Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Ja, Sie dürfen in den Urlaub fahren. Weder die Insolvenzordnung noch der Treuhänder können Ihnen Reisen verbieten. Über das unpfändbare Einkommen verfügen Sie frei – auch für einen Urlaub. Drei Grenzen gibt es aber: Sie dürfen dafür keine neuen Schulden machen, müssen erreichbar bleiben und Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.
Warum Urlaub erlaubt ist
In die Insolvenzmasse fällt Ihr pfändbares Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen – nicht Ihre Lebensführung. Was nach Abzug des pfändbaren Teils übrig bleibt, ist Ihr Geld. Ob Sie es für Lebensmittel, eine Waschmaschine oder eine Reise ausgeben, geht weder den Treuhänder noch die Gläubiger etwas an.
Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 €, mit einer unterhaltsberechtigten Person 2.184,82 €. Ein Anspruch darauf, dass Sie davon möglichst wenig ausgeben und den Rest freiwillig abführen, besteht nicht.
Auch eine Genehmigung brauchen Sie nicht. Sinnvoll ist allerdings, den Treuhänder bei längeren Abwesenheiten kurz zu informieren – schon, damit Fristen nicht ins Leere laufen.
Die drei echten Grenzen
1. Keine neuen Schulden für den Urlaub
Finanzieren Sie die Reise nicht auf Pump. Neue, unangemessene Verbindlichkeiten sind eine Obliegenheitsverletzung (§ 295 Satz 1 Nr. 5 InsO in Verbindung mit § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und können auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Das gilt für Ratenkredite ebenso wie für Kreditkarten, überzogene Konten oder „Jetzt buchen, später zahlen“-Angebote.
2. Erreichbarkeit und Mitwirkung
Während des Verfahrens und der Wohlverhaltensphase müssen Sie Auskünfte erteilen und auf Verlangen über Erwerbstätigkeit, Bezüge und Vermögen berichten (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO). Post vom Gericht oder vom Treuhänder enthält oft Fristen. Wer vier Wochen weg ist und den Briefkasten nicht leeren lässt, riskiert unnötigen Ärger.
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3. Wohnsitz und längere Auslandsaufenthalte
Einen Urlaub müssen Sie nicht melden – einen Wohnsitzwechsel schon, und zwar unverzüglich gegenüber Gericht und Treuhänder (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO). Ein mehrwöchiger Aufenthalt im Ausland ist noch kein Wohnsitzwechsel. Wird daraus ein dauerhafter Aufenthalt, gelten andere Regeln; dazu unser Beitrag Privatinsolvenz und Auswandern.
Praktischer Hinweis: Auch die Erwerbsobliegenheit läuft weiter. Sind Sie ohne Beschäftigung, müssen Sie sich um Arbeit bemühen und dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen (§ 295 Satz 1 Nr. 1 InsO). Eine Reise darf eine zumutbare Bewerbung oder einen Arbeitsantritt nicht verhindern.
Geschenkte Reisen und Urlaubsgeld
Lädt die Familie Sie ein, stellt sich die Frage nach § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO: Vermögen, das Sie durch Schenkung erwerben, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert sind ausgenommen.
- Mitgenommen werden – etwa ein Platz im gebuchten Ferienhaus der Eltern – ist praktisch kein herausgabepflichtiger Vermögenserwerb; Sie erwerben kein verwertbares Vermögen.
- Eine Geldzuwendung für den Urlaub sieht anders aus: Bargeld oder eine Überweisung ist Vermögen und kann zur Hälfte herauszugeben sein.
- Im Zweifel stellt das Insolvenzgericht auf Ihren Antrag fest, ob ein Erwerb von der Herausgabepflicht ausgenommen ist (§ 295 Satz 2 InsO).
Urlaubsgeld vom Arbeitgeber ist nach § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar, soweit es sich im üblichen Rahmen hält. Es steht Ihnen also zusätzlich zum Freibetrag zu – ein häufig übersehener Vorteil. Einzelheiten unter Ist Urlaubsgeld pfändbar?.
So finanzieren Sie den Urlaub sauber
- Aus dem laufenden Freibetrag sparen. Legen Sie über mehrere Monate einen festen Betrag zurück.
- Das P-Konto nutzen. Nicht verbrauchter Freibetrag wird in die drei folgenden Kalendermonate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO). So bleiben auch angesparte Beträge geschützt.
- Urlaubsgeld gezielt einsetzen, statt es im Alltag zu verbrauchen.
- Bar oder per Guthabenkarte zahlen statt mit Kreditkarte auf Pump.
- Vertretung organisieren: Briefkasten leeren lassen, Nachsendeauftrag, Handy erreichbar halten.
- Bei längerer Abwesenheit den Treuhänder kurz per E-Mail informieren.
Ein Wort zur Verhältnismäßigkeit: Niemand erwartet, dass Sie drei Jahre lang zu Hause bleiben. Eine Reise, die zu Ihrem unpfändbaren Einkommen passt, ist unproblematisch. Kritisch wird es erst, wenn die Ausgabe erkennbar nicht zu Ihren angegebenen Verhältnissen passt – dann liegt die Frage nahe, woher das Geld stammt, und genau darüber müssen Sie Auskunft geben können.
Rechenbeispiel
Sie verdienen 2.100 € netto, keine Unterhaltspflichten. Der Freibetrag liegt bei 1.587,40 €; über dem Freibetrag liegen 512,60 €, davon sind 70 Prozent pfändbar – rund 359 € werden abgeführt. Ihnen verbleiben also etwa 1.741 € im Monat. Legen Sie davon fünf Monate lang 120 € zurück, haben Sie 600 € für eine Reise zusammen, ohne einen Cent Schulden zu machen. Genau so ist das System gedacht: Der unpfändbare Betrag ist Ihr Geld, und Sie entscheiden über seine Verwendung.
Wer ein Pfändungsschutzkonto führt, sollte dabei an das Ansparen denken. Ohne die Übertragung nach § 899 Abs. 2 ZPO würde ein angesparter Betrag im Folgemonat über dem Freibetrag liegen und gesperrt werden. Mit der Übertragung bleibt er geschützt (Pfändungsschutzkonto).
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 295 InsO, § 290 InsO, § 850a ZPO, § 899 ZPO · Stand: September 2026
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