P-Konto-Bescheinigung online beantragen – ausgestellt vom Rechtsanwalt

Kurz gesagt: Mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöht Ihre Bank den pfändungsfreien Betrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto über den Grundfreibetrag von 1.590 € hinaus – zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen für Angehörige. Als Rechtsanwaltskanzlei sind wir nach § 903 ZPO zur Ausstellung berechtigt. Festpreis 29,00 € inkl. USt., Bescheinigung als PDF per E-Mail in der Regel am nächsten Werktag, auf Wunsch zusätzlich das unterschriebene Original per Post.

Vergütungsvereinbarung (§ 34 RVG): Für die Prüfung Ihrer Nachweise und die Ausstellung der Bescheinigung nach § 903 ZPO vereinbaren wir eine Pauschalvergütung von 29,00 € inkl. USt. Eine rechtliche Beratung zu Ihrer Pfändung ist nicht Gegenstand des Auftrags. Es gelten die Vertragsbedingungen und die Widerrufsbelehrung.

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Wann Sie eine P-Konto-Bescheinigung brauchen

Ein Pfändungsschutzkonto schützt automatisch nur den Grundfreibetrag (seit 1. Juli 2026: 1.590,00 € im Monat, § 899 ZPO). Alles darüber darf die Bank an den pfändenden Gläubiger auskehren – auch dann, wenn das Geld eigentlich für Ihre Kinder bestimmt ist. Erst mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO muss die Bank die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO berücksichtigen:

  • Unterhaltspflichten: 597,42 € für die erste und 332,83 € für jede weitere Person, der Sie gesetzlich Unterhalt leisten (Ehepartner ohne ausreichendes Einkommen, Kinder).
  • Kindergeld und Kinderzuschlag, die auf das Konto eingehen (259 € je Kind im Jahr 2026).
  • Sozialleistungen, die Sie für Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen).
  • Einmalige Sozialleistungen und Leistungen zum Ausgleich von Körper- oder Gesundheitsschäden (etwa Pflegegeld, Schmerzensgeld).

Beispiel: Alleinerziehend mit zwei Kindern, Kindergeld auf dem Konto – der geschützte Betrag steigt von 1.590 € auf rund 3.038 € im Monat. Ohne Bescheinigung wäre die Differenz von fast 1.450 € jeden Monat pfändbar.

Wer die Bescheinigung ausstellen darf – und warum die Bank sie oft nicht liefert

Nach § 903 Abs. 1 ZPO dürfen Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger und geeignete Personen oder Stellen im Sinne des § 305 InsO die Bescheinigung ausstellen – dazu gehören Rechtsanwälte und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Arbeitgeber und Familienkassen bescheinigen in der Praxis nur ihren eigenen Ausschnitt (Lohn bzw. Kindergeld), bei öffentlichen Beratungsstellen sind Wartezeiten von mehreren Wochen keine Seltenheit. Die Bank selbst darf die Bescheinigung nicht ausstellen; sie muss sie aber spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage beachten (§ 903 Abs. 4 ZPO).

So läuft es ab – drei Schritte

Schritt Was passiert Dauer
1. Beantragen und bezahlen Sie zahlen die 29,00 € sicher per Karte, Apple Pay, Google Pay oder Klarna über unseren Zahlungsdienstleister Stripe und geben dabei Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Anschrift an. 2 Minuten
2. Unterlagen senden Nach der Zahlung werden Sie direkt auf eine Seite mit der Liste der Nachweise weitergeleitet (siehe unten). Sie laden Fotos oder Scans über unser verschlüsseltes Upload-Formular hoch – die Dateien sind nur für die Kanzlei zugänglich. Wir prüfen, welche Erhöhungsbeträge Ihnen zustehen. 10 Minuten
3. Bescheinigung erhalten Rechtsanwalt Christian Alexander stellt die Bescheinigung nach § 903 ZPO aus. Sie erhalten sie als PDF per E-Mail, in der Regel am nächsten Werktag nach vollständigen Unterlagen; auf Wunsch schicken wir das Original per Post nach. 1 Werktag

Vergütungsvereinbarung (§ 34 RVG): Für die Prüfung Ihrer Nachweise und die Ausstellung der Bescheinigung nach § 903 ZPO vereinbaren wir eine Pauschalvergütung von 29,00 € inkl. USt. Eine rechtliche Beratung zu Ihrer Pfändung ist nicht Gegenstand des Auftrags. Es gelten die Vertragsbedingungen und die Widerrufsbelehrung.

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Zahlung über Stripe · Rechnung der Kanzlei kommt mit der Bescheinigung · Festpreis, keine weiteren Kosten · Vertragsbedingungen & Widerrufsbelehrung. Im Preis nicht enthalten ist eine rechtliche Beratung zu Ihrer Pfändung – dafür steht Ihnen unser kostenfreies Erstgespräch offen.

