Ist die Abfindung pfändbar? § 850i ZPO schützt

Rechtsanwalt Christian Alexander

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange

Kurz gesagt: Ja, eine Abfindung ist pfändbar – und zwar weitgehend ungeschützt. Sie ist Arbeitseinkommen im weiten Sinn des § 850 Abs. 4 ZPO und wird von einer laufenden Lohnpfändung mit erfasst. Die monatlichen Freibeträge des § 850c ZPO greifen dabei aber nicht automatisch, weil sie für laufende Bezüge gedacht sind. Schutz gibt es nur, wenn Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850i ZPO stellen – am besten, bevor der Arbeitgeber auszahlt.

Warum die Abfindung so gefährdet ist

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis. § 850 Abs. 4 ZPO erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf Benennung oder Berechnungsart. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Arbeitgeber erfasst die Abfindung daher ohne Weiteres mit.

Der Haken: Die Freigrenzen des § 850c ZPO sind Monatsbeträge für laufende Bezüge. Eine einmalige Zahlung passt nicht in dieses Raster. Ohne gerichtliche Entscheidung führt der Arbeitgeber die Abfindung deshalb in voller Höhe ab, soweit der Beschluss reicht.

Das trifft Betroffene oft unvorbereitet: Die Abfindung soll die Zeit bis zum nächsten Job überbrücken – und ist am Tag der Auszahlung bereits beim Gläubiger.

Der Rettungsanker: § 850i ZPO

§ 850i ZPO gibt dem Vollstreckungsgericht die Befugnis, nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen zu schützen. Auf Antrag belässt das Gericht Ihnen so viel, wie Ihnen bei laufendem Arbeitseinkommen für einen angemessenen Zeitraum unpfändbar bliebe. Maßstab sind also die Freibeträge des § 850c ZPO, multipliziert mit der Zahl der Monate, für die die Abfindung Ihren Lebensunterhalt tragen soll.

Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und berücksichtigt insbesondere:

  • wie lange Sie voraussichtlich arbeitslos bleiben
  • welche anderen Einkünfte Sie in dieser Zeit haben (etwa Arbeitslosengeld – siehe Ist Arbeitslosengeld pfändbar?)
  • Ihre Unterhaltspflichten
  • die Art der Forderung des Gläubigers
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Wir stellen den Antrag nach § 850i ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht, begründen den angemessenen Zeitraum und stimmen die Auszahlung mit Ihrem Arbeitgeber ab – bevor das Geld weg ist.

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Rechenbeispiel mit den Werten 2026/2027

Beispiel 1 – alleinstehend. Sie erhalten eine Abfindung von 12.000 € netto, ein Gläubiger hat eine Lohnpfändung über 8.000 € laufen. Sie rechnen mit sechs Monaten Arbeitslosigkeit und haben keine Unterhaltspflichten.

Ohne Antrag zahlt der Arbeitgeber 8.000 € an den Gläubiger; Ihnen bleiben 4.000 €. Mit einem Antrag nach § 850i ZPO orientiert sich das Gericht am Freibetrag: 1.587,40 € × 6 Monate = 9.524,40 €. Bleibt Ihnen dieser Betrag, gehen nur 2.475,60 € an den Gläubiger.

Beispiel 2 – mit einem Kind. Gleiche Abfindung, aber eine unterhaltsberechtigte Person: 2.184,82 € × 6 Monate = 13.108,92 €. Dieser Betrag liegt über der gesamten Abfindung – bei entsprechender Entscheidung des Gerichts bleibt die Abfindung vollständig bei Ihnen.

Die Freibeträge für weitere Personen entnehmen Sie der Pfändungstabelle 2026/2027. Beachten Sie: Der angemessene Zeitraum ist kein fester Wert, sondern muss begründet werden – etwa mit Ihrem Alter, der Branche und der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs.

Abfindung in der Privatinsolvenz

Im Insolvenzverfahren gilt nichts grundsätzlich anderes, nur ist der Empfänger ein anderer. Die Abfindung gehört nach § 36 InsO zur Insolvenzmasse, soweit sie pfändbar ist; in der Wohlverhaltensphase fällt sie unter die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO.

Auch hier können Sie einen Antrag nach § 850i ZPO stellen – § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist ausdrücklich auf diese Vorschrift, zuständig ist dann das Insolvenzgericht. Der Antrag ist gerade dann wichtig, wenn die Abfindung Ihre Existenz bis zur nächsten Anstellung sichern soll. Zum Zusammenspiel von Arbeit und Verfahren: Erwerbstätigkeit im Insolvenzverfahren.

Prüfen Sie zusätzlich den Zeitpunkt: Eine Abfindung, die kurz vor Verfahrenseröffnung ausgezahlt und ausgegeben wird, kann Fragen des Insolvenzverwalters auslösen. Sprechen Sie die Verwendung vorher ab, statt hinterher zu erklären.

Auf dem Konto: der Freibetrag reicht nicht

Landet die Abfindung auf Ihrem Pfändungsschutzkonto, sind dort nur 1.590,00 € im Monat geschützt – der Rest wird bei einer Kontopfändung an den Gläubiger ausgekehrt. Der P-Konto-Schutz hilft bei einer größeren Einmalzahlung also nicht weiter. Auch hier brauchen Sie eine gerichtliche Freigabe, für das Konto nach § 906 ZPO.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Antrag vor der Auszahlung stellen. Ist das Geld erst beim Gläubiger, wird die Rückholung schwierig. Der Antrag nach § 850i ZPO gehört zum Vollstreckungsgericht am Ort Ihres Wohnsitzes.
  2. Auszahlung verzögern oder in Raten vereinbaren. Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber: Eine Auszahlung in mehreren Monatsraten kann dazu führen, dass die laufenden Freibeträge greifen.
  3. Unterlagen vorbereiten: Aufhebungsvertrag, Kündigung, Bescheid über Arbeitslosengeld, Nachweise über Unterhaltspflichten, Miete und laufende Kosten.
  4. Den angemessenen Zeitraum begründen – je nachvollziehbarer die Prognose, desto höher der geschützte Betrag.
  5. Gesamtstrategie prüfen. Manchmal ist es sinnvoller, die Abfindung in eine außergerichtliche Einigung einzubringen, statt sie einem einzelnen Gläubiger zu überlassen.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber die Abfindung an den Gläubiger zahlen?
Ja, soweit ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt und kein Beschluss nach § 850i ZPO etwas anderes anordnet. Der Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig einen Freibetrag abziehen.
Wie viel von der Abfindung bleibt mir?
Ohne Antrag nichts, soweit die Pfändung reicht. Mit einem Antrag nach § 850i ZPO orientiert sich das Gericht am monatlichen Freibetrag – bei 1.587,40 € und sechs Monaten Prognose also an rund 9.524,40 €.
Hilft ein P-Konto bei der Abfindung?
Nur begrenzt. Geschützt sind dort 1.587,40 € im Monat. Für den übersteigenden Teil brauchen Sie eine gerichtliche Freigabe nach § 906 ZPO.
Was passiert mit der Abfindung in der Privatinsolvenz?
Sie fällt in die Masse bzw. unter die Abtretung. Über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO können Sie aber auch dort einen Antrag nach § 850i ZPO stellen und einen Teil für den Lebensunterhalt sichern.
Kann ich die Auszahlung einfach verschieben?
Eine Ratenzahlung oder ein späterer Auszahlungszeitpunkt lässt sich mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Eine Vereinbarung, die allein der Gläubigerbenachteiligung dient, sollten Sie dagegen nicht treffen.
Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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