehr zum geschützten Betrag: Selbstbehalt in der Privatinsolvenz.

Spesen auf dem P-Konto

Vorsicht bei der Kontopfändung: Auf dem P-Konto ist zunächst nur der Grundfreibetrag geschützt – unabhängig davon, woraus das Guthaben besteht. Gehen Lohn und Spesen zusammen auf das Konto, kann der Freibetrag überschritten werden. Sie können dann beim Vollstreckungsgericht beantragen, den Freibetrag um die unpfändbaren Spesen zu erhöhen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Legen Sie dazu die Lohnabrechnungen vor, aus denen die Spesen hervorgehen.

So kontrollieren Sie die Berechnung Ihres Arbeitgebers

  1. Nettolohn laut Abrechnung notieren.
  2. Unpfändbare Bezüge abziehen: Spesen, Auslöse, Fahrtkosten, die Hälfte der Überstundenvergütung, übliche Nacht- und Sonntagszuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis 795 €.
  3. Mit dem Rest in die Pfändungsrechner gehen – nur dieser Betrag ist Grundlage der Pfändung.
  4. Stimmt der abgeführte Betrag nicht, den Arbeitgeber schriftlich auf § 850a ZPO hinweisen. Bei Streit entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 850g ZPO).

Häufige Fragen zu Spesen und Pfändung

Sind Spesen pfändungsfrei, wenn sie pauschal gezahlt werden?

Ja, wenn die Pauschale tatsächlichen Aufwand abdeckt und üblich ist – zum Beispiel die steuerliche Verpflegungspauschale pro Reisetag. Pauschalen ohne Bezug zu Dienstreisen sind Lohn.

Dürfen Fahrtkosten gepfändet werden?

Erstattete Fahrtkosten für Dienstfahrten und ein üblicher Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitsweg sind unpfändbar. Pfändbar sind sie nur, soweit sie das Übliche übersteigen.

Ist der Verpflegungsmehraufwand in der Privatinsolvenz geschützt?

Ja. Er gehört in üblicher Höhe nicht zur Insolvenzmasse und muss nicht abgeführt werden.

Was ist mit Trinkgeld?

Trinkgeld, das Kunden Ihnen direkt geben, ist kein Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber und wird von der Lohnpfändung nicht erfasst. Auf dem Konto fällt es jedoch unter den Freibetrag.

Wird bei Ihnen zu viel gepfändet oder streiten Sie mit dem Treuhänder über Ihre Spesen? Rechtsanwalt Christian Alexander und Volljurist Kai Lange rechnen das im kostenfreien Erstgespräch mit Ihnen nach.

Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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