Kredit gekündigt: Was tun, wenn die Bank alles auf einmal fordert?

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Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2026Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung

Kurz gesagt: Wenn Ihr Kredit gekündigt wurde, sollten Sie zuerst die Kündigung prüfen lassen. Banken müssen bei Ratenkrediten an Verbraucher strenge gesetzliche Voraussetzungen einhalten, und Fehler kommen in der Praxis vor. Notieren Sie sich sofort alle Fristen aus dem Schreiben, vor allem die Zahlungsfrist und später die Frist für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid. Unterschreiben Sie in der ersten Panik keine Umschuldung zu überhöhten Konditionen. Ein teurer Ersatzkredit verschiebt das Problem meist nur nach hinten.

Ein Kündigungsschreiben der Bank fühlt sich an wie ein Endpunkt. Tatsächlich beginnt damit eine Phase, in der Sie noch viel beeinflussen können. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Bank einen Ratenkredit kündigen darf, was die Gesamtfälligstellung bedeutet, woran Sie eine unwirksame Kreditkündigung erkennen und welche Auswege es gibt.

Wann darf die Bank einen Ratenkredit kündigen?

Für Verbraucherdarlehen, die in Raten zurückgezahlt werden, regelt § 498 BGB die Kündigung wegen Zahlungsverzug. Die Bank darf den Kredit nur kündigen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Zwei Raten im Rückstand: Sie sind mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug.
  2. Mindestbetrag erreicht: Der Rückstand beträgt bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren mindestens 10 Prozent, bei einer längeren Laufzeit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens.
  3. Zweiwochenfrist mit Androhung: Die Bank hat Ihnen erfolglos eine Frist von zwei Wochen gesetzt, den Rückstand zu zahlen, und dabei erklärt, dass sie bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlangt.

Zusätzlich soll die Bank Ihnen spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt eine niedrigere Schwelle: Hier genügt ein Rückstand von 2,5 Prozent des Nennbetrags.

Neu ab 20. November 2026: Pflicht zur Nachsicht

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 12. Mai 2026 ändern sich die Regeln. Nach dem neuen § 497a BGB müssen Banken bei Allgemein-Verbraucherdarlehen vor Zwangsmaßnahmen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen. Denkbar sind etwa eine Laufzeitverlängerung, eine Stundung, eine Zinssenkung oder ein Teilerlass. Ist die Bank zur Nachsicht verpflichtet, muss sie die Nachsichtsmaßnahme nach dem ergänzten § 498 BGB spätestens mit der Fristsetzung anbieten. Außerdem müssen Banken Kreditnehmer mit Zahlungsschwierigkeiten auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsstellen verweisen. Beide Pflichten treten am 20. November 2026 in Kraft und gelten für Kreditverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Für ältere Verträge bleibt es bei den bisherigen Regeln (Art. 229 § 71 EGBGB).

Sonderfall Dispokredit

Ein Dispositionskredit ist kein Ratenkredit. § 498 BGB gilt hier deshalb nicht. Die Bank kann den Dispo nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigen und den Ausgleich des Kontos verlangen. Die Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen sehen für unbefristete Kredite wie den Dispo keine feste Kündigungsfrist vor, verlangen aber, dass die Bank auf Ihre berechtigten Belange Rücksicht nimmt. Ab dem 20. November 2026 sieht der neu gefasste § 504 Abs. 2 BGB vor, dass die Bank Sie mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Kündigung informieren und Ihnen, wenn Sie den Dispo bereits in Anspruch genommen haben, vor Zwangsmaßnahmen die Rückzahlung ohne zusätzliche Kosten in zwölf gleichen Monatsraten anbieten muss. Das gilt auch für Dispos, die vor diesem Datum eingeräumt wurden. Für die geduldete Überziehung gilt die Regelung entsprechend (§ 505 Abs. 5 BGB). Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Dispositionskredit und seinen Risiken.

