§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO – Persönliche Beratung

Insolvenzanwalt

Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026Erstveröffentlichung: 12. Mai 2015Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung

§ 305 InsO – hier Abs. 1 Nr. 1 InsO – Persönliche Beratung

§ 305 InsO: Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19.02.2015 genügt für eine jetzt erforderliche persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners nicht, wenn Unterlagen an die geeignete Stelle übersendet werden und anschließend durch den Insolvenzschuldner die Unterlagen und Formulare selbst ausgefüllt werden nicht.

Es ist ein persönliches Beieinandersein erforderlich. Ein Telefonat reicht für die Annahme der „Persönlichkeit“ aus, wenn zuvor durch den Insolvenzschuldner Unterlagen übersandt worden sind, die dann im zeitnahen Telefonat umfangreich besprochen worden sind.

Ist für das Insolvenzgericht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist der Antrag unzulässig.

Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen an die „persönliche Beratung“ von anderen Insolvenzgerichten gestellt werden.

Sie benötigen eine persönliche Beratung? Die finden Sie hier.

Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung. Die anwaltliche Verantwortung für die Beratung trägt Rechtsanwalt Christian Alexander.

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