Welche Unterlagen wir brauchen

  • Personalausweis oder Reisepass (Vorder- und Rückseite)
  • Name der Bank und IBAN des P-Kontos sowie ein Nachweis, dass das Konto als P-Konto geführt wird (Kontoauszug oder Bestätigung der Bank)
  • Für Unterhaltspflichten: Geburtsurkunden der Kinder oder Meldebescheinigung; bei Ehepartnern eine kurze Angabe zu dessen Einkommen
  • Für Kindergeld: aktueller Kindergeldbescheid oder Kontoauszug mit der Kindergeldzahlung
  • Für Sozialleistungen: aktueller Bewilligungsbescheid (Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Pflegegeld)

Fehlt etwas, sagen wir Ihnen genau, was wir noch brauchen – es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

Was Sie mit der Bescheinigung tun

Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank ein – per Post, in der Filiale oder über das Postfach im Online-Banking. Die Bank muss die erhöhten Freibeträge spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Eingang berücksichtigen. Beträge, die in den Monaten davor zu Unrecht an den Gläubiger ausgekehrt wurden, sind in der Regel verloren – deshalb lohnt es sich, die Bescheinigung sofort nach Einrichtung des P-Kontos zu beantragen. Wie Sie den P-Konto-Freibetrag zusätzlich über das Vollstreckungsgericht erhöhen lassen können, wenn Ihr Existenzminimum trotzdem nicht reicht, erklären wir im Ratgeber.

Häufige Fragen

Wie lange ist die P-Konto-Bescheinigung gültig?

Ist die Bescheinigung älter als zwei Jahre, darf die Bank eine neue verlangen (§ 903 Abs. 3 ZPO). Ändert sich Ihre Situation vorher – ein weiteres Kind, Wegfall des Kindergelds –, brauchen Sie eine aktualisierte Bescheinigung.

Ich habe noch kein P-Konto – kann ich trotzdem beantragen?

Ja, aber die Bescheinigung nützt erst mit einem P-Konto. Die Umwandlung Ihres Girokontos müssen Sie selbst bei der Bank verlangen; sie ist kostenlos und muss innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen (§ 850k ZPO). Alles dazu unter Pfändungsschutzkonto.

Was ist, wenn mir kein Erhöhungsbetrag zusteht?

Dann sagen wir Ihnen das nach Prüfung Ihrer Unterlagen offen und erstatten den Betrag. Eine Bescheinigung, die nichts erhöht, stellen wir nicht aus.

Kann ich die Bescheinigung sofort bekommen?

Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, in der Regel am nächsten Werktag. Bei einer akuten Pfändung mit drohender Auskehrung rufen Sie uns bitte zusätzlich an: 040 228 635 74.

Ist der Preis von 29 € der einzige Betrag?

Ja. 29,00 € inklusive Umsatzsteuer für Prüfung, Ausstellung und Versand per E-Mail. Der Postversand des Originals ist enthalten.

Vertragsbedingungen, Vergütung und Widerrufsbelehrung

1. Vertragspartner

Rechtsanwalt Christian Alexander, Mexikoring 29, 22297 Hamburg, Telefon 040 228 635 74, Telefax 040 228 635 83, E-Mail info@lr-schuldnerberatung.de (weitere Angaben im Impressum).

2. Leistung

Prüfung der von Ihnen eingereichten Nachweise auf Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 ZPO als PDF per E-Mail; auf Wunsch zusätzlich das unterschriebene Original per Post. Eine darüber hinausgehende Rechtsberatung – etwa zur Pfändung selbst, zur Erhöhung des Freibetrags durch das Vollstreckungsgericht oder zur Schuldenregulierung – ist nicht Gegenstand des Auftrags. Steht Ihnen nach Prüfung kein Erhöhungsbetrag zu, teilen wir Ihnen das mit und erstatten die Vergütung.

3. Vergütung

Vergütungsvereinbarung nach § 34 RVG: Pauschale 29,00 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit Auftragserteilung als Vorschuss (§ 9 RVG) über den Zahlungsdienstleister Stripe zu zahlen; die Rechnung erhalten Sie mit der Bescheinigung. Weitere Kosten entstehen nicht.

4. Vertragsschluss, Vertragstext, Sprache

Mit dem Klick auf „Jetzt für 29,00 € zahlungspflichtig beantragen“ und dem Abschluss der Zahlung geben Sie ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit unserer Eingangsbestätigung per E-Mail, spätestens mit Beginn der Prüfung zustande. Den Vertragstext speichern wir; Sie können ihn jederzeit auf dieser Seite abrufen und ausdrucken und erhalten eine Zusammenfassung mit der Eingangsbestätigung. Eingaben können Sie bis zum Abschluss der Zahlung im Zahlungsformular korrigieren. Vertragssprache ist Deutsch.

5. Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwalt Christian Alexander, Mexikoring 29, 22297 Hamburg, Telefon 040 228 635 74, Telefax 040 228 635 83, E-Mail info@lr-schuldnerberatung.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Rechtsanwalt Christian Alexander, Mexikoring 29, 22297 Hamburg, Telefax 040 228 635 83, E-Mail info@lr-schuldnerberatung.de
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.

6. Streitbeilegung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin (§ 191f BRAO). Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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