Außerordentliche Kündigung nach § 490 BGB

Unabhängig vom Zahlungsverzug kann die Bank einen Kredit nach § 490 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse oder der Wert einer Sicherheit wesentlich verschlechtern oder zu verschlechtern drohen und dadurch die Rückzahlung gefährdet ist. Nach Auszahlung des Darlehens gilt dies allerdings nur „in der Regel“. Die Bank muss die Gefährdung konkret darlegen. § 498 BGB sperrt diese Kündigung nicht: Die Gerichte lassen die Kündigung wegen Vermögensverschlechterung auch bei Verbraucherdarlehen zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2017, 9 U 223/16). Ein bloßer Zahlungsrückstand reicht dafür aber nicht aus. Stützt die Bank die Kündigung in Wahrheit nur auf ausgebliebene Raten, muss sie die strengen Voraussetzungen des § 498 BGB einhalten.

Was bedeutet Gesamtfälligstellung?

Mit der wirksamen Kündigung wird die gesamte Restschuld auf einen Schlag fällig. Statt der monatlichen Rate verlangt die Bank jetzt den gesamten offenen Betrag. Das nennt man Gesamtfälligstellung.

Dabei gelten zwei wichtige Schutzregeln:

  • Gutschrift künftiger Zinsen (§ 501 Abs. 2 BGB): Die Bank darf keine Zinsen für die Zeit nach der Kündigung verlangen. Die Gesamtkosten des Kredits ermäßigen sich um die Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen. Diese Gutschrift muss in der Abrechnung erkennbar sein.
  • Verzugszinsen statt Vertragszinsen (§ 497 BGB): Auf den geschuldeten Betrag fallen Verzugszinsen an. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen liegen sie bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen bei 2,5 Prozentpunkten. Die Bank kann im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen, Sie einen niedrigeren. Die Verzugszinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen.

Für Teilzahlungen gilt eine besondere Reihenfolge: Zahlungen werden zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und erst zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Die Bank darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Jeder Betrag, den Sie zahlen, reduziert also zuerst die Schuld selbst.

Ist die Kündigung wirksam? Prüfliste formaler Fehler

Eine Kreditkündigung ist unwirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Dann bleibt der Vertrag bestehen, und Sie schulden weiterhin nur die Raten plus den Rückstand. Prüfen Sie Ihre Unterlagen anhand dieser Fragen:

  • Waren wirklich zwei aufeinanderfolgende Raten offen, als die Frist gesetzt wurde?
  • Erreichte der Rückstand die Schwelle von 10 bzw. 5 Prozent (bei Immobilienkrediten 2,5 Prozent) des Nennbetrags? Hat die Bank richtig gerechnet?
  • Gab es eine eigene Fristsetzung von mindestens zwei Wochen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die drohende Gesamtfälligstellung?
  • Wurde der rückständige Betrag in der Fristsetzung korrekt beziffert? Schon eine geringe Zuvielforderung, etwa durch nicht geschuldete Inkasso- oder Bearbeitungskosten, macht die Androhung und damit die Kündigung unwirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2013, 9 U 43/12).
  • Erfolgte die Kündigung erst nach Ablauf der Frist? Fristsetzung und Kündigung in einem einzigen Schreiben genügen nicht, die Frist muss der Kündigung vorausgehen. Nur wenn Sie die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert haben, darf die Bank auf die Fristsetzung verzichten.
  • Haben Sie den Rückstand innerhalb der Frist vollständig bezahlt? Dann ist eine Kündigung wegen Verzug ausgeschlossen.
  • Wurde Ihnen ein Gespräch über eine einvernehmliche Lösung angeboten und, nach neuem Recht, eine gebotene Nachsichtsmaßnahme?
  • Ging die Kündigung Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger zu, etwa per Brief, E-Mail oder als PDF (§ 492 Abs. 5 BGB)? Eine nur mündliche oder telefonische Kündigung genügt nicht.
  • Ist in der Abrechnung die Zinsgutschrift nach § 501 Abs. 2 BGB enthalten?

Das Gesprächsangebot ist im Gesetz als Soll-Vorschrift formuliert. Fehlt es, führt das nach überwiegender Auffassung nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung, kann aber Schadensersatzansprüche begründen und ist ein gutes Argument in Verhandlungen mit der Bank. Strenger ist das neue Recht: Die Bank hat eine gebotene Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der Fristsetzung anzubieten. Ob eine Kündigung ohne dieses Angebot unwirksam ist, haben die Gerichte noch nicht entschieden. Rügen Sie den Verstoß in jedem Fall.

