Zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurze Antwort: Schulden befreien nicht von der Unterhaltspflicht. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Kreditraten mindern den Kindesunterhalt nur ausnahmsweise, und der Mindestunterhalt hat grundsätzlich Vorrang. Ihnen selbst muss der notwendige Selbstbehalt bleiben – nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 sind das 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Wer den Mindestunterhalt nur wegen seiner Schulden nicht zahlen kann, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten.
Geht Unterhalt den Schulden vor?
Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern: in aller Regel ja. Eltern müssen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und ihre Kinder verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB). Daraus folgt, dass der Unterhalt nicht einfach hinter Bank, Versandhaus und Inkasso zurücktritt. Ob Schulden bei der Berechnung des Unterhalts überhaupt berücksichtigt werden, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall. Maßgeblich sind vor allem:
- Zweck: Wofür wurden die Schulden aufgenommen – für die Familie oder für eigene Anschaffungen?
- Zeitpunkt: Vor oder nach der Trennung, in Kenntnis der Unterhaltspflicht?
- Dringlichkeit: Lassen sich die Raten strecken oder aussetzen?
- Folgen für das Kind: Würde der Mindestunterhalt unterschritten?
Mindern Kreditraten den Unterhalt?
| Unterhalt für | Werden Schulden berücksichtigt? |
|---|---|
| Minderjährige Kinder | Nur ausnahmsweise. Solange der Mindestunterhalt nicht gesichert ist, müssen Kreditraten in der Regel zurückstehen; vom Unterhaltspflichtigen wird erwartet, dass er die Tilgung streckt. |
| Volljährige Kinder in Ausbildung | Großzügiger. Der Selbstbehalt ist höher, angemessene Verbindlichkeiten werden eher anerkannt. |
| Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten | Schulden, die während des Zusammenlebens gemeinsam eingegangen wurden und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, werden meist mit angemessenen Raten abgezogen. |
Neue Schulden, die Sie in Kenntnis Ihrer Unterhaltspflicht ohne zwingenden Grund aufnehmen, bleiben fast immer unberücksichtigt. Wie gemeinsame Schulden bei einer Trennung verteilt werden, lesen Sie unter Schulden bei Scheidung.
Der Selbstbehalt: Was Ihnen bleiben muss
Unterhalt muss nur zahlen, wer leistungsfähig ist. Die Grenze bildet der Selbstbehalt. Die Düsseldorfer Tabelle nennt für 2026 folgende Beträge:
| Gegenüber | Erwerbstätig | Nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| Minderjährigen Kindern und volljährigen Schülern bis 21 im Haushalt eines Elternteils (notwendiger Selbstbehalt) | 1.450 € | 1.200 € |
| Anderen volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt) | mindestens 1.750 € | |
| Getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten | 1.600 € | 1.475 € |
In diesen Beträgen sind Wohnkosten bereits enthalten. Der Selbstbehalt bezieht sich auf das bereinigte Nettoeinkommen – und genau an dieser Stelle wird entschieden, ob Kreditraten abgezogen werden dürfen oder nicht.
Verwechseln Sie den Selbstbehalt nicht mit der Pfändungsfreigrenze: Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt bestimmt, wie viel Unterhalt Sie schulden. Die Pfändungsfreigrenze bestimmt, wie viel ein Gläubiger Ihnen wegnehmen darf. Für gewöhnliche Gläubiger liegt sie seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro; für Unterhaltsgläubiger gelten niedrigere Grenzen.
Mangelfall: Wenn das Geld nicht für alle reicht
Reicht Ihr Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Unterhaltsberechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Dann entscheidet die gesetzliche Rangfolge (§ 1609 BGB): An erster Stelle stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Schüler. Erst wenn ihr Unterhalt gedeckt ist, kommen betreuende Elternteile und Ehegatten zum Zug. Innerhalb eines Rangs wird der verfügbare Betrag anteilig verteilt.
Muss ich Privatinsolvenz anmelden, um Unterhalt zahlen zu können?
