§ 845 ZPO: Vorpfändung – Ablauf, Fristen, was tun

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Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: Die Vorpfändung nach § 845 ZPO ist die Vorstufe der eigentlichen Pfändung. Der Gläubiger lässt Ihnen und Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Bank durch den Gerichtsvollzieher mitteilen, dass eine Pfändung bevorsteht. Diese Benachrichtigung wirkt wie ein Arrest – aber nur, wenn der Gläubiger die richtige Pfändung innerhalb eines Monats nachschiebt.

Für Sie ist die Vorpfändung ein Warnsignal mit Vorlauf: Sie erfahren Wochen vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dass es ernst wird – und haben in dieser Zeit noch Handlungsspielraum.

Gesetzestext § 845 ZPO (Wortlaut)

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand September 2026

Was bedeutet § 845 ZPO für Schuldner?

Der Gläubiger hat ein Problem: Zwischen dem Antrag beim Vollstreckungsgericht und dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vergehen oft Wochen. In dieser Zeit könnten andere Gläubiger schneller sein. Die Vorpfändung löst das, indem sie den Rang bereits vorab sichert.

Absatz 1: Wie die Vorpfändung abläuft

Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel – etwa ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder eine notarielle Urkunde. Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher, zwei Schreiben zuzustellen: eines an den Drittschuldner – also Ihren Arbeitgeber oder Ihre Bank – mit der Aufforderung, nicht mehr an Sie zu zahlen, und eines an Sie mit der Aufforderung, über die Forderung nicht mehr zu verfügen.

Ein Gericht ist dafür nicht nötig. Genau das macht die Vorpfändung schnell: Sie kann binnen weniger Tage zugestellt sein. Wird der Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragt, fertigt er die Benachrichtigung selbst an. Lebt der Schuldner im Ausland, genügt außerhalb des Anwendungsbereichs europäischer Zustellungsregeln die Aufgabe zur Post.

Absatz 2: Arrestwirkung und Monatsfrist

Die Benachrichtigung an den Drittschuldner wirkt wie ein Arrest nach § 930 ZPO – aber nur unter einer Bedingung: Der Gläubiger muss die eigentliche Pfändung innerhalb eines Monats bewirken. Die Frist beginnt am Tag der Zustellung der Benachrichtigung an den Drittschuldner. Schafft er das, wirkt die Pfändung im Rang auf den Tag der Vorpfändung zurück. Verpasst er die Frist, entfällt die Wirkung vollständig – der Arbeitgeber darf dann wieder in voller Höhe an Sie auszahlen.

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Beispiel aus der Praxis

Beispiel 1: Am 5. März wird Ihrem Arbeitgeber die Vorpfändung zugestellt. Ihr Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil Ihres Lohns nun zurückhalten – ausgezahlt wird er weder an Sie noch an den Gläubiger. Kommt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zum 5. April, erhält der Gläubiger den einbehaltenen Betrag und hat den Rang vom 5. März. Kommt er erst am 20. April, war die Vorpfändung wirkungslos und der einbehaltene Betrag ist an Sie auszuzahlen.

Beispiel 2: Sie verdienen 1.500 € netto und sind alleinstehend. Der Grundfreibetrag liegt bei 1.587,40 €. Selbst nach der Vorpfändung ist nichts zurückzuhalten, weil Ihr Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt. Die Vorpfändung geht dann faktisch ins Leere – trotzdem sollten Sie reagieren, weil weitere Vollstreckungsmaßnahmen folgen können.

Typische Fehler und Streitpunkte

  • Panik statt Prüfung. Eine Vorpfändung ist noch keine Pfändung. Prüfen Sie zuerst Titel, Forderungshöhe und Zinsberechnung – viele Forderungen sind teilweise verjährt oder bereits getilgt.
  • Frist nicht kontrolliert. Notieren Sie das Zustelldatum. Läuft der Monat ab, ohne dass ein Beschluss folgt, verlangen Sie die Auszahlung.
  • Kein P-Konto. Richtet sich die Vorpfändung gegen Ihr Konto, sollten Sie es sofort in ein P-Konto umwandeln. Die Bank muss das innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen, rückwirkend auf den Monatsbeginn.
  • Kontakt vermeiden. Gerade in diesem Monat ist eine Ratenvereinbarung oder eine außergerichtliche Einigung oft noch möglich – danach ist der Gläubiger deutlich weniger kompromissbereit.

Was Sie in diesem Monat tun sollten

  1. Zustelldatum und Forderungsaufstellung dokumentieren.
  2. Freibeträge nach § 850c ZPO prüfen und Unterhaltspflichten beim Arbeitgeber nachweisen.
  3. P-Konto einrichten und gegebenenfalls eine P-Konto-Bescheinigung besorgen.
  4. Gesamtsituation ordnen: Reicht eine Einigung, oder ist die Privatinsolvenz der bessere Weg?

Zusammenhang mit anderen Vorschriften

Häufige Fragen

Was ist eine Vorpfändung?
Eine Benachrichtigung des Gerichtsvollziehers, dass eine Pfändung bevorsteht. Sie wirkt wie ein Arrest und sichert dem Gläubiger den Rang, wenn die eigentliche Pfändung innerhalb eines Monats folgt.
Braucht der Gläubiger dafür einen Gerichtsbeschluss?
Nein. Er benötigt nur einen vollstreckbaren Titel und beauftragt den Gerichtsvollzieher. Das Vollstreckungsgericht wird erst für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingeschaltet.
Was passiert, wenn die Monatsfrist verstreicht?
Die Arrestwirkung entfällt rückwirkend. Der Drittschuldner darf dann wieder an Sie auszahlen, und der Rang ist verloren.
Wird mein Arbeitgeber über die Vorpfändung informiert?
Ja, er ist der Drittschuldner und erhält die Benachrichtigung. Er muss den pfändbaren Teil zurückhalten, darf ihn aber noch nicht an den Gläubiger auszahlen.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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