Auch wenn die Kündigung wirksam ist, kann die Forderungsaufstellung fehlerhaft sein. Fordern Sie eine nachvollziehbare Abrechnung an, bevor Sie Beträge anerkennen.

Was folgt nach der Kündigung?

Wenn Sie die Gesamtforderung nicht begleichen, laufen typischerweise folgende Schritte ab:

  1. Schufa-Eintrag: Ist der Kredit gekündigt, meldet die Bank dies in der Regel an die Schufa. Ein solcher Negativeintrag erschwert neue Verträge, Wohnungssuche und Kredite erheblich.
  2. Inkasso: Viele Banken geben die Forderung an ein Inkassounternehmen ab oder verkaufen sie. Prüfen Sie Inkassokosten genau, sie sind nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig.
  3. Mahnbescheid: Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Danach folgt sonst der Vollstreckungsbescheid, gegen den ebenfalls nur zwei Wochen Einspruch möglich sind.
  4. Lohn- und Kontopfändung: Mit einem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger Ihr Gehalt und Ihr Konto pfänden. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den gesetzlichen Grundfreibetrag.

Eine Meldung an die Schufa ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Bei einer Kreditkündigung wegen Zahlungsrückstands muss die Bank Sie vorher darauf hingewiesen haben, dass eine Meldung an die Auskunftei droht (bisher § 31 Abs. 2 BDSG, ab 20. November 2026 § 37a Abs. 3 BDSG). Fehlt dieser Hinweis, kann der Eintrag unzulässig sein und muss gelöscht werden. Erledigte Einträge löscht die Schufa nach den Verhaltensregeln der Auskunfteien in der Regel nach drei Jahren, bei einer ersten Zahlungsstörung, die innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung ausgeglichen wird, bereits nach 18 Monaten. Der Bundesgerichtshof hat Ende 2025 entschieden, dass diese Fristen zulässig sind, im Einzelfall aber eine frühere Löschung verlangt werden kann.

Wichtig: Ein Titel aus einem Vollstreckungsbescheid kann bis zu 30 Jahre vollstreckt werden. Reagieren Sie deshalb frühzeitig, solange Sie noch Einwände gegen die Forderung geltend machen können.

Ihre Optionen nach einer Kreditkündigung

Welcher Weg für Sie passt, hängt von der Höhe der Forderung, Ihrem Einkommen und Ihren übrigen Schulden ab.

Vergleich mit der Bank

Banken akzeptieren nach einer Kündigung nicht selten eine Einmalzahlung unter dem Gesamtbetrag, wenn sie sonst ein langwieriges Vollstreckungsverfahren erwartet. Das setzt voraus, dass Sie einen Betrag aufbringen können, etwa aus Rücklagen oder mit Hilfe von Angehörigen. Lassen Sie sich die Erledigung schriftlich bestätigen.

Ratenvereinbarung

Auch nach der Kündigung können Sie eine Ratenzahlung anbieten. Die Rate sollte realistisch sein und zu Ihrem Haushaltsbudget passen. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarung keine neuen Gebühren oder ein Schuldanerkenntnis enthält, das Ihnen spätere Einwände abschneidet.

Umschuldung

Eine Umschuldung kann sinnvoll sein, wenn Sie trotz der Kündigung einen seriösen Kredit zu fairen Bedingungen erhalten. Mit Schufa-Eintrag ist das schwierig. Vorsicht bei Anbietern, die „Kredit ohne Schufa“ mit Vorabgebühren bewerben. Worauf Sie achten sollten, lesen Sie im Beitrag zur Umschuldung bei Schulden.

Außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern

Haben Sie mehrere Gläubiger, hilft ein strukturierter Plan für alle Forderungen. Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung verhandeln wir mit sämtlichen Gläubigern auf Grundlage Ihres pfändbaren Einkommens.

Privatinsolvenz

Ist eine Einigung nicht erreichbar, bietet die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung einen geregelten Neustart, in der Regel nach drei Jahren. Ob ein Vergleich oder die Insolvenz für Sie günstiger ist, erklären wir im Beitrag Vergleich oder Privatinsolvenz.

Beispiel: Ratenkredit über 15.000 € nach drei verpassten Raten

Die folgenden Zahlen sind ein vereinfachtes Rechenbeispiel. Sie dienen nur der Veranschaulichung und ersetzen keine Prüfung Ihres Vertrags.