Unter Umständen ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit treffen kann, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, wenn er dadurch den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherstellen kann (Urteil vom 23.02.2005 – XII ZR 114/03). Der Gedanke dahinter: Im Insolvenzverfahren müssen die übrigen Gläubiger sich mit dem pfändbaren Einkommen begnügen, und Unterhaltspflichten erhöhen den pfändungsfreien Betrag. Was vorher in Kreditraten floss, steht dann für den Unterhalt zur Verfügung.
Die Obliegenheit besteht nicht, wenn das Verfahren im Einzelfall unzumutbar wäre – etwa weil die Schulden in kurzer Zeit ohnehin getilgt sind oder der Arbeitsplatz gefährdet wäre. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten hat der Bundesgerichtshof eine solche Obliegenheit grundsätzlich verneint (Urteil vom 12.12.2007 – XII ZR 23/06).
Für die Praxis heißt das: Wer sich im Unterhaltsverfahren auf seine Schulden beruft, muss damit rechnen, dass das Familiengericht ihn auf die Insolvenz verweist und ihm ein höheres Einkommen zurechnet, als nach Abzug der Raten tatsächlich übrig bleibt. Wie das Verfahren abläuft, steht unter Privatinsolvenz beantragen.
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Unterhaltsrückstände: Was passiert mit alten Unterhaltsschulden?
- Vollstreckung: Unterhaltsgläubiger dürfen tiefer pfänden als andere. Die normale Pfändungstabelle gilt für sie nicht; Ihnen wird nur der notwendige Bedarf belassen, den das Vollstreckungsgericht festsetzt (§ 850d ZPO). Mehr dazu: Unterhaltspfändung und § 850d ZPO erklärt.
- Unterhaltsvorschuss: Zahlt die Unterhaltsvorschusskasse, geht der Anspruch auf das Land über. Die Behörde fordert die Beträge von Ihnen zurück.
- Insolvenz: Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen und werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausgenommen ist rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt haben, wenn der Gläubiger ihn so anmeldet (§ 302 Nr. 1 InsO). Der laufende Unterhalt ab Eröffnung ist weiter zu zahlen. Einzelheiten: Unterhaltsschulden und Privatinsolvenz.
- Strafrecht: Wer sich seiner Unterhaltspflicht entzieht, obwohl er leistungsfähig wäre, und dadurch den Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet, macht sich strafbar (§ 170 StGB).
Was Sie tun sollten, wenn Sie den Unterhalt nicht mehr zahlen können
- Nicht einseitig kürzen. Besteht ein Titel – Jugendamtsurkunde, Beschluss oder gerichtlicher Vergleich –, läuft der volle Betrag weiter auf, bis der Titel geändert ist.
- Abänderung beantragen. Haben sich Ihre Verhältnisse wesentlich geändert, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit, können Sie die Herabsetzung verlangen. Sie wirkt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, in dem Sie den Berechtigten dazu auffordern oder den Antrag stellen – also sofort handeln.
- Schulden ordnen. Sprechen Sie mit den Kreditgebern über niedrigere Raten oder eine Aussetzung. Reicht das nicht, ist ein Vergleich mit allen Gläubigern oder die Privatinsolvenz der Weg, der den Unterhalt dauerhaft sichert.
- Einkommen schützen. Bei einer Kontopfändung lassen sich Unterhaltspflichten über die Bescheinigung zum P-Konto berücksichtigen; bei der Lohnpfändung erhöhen sie den Freibetrag.
Häufige Fragen zu Unterhalt und Schulden
Rechtsgrundlagen: §§ 1603, 1609 BGB, § 850d ZPO, § 302 InsO, § 170 StGB, Düsseldorfer Tabelle 2026 · Stand: Oktober 2026
Die Höhe des Unterhalts im Einzelfall hängt von vielen Umständen ab. Auf der Schuldenseite lässt sich aber fast immer etwas bewegen. Rechtsanwalt Christian Alexander und Volljurist Kai Lange besprechen mit Ihnen im kostenfreien Erstgespräch, wie Sie Ihre Verbindlichkeiten ordnen.
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