Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: § 850a ZPO zählt die Lohnbestandteile auf, die überhaupt nicht in die Pfändungsberechnung einfließen. Dazu gehören die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld und Zuwendungen zu Betriebsjubiläen im üblichen Rahmen, Auslösungen, Schmutz- und Gefahrenzulagen sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten Grundfreibetrags – seit dem 1.7.2026 also bis 795 €.
Diese Beträge werden vom Nettolohn abgezogen, bevor der Freibetrag nach § 850c ZPO geprüft wird. Genau deshalb ist § 850a ZPO für Sie bares Geld: Rechnet Ihr Arbeitgeber die geschützten Bestandteile mit, zahlen Sie jeden Monat zu viel an den Gläubiger.
Gesetzestext § 850a ZPO (Wortlaut)
Unpfändbar sind
- zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
- die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
- Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
- Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
- Blindenzulagen.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026
Was bedeutet § 850a ZPO für Schuldner?
Die acht Nummern der Vorschrift folgen einem gemeinsamen Gedanken: Geschützt wird, was entweder eine besondere Belastung ausgleicht, einen konkreten Aufwand ersetzt oder einem bestimmten Zweck dient. Solches Geld soll nicht beim Gläubiger landen.
Nummer 1: Überstunden zur Hälfte
Wer Mehrarbeit leistet, soll etwas davon haben. Deshalb ist die Hälfte der Überstundenvergütung unpfändbar. Wichtig ist die Abgrenzung: Geschützt ist nur der Teil, der tatsächlich auf Mehrarbeitsstunden entfällt – nicht der reguläre Lohn und in der Regel auch nicht Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn es sich dabei nicht um Mehrarbeit handelt.
Beispiel: Sie verdienen 2.000 € netto, davon entfallen 300 € auf Überstunden. 150 € sind nach Nummer 1 unpfändbar. Die Berechnungsgrundlage sinkt damit auf 1.850 €. Bei einem Grundfreibetrag von 1.587,40 € für Alleinstehende verringert sich der pfändbare Betrag spürbar.
Nummer 2: Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Treugelder
Urlaubsgeld, das zusätzlich zum normalen Entgelt gezahlt wird, ist vollständig unpfändbar – allerdings nur, „soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt“. Eine feste Obergrenze nennt das Gesetz nicht; Maßstab sind Branche, Betriebsgröße und Einkommenshöhe. Gleiches gilt für Zuwendungen zu einem Betriebsjubiläum. Nicht geschützt ist dagegen das laufende Entgelt, das während des Urlaubs weitergezahlt wird – das ist ganz normaler Lohn. Details finden Sie im Ratgeber Ist Urlaubsgeld pfändbar?.
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Nummer 3: Aufwandsentschädigungen und Erschwerniszulagen
Auslösungen bei Montageeinsätzen, Fahrtkostenersatz, Entgelt für selbst gestelltes Werkzeug, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen sind unpfändbar, solange sie üblich sind. Der Grund: Diese Zahlungen sind kein Einkommenszuwachs, sondern gleichen Kosten oder besondere Belastungen aus. Streit entsteht regelmäßig dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lohnbestandteile pauschal als „Zulage“ deklarieren, obwohl es sich um verstecktes Grundentgelt handelt. In solchen Fällen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Nummer 4: Weihnachtsgeld bis 795 €
Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des auf volle 10 € aufgerundeten monatlichen Freibetrags unpfändbar. Die Rechnung für den Zeitraum ab 1.7.2026: Grundfreibetrag 1.587,40 € – aufgerundet 1.590 € – Hälfte 795 €. Bis 795 € bleibt Ihr Weihnachtsgeld also vollständig bei Ihnen. Der übersteigende Teil wird dem Novembergehalt oder Dezembergehalt zugerechnet und nach der Tabelle behandelt.
Beispiel: Sie erhalten 1.000 € Weihnachtsgeld. 795 € sind unpfändbar, die restlichen 205 € erhöhen das Nettoeinkommen des Auszahlungsmonats. Wer alleinstehend ist und ohnehin über dem Freibetrag liegt, verliert davon 70 % – das sind 143,50 €, wenn keine Rundungsschritte eingreifen. Mehr dazu unter Weihnachtsgeld und Pfändung.
Nummern 5 bis 8: Zweckgebundene Leistungen
Geburtsbeihilfen und Beihilfen zur Eheschließung sind geschützt, außer der Gläubiger vollstreckt gerade wegen einer Forderung, die aus diesem Anlass entstanden ist. Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sowie Sterbe- und Gnadenbezüge bleiben unpfändbar, ebenso Blindenzulagen. Diese Leistungen sollen einen konkreten Bedarf decken, nicht Schulden tilgen.
Typische Fehler
- Arbeitgeber zieht die geschützten Beträge nicht ab. Lohnbuchhaltungen arbeiten oft mit Standardeinstellungen. Prüfen Sie die Abrechnung.
- Weihnachtsgeld wird komplett abgeführt. Die 795 € sind kein Antragsrecht, sondern gelten automatisch.
- Schutz endet auf dem Konto. Ist das Geld ausgezahlt, greift nur noch der Kontopfändungsschutz. Ohne P-Konto kann eine Kontopfändung auch unpfändbaren Lohn blockieren.
- Bei Unterhaltspfändungen gilt Sonderrecht. Nach § 850d ZPO sind die Bezüge aus Nummer 1, 2 und 4 nur zur Hälfte des sonst unpfändbaren Betrags geschützt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- § 850 ZPO – Grundnorm des Lohnpfändungsschutzes.
- § 850c ZPO – Freibeträge, die nach dem Abzug der unpfändbaren Bezüge greifen.
- § 850b ZPO – bedingt pfändbare Bezüge.
- § 850d ZPO – Sonderregeln bei Unterhaltsansprüchen.
- Ratgeber: Weihnachtsgeld pfändbar?, Urlaubsgeld und Pfändung, Lohnpfändung stoppen, Pfändungstabelle 2026/2027.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 850a ZPO, § 850c ZPO, § 850d ZPO, § 850e ZPO · Stand: September 2026
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