Ist Pflegegeld pfändbar? Antwort und Rechtslage

Pfändung

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist unpfändbar. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I schützt es beim Pflegebedürftigen vollständig, weil es einen Mehrbedarf ausgleicht und kein Einkommen ersetzt. Leiten Sie das Pflegegeld an die Person weiter, die Sie tatsächlich pflegt, bleibt es auch dort geschützt und ist kein Arbeitseinkommen. Auf dem Girokonto wird es allerdings zu gewöhnlichem Guthaben – ohne Pfändungsschutzkonto ist es bei einer Kontopfändung in Gefahr.

Warum Pflegegeld besonders geschützt ist

Pflegegeld ist keine Entlohnung und kein Lohnersatz. Es soll den pflegebedingten Mehraufwand abdecken und die häusliche Pflege ermöglichen. Genau deshalb zählt der Gesetzgeber es in § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I zu den Leistungen, die wegen ihrer Zweckbindung nicht gepfändet werden dürfen.

Für Gläubiger heißt das: Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Pflegekasse geht ins Leere. Die Kasse zahlt weiter an die pflegebedürftige Person aus. Das gilt unabhängig davon, welcher Pflegegrad festgestellt wurde und wer der Gläubiger ist – Bank, Inkassobüro, Vermieter oder Finanzamt.

Kein Thema ist die Pfändung bei Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI: Dort rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab, ein pfändbarer Auszahlungsanspruch der pflegebedürftigen Person entsteht gar nicht erst.

Weitergeleitetes Pflegegeld: auch bei der Pflegeperson geschützt

Häufig gibt die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Angehörige weiter, die die Pflege übernimmt – klassisch an die Tochter oder den Sohn. Die entscheidende Frage lautet dann: Können die Gläubiger der Tochter dieses Geld pfänden?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich entschieden: BGH, Beschluss vom 20.10.2005, VII ZB 75/04. Das weitergeleitete Pflegegeld ist auch in der Hand der Pflegeperson kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO und darf nicht nach der Pfändungstabelle zugegriffen werden. Der Zweck der Leistung – die häusliche Pflege sicherzustellen – setzt sich bei der Pflegeperson fort.

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Das Problem ist das Konto

Sobald das Pflegegeld überwiesen ist, sieht die Bank nur noch eine Zahl auf dem Kontoauszug. Bei einer Kontopfändung sperrt sie das gesamte Guthaben und kehrt es nach Ablauf der Frist an den Gläubiger aus – unabhängig von der Herkunft des Geldes.

Schutz gibt es nur über das Pfändungsschutzkonto. Dort gilt der Grundfreibetrag von 1.590,00 € im Monat, und Pflegegeld erhöht diesen Betrag zusätzlich: § 902 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I stellt zweckgebundene Sozialleistungen gesondert frei. Nachgewiesen wird das mit einer P-Konto-Bescheinigung; als Beleg dient der Leistungsbescheid der Pflegekasse.

Rechenbeispiel Konto: Auf dem P-Konto einer Rentnerin gehen im Monat 1.750 € ein – Rente und Pflegegeld zusammen. Ohne Nachweis schützt die Bank nur 1.590,00 €; 160,00 € gehen an den Gläubiger. Mit der Bescheinigung, die das Pflegegeld ausweist, erhöht sich der Freibetrag um genau diesen Betrag, und das Guthaben bleibt vollständig verfügbar.

Lohnpfändung: Pflegegeld bleibt außen vor

Wer selbst berufstätig ist und nebenbei einen Angehörigen pflegt, muss das weitergeleitete Pflegegeld nicht zum Nettoeinkommen addieren. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen nach der Pfändungstabelle 2026/2027.

Rechenbeispiel Lohn: Eine Tochter verdient 1.900 € netto, hat keine Unterhaltspflichten und pflegt ihre Mutter. Pfändbar sind allein aus dem Lohn: (1.900 € − 1.587,40 €) × 70 % = 218,82 €. Das weitergeleitete Pflegegeld erhöht diesen Betrag nicht – auch dann nicht, wenn es regelmäßig auf demselben Konto eingeht.

Rechnet der Arbeitgeber es trotzdem ein, ist die Abrechnung falsch. Wie Sie dagegen vorgehen, steht unter Pfändung beim Arbeitgeber stoppen.

Pflegegeld in der Privatinsolvenz

Unpfändbare Leistungen gehören nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Pflegegeld dürfen Insolvenzverwalter und Treuhänder daher nicht einziehen, weder im eröffneten Verfahren noch in der Wohlverhaltensphase. Gleiches gilt, wenn Sie als Pflegeperson das weitergeleitete Pflegegeld erhalten: Es ist kein abzuführendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.

Praktischer Hinweis: Legen Sie dem Verwalter den Bescheid der Pflegekasse und einen kurzen Nachweis über die Weiterleitung vor. Damit ist die Zuordnung der Zahlungseingänge von Anfang an geklärt.

Abgrenzung: Pflegegeld für Pflegekinder

Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII für ein in Vollzeitpflege aufgenommenes Kind ist eine andere Leistung, folgt aber demselben Gedanken: Es ist zweckgebunden und deckt den Unterhalt des Pflegekindes. Auch hier erhöht der zweckgebundene Anteil auf dem P-Konto den Freibetrag. Lassen Sie sich den Bescheid des Jugendamts für die Bescheinigung ausstellen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. P-Konto einrichten, bevor die erste Pfändung kommt. Die Umwandlung ist kostenfrei und wirkt bis zum Monatsersten zurück.
  2. Bescheide sammeln: Leistungsbescheid der Pflegekasse, bei Weiterleitung zusätzlich eine kurze schriftliche Bestätigung der pflegebedürftigen Person.
  3. Freibetrag erhöhen lassen – über die P-Konto-Bescheinigung oder, wenn die Bank sich quer stellt, per Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO. Mehr dazu unter Freibetrag erhöhen.
  4. Getrennte Konten nutzen, wenn möglich: Pflegegeld auf ein eigenes Konto der pflegebedürftigen Person zu lassen, erspart den Nachweis der Zweckbindung.
  5. Gesamtsituation klären. Wenn Pfändungen sich häufen, hilft ein Blick auf alle Forderungen – von der Verjährung bis zur Privatinsolvenz.

Häufige Fragen

Darf die Bank Pflegegeld einbehalten?
Auf einem gewöhnlichen Girokonto ja, weil sie nur Guthaben sieht. Auf einem P-Konto nein, sobald Sie die Zweckbindung mit der Bescheinigung nachweisen – dann erhöht das Pflegegeld Ihren Freibetrag.
Können Gläubiger der pflegenden Tochter zugreifen?
Nein. Nach dem BGH-Beschluss vom 20.10.2005 (VII ZB 75/04) ist weitergeleitetes Pflegegeld auch bei der Pflegeperson unpfändbar und kein Arbeitseinkommen.
Muss ich Pflegegeld in der Privatinsolvenz abführen?
Nein. Unpfändbare Leistungen fallen nach § 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse. Weisen Sie die Zahlungseingänge dem Verwalter gegenüber einmal nach, dann ist die Sache erledigt.
Erhöht Pflegegeld automatisch meinen P-Konto-Freibetrag?
Nein, die Bank erhöht nur auf Nachweis. Sie brauchen eine P-Konto-Bescheinigung, die das Pflegegeld ausdrücklich ausweist, oder einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 906 ZPO.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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