Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Seit dem 1. Juli 2026 schützt das P-Konto 1.590,00 € im Monat ohne Unterhaltspflichten. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt der Betrag auf 2.187,42 €, mit zwei auf 2.520,25 €. Dazu kommen Kindergeld in tatsächlicher Höhe und bestimmte Sozialleistungen. Nachgewiesen wird das über die P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO.
Die Freibetragstabelle ab 1. Juli 2026
Der Grundfreibetrag ergibt sich aus § 899 ZPO, die Erhöhungen für Unterhaltspflichten aus § 902 ZPO. Die Beträge gelten bis zum 30. Juni 2027.
| Unterhaltsberechtigte Personen | Monatlicher Freibetrag |
|---|---|
| keine | 1.590,00 € |
| 1 Person | 2.187,42 € |
| 2 Personen | 2.520,25 € |
| 3 Personen | 2.853,08 € |
| 4 Personen | 3.185,91 € |
| 5 und mehr Personen | 3.518,74 € |
Der Grundfreibetrag ist der auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundete Freibetrag des § 850c ZPO (1.587,40 € → 1.590,00 €, § 899 Abs. 1 ZPO). Der Sprung von null auf eine Person beträgt 597,42 €, jede weitere Person bringt 332,83 €. Unterhaltsberechtigt sind Personen, denen Sie tatsächlich Unterhalt gewähren – typischerweise Kinder und der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner.
Was zusätzlich geschützt ist
Über die Tabellenbeträge hinaus erhöhen sich die Freibeträge nach § 902 ZPO unter anderem um:
- Kindergeld in tatsächlicher Höhe – 2026 sind das 259 € je Kind,
- Geldleistungen für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Sie für diese entgegennehmen,
- einmalige Sozialleistungen (etwa Erstausstattungen),
- Pflegegeld und vergleichbare Leistungen für Pflegepersonen,
- Geldleistungen zum Ausgleich von Körper- oder Gesundheitsschäden.
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Zwei Beispiele zum Nachrechnen
Beispiel 1 – alleinerziehend mit einem Kind: Das Kind ist unterhaltsberechtigt, also greift die Stufe „1 Person“ mit 2.187,42 €. Das Kindergeld von 259 € kommt obendrauf. Geschützt sind damit 2.446,42 € im Monat.
Beispiel 2 – Ehepaar mit zwei Kindern, Partner ohne eigenes Einkommen: Drei unterhaltsberechtigte Personen ergeben 2.853,08 €. Für zwei Kinder kommen 2 × 259 € = 518 € Kindergeld hinzu. Geschützt sind 3.371,08 €.
Rechnen Sie ehrlich mit: Hat Ihr Partner eigenes Einkommen, kann ein Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, ihn nicht zu berücksichtigen. Der Freibetrag fällt dann auf die niedrigere Stufe zurück.
Beispiel 3 – Rentner mit Pflegegeld: Wer Pflegegeld für die Pflege eines Angehörigen erhält, muss dieses nicht aus dem Grundfreibetrag bestreiten. Es erhöht den geschützten Betrag zusätzlich, sobald der Zahlungseingang nachgewiesen ist. Gleiches gilt für Bürgergeld, das Sie für weitere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen.
Wichtig bei allen Beispielen: Geschützt ist der Betrag pro Kalendermonat, nicht pro Zahlungseingang. Zwei Eingänge in einem Monat werden addiert und gemeinsam am Freibetrag gemessen.
Wie Sie den erhöhten Freibetrag nachweisen
Ohne Nachweis schützt die Bank nur den Grundfreibetrag. Den Nachweis führen Sie mit der P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO. Ausstellen dürfen sie unter anderem:
- Arbeitgeber,
- Familienkasse und Sozialleistungsträger (Jobcenter, Rentenversicherung, Sozialamt),
- anerkannte Schuldnerberatungsstellen,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberater.
Legt die Bescheinigung die Voraussetzungen schlüssig dar, muss die Bank sie anerkennen. Sie darf nicht auf einem eigenen Formular bestehen und keine Gebühr für die Berücksichtigung verlangen. Details unter P-Konto-Bescheinigung.
Reicht die Pauschale nicht aus – etwa bei hohen berufsbedingten Fahrtkosten, Unterhalt an nicht im Haushalt lebende Kinder oder krankheitsbedingtem Mehrbedarf –, setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen individuell höheren Betrag fest (§ 906 ZPO).
Ansparen und Abgrenzung zur Lohnpfändung
Nicht verbrauchter Freibetrag verfällt nicht sofort: Er wird in die drei folgenden Kalendermonate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO). Über vier Kalendermonate lässt sich so eine Rücklage aufbauen.
Verwechseln Sie den P-Konto-Freibetrag nicht mit dem Pfändungsfreibetrag beim Arbeitgeber. Die Sockelbeträge sind fast identisch – auf dem P-Konto wird der Grundfreibetrag des § 850c ZPO auf volle 10 Euro aufgerundet (1.590,00 € statt 1.587,40 €, § 899 Abs. 1 ZPO) –, aber die Rechenwege unterscheiden sich: Bei der Lohnpfändung ist Einkommen oberhalb des Freibetrags nur anteilig pfändbar – 70 % bei keiner Unterhaltspflicht, 50 % bei einer, 40 % bei zwei, und voll erst über 4.866,30 €. Auf dem Konto gibt es diese Staffelung nicht: Was über dem Freibetrag liegt, ist gesperrt. Kindergeld wiederum erhöht nur den Kontofreibetrag zusätzlich. Die vollständigen Werte finden Sie in der Pfändungstabelle 2026/2027.
Praktische Folge: Wer sowohl eine Lohn- als auch eine Kontopfändung hat, sollte beide Ebenen prüfen lassen. Auf dem Konto kommt in der Regel ohnehin nur noch der bereits unpfändbare Rest an – er muss dort aber auch vollständig geschützt sein.
Was Sie jetzt tun sollten
- Zählen Sie Ihre tatsächlich unterhaltenen Personen und ordnen Sie sich der richtigen Tabellenstufe zu.
- Addieren Sie Kindergeld und die weiteren geschützten Leistungen.
- Vergleichen Sie das Ergebnis mit dem Freibetrag, den Ihre Bank tatsächlich berücksichtigt – er steht meist im Online-Banking oder auf Nachfrage in der Filiale.
- Bei Abweichung: fehlende oder veraltete Bescheinigung nachreichen.
- Bei Sonderbedarf: Antrag beim Vollstreckungsgericht vorbereiten und begründen.
Überprüfen Sie den Freibetrag außerdem immer dann neu, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert: Geburt eines Kindes, Auszug eines Kindes, Trennung, neue Unterhaltspflicht oder der Wegfall einer Sozialleistung. Bescheinigungen werden von Banken häufig nur befristet berücksichtigt, oft für zwei Jahre – danach ist eine neue nötig, sonst fällt der Schutz still auf den Grundbetrag zurück.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 902 ZPO, § 899 ZPO, § 903 ZPO, § 906 ZPO, § 850c ZPO · Stand: September 2026
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