Insolvenzrechtsreform 2014 – und was heute gilt

Justitia mit Waage und Schwert – Symbol für Recht und anwaltliche Schuldnerberatung

Wichtig vorab: Die hier beschriebene Reform von 2014 ist überholt. Seit dem 1. Oktober 2020 erhalten Schuldner die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ohne jede Mindestquote. Wenn Sie wissen wollen, was heute gilt, lesen Sie Privatinsolvenz – Ablauf oder Schuldenfrei in 3 Jahren. Dieser Beitrag bleibt online, weil ältere Verfahren und viele Ratgeber im Netz noch auf die alte Rechtslage Bezug nehmen.

Was die Reform zum 1. Juli 2014 gebracht hat

Bis dahin dauerte die Wohlverhaltensperiode einheitlich sechs Jahre. Das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ führte zum 1. Juli 2014 eine Staffelung ein:

  • Drei Jahre, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten deckte und mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen befriedigte.
  • Fünf Jahre, wenn wenigstens die Verfahrenskosten gedeckt waren.
  • Sechs Jahre in allen übrigen Fällen.

In der Praxis erreichte kaum jemand die 35-Prozent-Marke. Für die Mittel, die dafür eingesetzt wurden, war zudem ein Herkunftsnachweis zu führen – Zuwendungen Dritter mussten offengelegt werden. Die Verkürzung auf drei Jahre blieb deshalb die Ausnahme.

Was seit dem 1. Oktober 2020 gilt

Mit der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie wurde die Staffelung wieder abgeschafft. Die Restschuldbefreiung tritt jetzt einheitlich nach drei Jahren ein, unabhängig davon, ob der Schuldner eine Quote erreicht oder die Verfahrenskosten aufbringt. Die Verfahrenskosten lassen sich nach § 4a InsO stunden.

Wer heute eine Angabe zu 35 Prozent, fünf oder sechs Jahren liest, hat einen Text vor sich, der vor Oktober 2020 geschrieben wurde.

Aktualisiert am 3. September 2026: Der Beitrag von 2013 beschrieb die damals geplante Rechtslage als geltendes Recht und wurde als historische Einordnung neu gefasst.

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