Frau M. hat einen Ratenkredit mit einem Nennbetrag von 15.000 €, Laufzeit 60 Monate, Monatsrate 290 €. Die Laufzeit beträgt mehr als drei Jahre, also gilt die 5-Prozent-Schwelle: 5 Prozent von 15.000 € sind 750 €.

  • Nach zwei verpassten Raten beträgt der Rückstand 580 €. Das liegt unter 750 €. Die Bank darf noch nicht kündigen.
  • Nach drei verpassten Raten beträgt der Rückstand 870 €. Die Schwelle ist überschritten. Die Bank setzt eine Zweiwochenfrist mit Kündigungsandrohung.
  • Frau M. zahlt nicht. Die Bank kündigt nach Fristablauf. Zu diesem Zeitpunkt wären noch 37 Raten nicht fällig gewesen.
PositionBetrag
Rückständige Raten (3 × 290 €)870 €
Noch nicht fällige Raten (37 × 290 €)10.730 €
Abzüglich Zinsgutschrift für die Zeit nach Kündigung (angenommen)− 1.100 €
Gesamtforderung10.500 €

Auf diese 10.500 € fallen Verzugszinsen an. Bei einem Basiszinssatz von 1,52 Prozent (gültig seit 1. Juli 2026) liegt der Verzugszins für ein Allgemein-Verbraucherdarlehen bei 6,52 Prozent pro Jahr. Das sind rund 684,60 € im Jahr oder etwa 57 € im Monat. Hinzu kommen gegebenenfalls Mahn- und Inkassokosten.

Die Gutschrift von 1.100 € ist eine Annahme. In der Realität hängt sie vom Zinssatz und vom Tilgungsplan ab. Fehlt sie in der Abrechnung, verlangt die Bank zu viel.

Häufige Fragen

Muss der Bürge zahlen, wenn mein Kredit gekündigt wurde?

Ja, in der Regel kann die Bank nach einer wirksamen Kündigung auch den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Bürge kann aber dieselben Einwände geltend machen wie Sie (§ 768 BGB), also auch eine unwirksame Kündigung. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, wie Banken sie üblicherweise verlangen, kann der Bürge die Bank nicht zuerst an Sie verweisen; die sogenannte Einrede der Vorausklage ist dann ausgeschlossen (§ 773 BGB). Unter Umständen ist schon die Bürgschaft selbst angreifbar. Mehr dazu im Beitrag zur Haftung aus einer Bürgschaft.

Was passiert mit meinem Auto, wenn der Autokredit gekündigt wird?

Bei vielen Autokrediten ist das Fahrzeug an die Bank sicherungsübereignet, häufig liegt der Fahrzeugbrief bei der Bank. Nach der Kündigung kann die Bank die Herausgabe verlangen und das Auto verwerten. Der Erlös wird mit der Restschuld verrechnet, ein verbleibender Rest bleibt offen. Einzelheiten finden Sie unter Autorate nicht bezahlt: Was passiert?

Gelten beim Immobilienkredit andere Regeln?

Ja. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen genügt für die Kündigung ein Rückstand von 2,5 Prozent des Nennbetrags. Die Verzugszinsen betragen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nach der Kündigung droht die Zwangsversteigerung. Welche Möglichkeiten Sie dann haben, beschreibt unser Beitrag zur Insolvenz mit Immobilie.

Darf die Bank nach der Kündigung weiter Vertragszinsen verlangen?

Nein. Nach der Kündigung muss die Bank die auf die Zeit danach entfallenden Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten herausrechnen (§ 501 Abs. 2 BGB). Sie kann nur noch Verzugszinsen nach § 497 BGB verlangen. Prüfen Sie Ihre Abrechnung darauf, ob weiterhin Vertragszinsen berechnet werden.

Kann ich die Kündigung noch abwenden?

Solange die Zweiwochenfrist läuft, ja: Zahlen Sie den rückständigen Betrag vollständig, darf die Bank nicht wegen dieses Verzugs kündigen. Ist die Kündigung bereits erklärt, hilft nur noch eine Einigung mit der Bank oder der Nachweis, dass die Kündigung unwirksam ist.

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Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung. Die anwaltliche Verantwortung für die Beratung trägt Rechtsanwalt Christian Alexander.

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