Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: § 850b ZPO schützt Bezüge, die einen besonderen Zweck haben – etwa Renten wegen einer Körperverletzung, gesetzliche Unterhaltsrenten, Zuwendungen aus Stiftungen oder Unterstützungsleistungen von Hilfskassen. Diese Zahlungen sind grundsätzlich unpfändbar, können aber ausnahmsweise doch gepfändet werden, wenn andere Vollstreckungsversuche gescheitert sind und die Pfändung im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
Für Sie bedeutet das: Ein Gläubiger kommt an diese Einkünfte nur über einen zusätzlichen Beschluss des Vollstreckungsgerichts heran – und Sie werden vorher angehört. Das eröffnet eine echte Verteidigungsmöglichkeit, die viele Schuldner nicht nutzen.
Gesetzestext § 850b ZPO (Wortlaut)
(1) Unpfändbar sind ferner
- Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
- Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
- fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026
Was bedeutet § 850b ZPO für Schuldner?
Die Vorschrift arbeitet mit einer Regel-Ausnahme-Technik: Absatz 1 stellt die Unpfändbarkeit auf, Absatz 2 erlaubt den Zugriff unter engen Voraussetzungen, Absatz 3 sichert Ihr rechtliches Gehör.
Absatz 1 Nummer 1: Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschäden
Geschützt sind laufende Renten, die einen Personenschaden ausgleichen – etwa eine Schadensersatzrente nach einem Verkehrsunfall oder eine Schmerzensgeldrente. Der Gedanke: Dieses Geld ersetzt keinen Verdienst im klassischen Sinn, sondern gleicht eine dauerhafte Beeinträchtigung aus. Einmalige Schmerzensgeldzahlungen fallen nicht unter Nummer 1, sind aber häufig über andere Vorschriften geschützt.
Nummer 2: Gesetzliche Unterhaltsrenten
Unterhalt, den Sie selbst von einem Angehörigen erhalten, ist geschützt. Das ist folgerichtig: Unterhalt dient Ihrem Lebensbedarf, nicht der Schuldentilgung. Erfasst sind auch Renten, die gezahlt werden, weil jemand einen Unterhaltsanspruch entzogen hat – etwa eine Rente nach einem tödlichen Unfall des Unterhaltspflichtigen.
Nummer 3: Zuwendungen aus Fürsorge und Freigebigkeit
Wer regelmäßig von einer Stiftung, einem Verein oder einem Dritten unterstützt wird, soll diese Hilfe behalten dürfen. Ebenfalls erfasst sind Altenteils- und Auszugsverträge – also die klassische Versorgung des Hofübergebers in der Landwirtschaft.
Wird eine geschützte Rente gepfändet? Wir wehren das ab.
Wir prüfen, ob die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO überhaupt vorliegen, formulieren Ihre Stellungnahme gegenüber dem Vollstreckungsgericht und beantragen die Aufhebung unberechtigter Beschlüsse. Das Erstberatungsgespräch ist kostenfrei.
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Nummer 4: Unterstützungskassen und kleine Sterbegeldversicherungen
Leistungen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen sind geschützt, wenn sie überwiegend Unterstützungszwecken dienen. Dasselbe gilt für Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind – allerdings nur bis zu einer Versicherungssumme von 5.400 €. Eine typische Sterbegeldversicherung ist damit meist geschützt, eine größere Kapitallebensversicherung nicht.
Absatz 2: Die Ausnahme – Pfändung nur bei Billigkeit
Ein Gläubiger kann trotzdem an diese Bezüge herankommen, aber nur unter zwei Bedingungen, die kumulativ vorliegen müssen. Erstens muss die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen erfolglos geblieben sein oder voraussichtlich erfolglos bleiben – in der Praxis belegt das meist ein fruchtloser Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers oder eine abgegebene Vermögensauskunft. Zweitens muss die Pfändung der Billigkeit entsprechen. Dabei wägt das Gericht ab: Wie hoch sind die Bezüge? Woraus stammt die Forderung? Wie dringend ist Ihr Bedarf?
Beispiel: Sie beziehen eine Unfallrente von 2.400 € monatlich, weil Sie nach einem Arbeitsunfall dauerhaft eingeschränkt sind. Ein Gläubiger vollstreckt wegen einer alten Kreditforderung. Das Gericht kann die Rente teilweise freigeben, orientiert sich dabei aber an den Grenzen des § 850c ZPO: Der Grundfreibetrag von 1.587,40 € bleibt in jedem Fall geschützt, und der Mehrbedarf wegen der Verletzung – etwa Pflege, Hilfsmittel, Umbauten – muss zusätzlich berücksichtigt werden. Genau dazu sollten Sie vortragen.
Gegenbeispiel: Sie erhalten 180 € monatlich aus einer Stiftung als Zuschuss zu Heizkosten. Hier wird eine Pfändung regelmäßig unbillig sein – der Betrag ist klein, zweckgebunden und deckt einen konkreten Bedarf.
Absatz 3: Ihre Anhörung ist Pflicht
Vor der Entscheidung soll das Gericht die Beteiligten hören. Nutzen Sie diese Gelegenheit unbedingt. Schildern Sie konkret und mit Belegen, wofür Sie die Bezüge benötigen: Behandlungskosten, Fahrten zur Therapie, behindertengerechte Ausstattung, Unterhaltspflichten. Wer nicht antwortet, überlässt dem Gericht die Bewertung allein anhand des Gläubigervortrags.
Typische Fehler
- Bank behandelt die Rente wie normalen Zahlungseingang. Auf dem Konto greift der Schutz des § 850b ZPO nicht automatisch – Sie brauchen ein P-Konto und gegebenenfalls eine Freigabe nach § 905 ZPO.
- Anhörungsfrist verstreichen lassen. Ohne Ihre Angaben fehlt dem Gericht die Grundlage für eine Abwägung zu Ihren Gunsten.
- Unterhaltsgläubiger unterschätzt. Bei Unterhaltsforderungen gelten über § 850d ZPO deutlich schärfere Regeln.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften
- § 850 ZPO und § 850a ZPO – Grundsystem und unpfändbare Lohnteile.
- § 850c ZPO – Maßstab für die Höhe, wenn das Gericht doch pfänden lässt.
- § 845 ZPO – Vorpfändung als erster Schritt des Gläubigers.
- Ratgeber: Pfändung – Überblick, Pfändung der Altersrente, Zwangsvollstreckung, Existenzminimum bei Schulden.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 850b ZPO, § 850c ZPO, § 850d ZPO, § 899 ZPO, § 905 ZPO · Stand: September 2026
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